TE Vwgh Beschluss 1991/4/26 90/18/0163

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Veröffentlicht am 26.04.1991
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Index

L63001 Rinderzucht Tierzucht Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art131;
TierzuchtförderungsG Bgld 1985 §12;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §56;
VwGG §58;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0164

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in den Beschwerdesachen des Ing. Kurt N gegen die Bescheide der Hengstenkörkommission für das Burgenland 1) vom 6. Februar 1990, Zl. X-2/2 (hg. Zl. 90/18/0163), und 2) vom 8. Februar 1990, Zl. X-2/2 (hg. Zl. 90/18/0164), betreffend Hengstenkörung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Verfahren werden eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Bescheid der Hengstenkörkommission für das Burgenland vom 6. Februar 1990 wurde ausgesprochen, daß "der Hengst A, Besitzer Ing. Kurt N, X, Hauptstraße 2, gemäß § 12 Abs. 1 lit. a Burgenländisches Tierzuchtförderungsgesetz für die Deckperiode 1987 als gekört gilt".

In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, daß der dem Beschwerdeführer gehörende Hengst erstmals für die Decksaison 1978 die Deckerlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 lit. c leg. cit. erhalten habe. Diese Deckerlaubnis sei die weitestgehende, die das Burgenländische Tierzuchtförderungsgesetz vorsehe. Der Hengst habe diese Deckbewilligung insgesamt acht Decksaisonen innegehabt. In der Decksaison 1986 seien dem Hengst nur mehr fünf fremde Warmblutstuten zugeführt worden, was einen verminderten Züchterzuspruch darstelle und auch als Parameter für die Qualität des Hengstes zu werten sei. Bei der Hauptkörung am 19. November 1986 habe sich der Hengst in seinen Bewegungen verhalten präsentiert, verbunden mit einer unerwünscht hohen Knieaktion und wenig Schub aus der Hinterhand. Das Argument des Besitzers, wonach der Hengst bei der Entladung entwichen sei und folglich mangelnden Schwung zeige, sei unzutreffend, da gerade nach einer Aufwärmstrecke von ca. 6 km der Hengst einen schwungvollen Bewegungsablauf hätte zeigen müssen. Der in Rede stehende Hengst sei nach Ansicht der Hengstenkörkommission für das Burgenland während seiner langen Beschälzeit vom Zuchtfortschritt eingeholt worden. Eine Verbesserung der burgenländischen Warmblutzuchtpopulation sei nach einhelliger Auffassung der Hengstenkörkommission für das Burgenland mit dem Hengst nicht mehr gegeben. Aus den dargelegten Gründen sei der Hengst für die Decksaison 1987 gemäß § 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. gekört worden.

II.

Mit Bescheid der Hengstenkörkommission für das Burgenland vom 8. Februar 1990 wurde ausgesprochen, daß der erwähnte Hengst ebenfalls gemäß § 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. "für die Deckperiode für 1988 als gekört gilt".

Die Behörde wies in der Begründung ihres Bescheides darauf hin, daß ihr der Hengst im Rahmen einer Sonderkörung in X, Sportplatz, am 11. Dezember 1987 vorgestellt worden sei. Der Hengst sei gemäß Vorführordnung bzw. Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft für Warmblutzucht der Hengstenkörkommission für das Burgenland präsentiert und hinsichtlich Exterieur sowie in der Bewegung (Schritt und Trab) begutachtet worden. Der Hengst habe im Bewegungsablauf nicht den gewünschten Schwung gezeigt. Insbesondere der Raumgriff und der Schub aus der Hinterhand entsprächen nicht voll den heute gewünschten Anforderungen an einen Warmbluthengst. In der Warmblutzucht werde österreichweit auf einen guten Raumgriff größter Wert gelegt. Mit dem erwähnten Hengst sei nach einstimmiger Meinung der Hengstenkörkommission für das Burgenland eine Verbesserung der burgenländischen Warmblutpopulation nicht mehr möglich. Aus den dargelegten Gründen erhalte dieser Hengst die Deckerlaubnis gemäß § 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. III.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden mit Beschlüssen vom 18. Juni 1990, Zlen. B 442/90-3 und B 441/90-3, abgelehnt und die Beschwerden dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

IV.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerden nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 letzter Satz des Burgenländischen Tierzuchtförderungsgesetzes 1985, LGBl. Nr. 19, ist die Deckbewilligung für Hengste zu unterteilen in:

a)

Deckbewilligung A, für eigene Stuten der gleichen Rasse,

b)

Deckbewilligung B, für eigene und fremde Stuten der gleichen Rasse,

c)

Deckbewilligung C, für eigene und fremde Stuten der Rassen Englisches und Arabisches Vollblut, Halblut und Warmblut.

Die erwähnten spruchmäßigen Entscheidungen der belangten Behörde bedeuten, daß der dem Beschwerdeführer gehörende Hengst A für die Deckperioden 1987 und 1988 - lediglich - im Sinne des § 12 Abs. 1 lit. a leg. cit. und nicht im Sinne der - weiterreichenden - lit. b oder c dieser Gesetzesstelle als gekört gilt. Den diesbezüglichen Ansuchen des Beschwerdeführers ist daher jeweils nicht in vollem Umfang entsprochen worden.

Selbst im Falle einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide könnte nun die belangte Behörde den in Rede stehenden Ansuchen des Beschwerdeführers für bereits verstrichene Zeiträume nicht mehr bescheidmäßig entsprechen, und es wäre auch für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen, weil die erwähnten Deckperioden längst abgelaufen sind und die nachträgliche Erlassung eines Bescheides, demzufolge der genannte Hengst für die erwähnten Jahre als uneingeschränkt gekört gilt, auch für künftige derartige Entscheidungen aus der Sicht des Beschwerdeführers ohne rechtliche Bedeutung wäre, da die Körung eines Vatertieres gemäß § 13 Abs. 1 lit. c leg. cit. ungültig wird, wenn es bei der nächsten Hauptkörung nicht gekört oder nicht vorgestellt wird.

Es ist daher davon auszugehen, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch die angefochtenen Bescheide nicht mehr gegeben sein kann und auch eine stattgebende Entscheidung des Gerichtshofes keine (weitere) Veränderung bewirken würde, weshalb die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nur noch theoretische Bedeutung haben. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden anzusehen, weshalb die Beschwerdeverfahren einzustellen waren (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040, sowie vom 27. Juni 1990, Zl. 90/03/0097).

Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, die nicht durch eine formelle Klaglosstellung herbeigeführt worden ist, haben die Parteien gemäß § 58 Abs. 1 VwGG den ihnen jeweils erwachsenen Aufwand selbst zu tragen. Ein Aufwandersatz kommt daher nicht in Betracht, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen waren (vgl. dazu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N. F. Nr. 10.092/A).

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichBelangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Aufschiebende Wirkung DiversesEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180163.X00

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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