Entscheidungsdatum
20.02.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
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W136 2275147-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER in der Beschwerdesache des XXXX betreffend Eintragung in die Liste der gerichtlich zertifizierten und allgemein beeideten Dolmetscher den folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER in der Beschwerdesache des römisch 40 betreffend Eintragung in die Liste der gerichtlich zertifizierten und allgemein beeideten Dolmetscher den folgenden Beschluss:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2024 wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl im Kopf des Erkenntnisses „W136 2275147-1/3E“ statt „W136 222275147-1/3E“ lautet.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2024 wird gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG dahingehend berichtigt, dass die Geschäftszahl im Kopf des Erkenntnisses „W136 2275147-1/3E“ statt „W136 222275147-1/3E“ lautet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2024 wurde die Beschwerde des XXXX abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2024 wurde die Beschwerde des römisch 40 abgewiesen.
Dabei wurde im Kopf des Erkenntnisses irrtümlich anstelle der korrekten Geschäftszahl „W136 2275147-1/3E“ die Geschäftszahl „W136 222275147-1/3E“ angeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung vergleiche VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Im vorliegenden Fall wurde im Kopf des Erkenntnisses die Geschäftszahl „W136 222275147-1/3E“ statt der richtigen Geschäftszahl „W136 2275147-1/3E“ angeführt. Die Unrichtigkeit der Geschäftszahl stellt gemäß der Aktenlage einen offenkundigen Schreibfehler dar, der nunmehr spruchgemäß berichtigt wird.
Zu B)
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.Gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung GeschäftszahlEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2275147.1.00Im RIS seit
12.03.2024Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024