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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin
Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache der Stefanie N und des Josef N wegen Antrags der Einleitung einer gerichtlichen Voruntersuchung durch die Oberstaatsanwaltschaft Wien, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer beantragen anläßlich der Eröffnung des Konkursverfahrens über ihren landwirtschaftlichen Betrieb die Einleitung der Voruntersuchung gegen den Masseverwalter wegen Verdachts der betrügerischen Krida sowie wegen Verdachts des schweren Betruges gegen einen Richter des Bezirksgerichtes X sowie die Verfügung des Ruhens des gerichtlichen Verfahrens sowie einer "Einstweiligen Vorkehrung".
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate oder Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Nicht in den Aufgabenbereich des Verwaltungsgerichtshofes fallen hingegen insbesondere solche Angelegenheiten, die nach dem Gesetz von den ordentlichen Gerichten wahrzunehmen sind.
Da es sich bei der in der Beschwerde relevierten Frage nicht um eine Angelegenheit handelt, die im Sinne der Art. 130 ff B-VG der nachprüfenden Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegt, war die Beschwerde schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180152.X00Im RIS seit
26.04.1991