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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende PräsidentDr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des JN, derzeit in der Strafvollzugsanstalt Garsten, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 27. Dezember 1990, Zl. 427019/28-V7/90, betreffend Ordnungswidrigkeiten im Strafvollzug (ungebührliches Benehmen und Arbeitsverweigerung), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach den Beschwerdebehauptungen, auf die sich der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung stützen darf, ohne sie an Hand der Akten des Verwaltungsverfahrens überprüfen zu müssen (vgl. das hg. Erkenntis vom 21. Mai 1969, Slg. NF Nr. 7572/A), wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 17. Jänner 1991 (Donnerstag) zugestellt. Die in § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde endete daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) am Donnerstag, dem 28. Februar 1991. Die mit 5. März 1991 datierte und am 7. März 1991 der Strafvollzugsanstalt übermittelte Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180062.X00Im RIS seit
26.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010