Entscheidungsdatum
21.02.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W131 2286268-2/16E
W131 2286268-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) XXXX , gerichtet auf Nachprüfung samt Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung und auf Pauschalgebührenersatz, betreffend das Vergabeverfahren „Betrieb des Weihnachts- und Ostermarktes am Areal des Schlosses Schönbrunn“ der anwaltlich vertretenen Auftraggeberin Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (= AG):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter betreffend die Anträge der anwaltlich vertretenen Antragstellerin (= ASt) römisch 40 , gerichtet auf Nachprüfung samt Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung und auf Pauschalgebührenersatz, betreffend das Vergabeverfahren „Betrieb des Weihnachts- und Ostermarktes am Areal des Schlosses Schönbrunn“ der anwaltlich vertretenen Auftraggeberin Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. (= AG):
A)
Das zur Verfahrenszahl W131 2286268-2 protokollierte Nachprüfungsverfahren und das zur Verfahrenszahl W131 2286268-3 protokollierte Pauschalgebührenersatzverfahren, geführt jeweils nach dem BVergGKonz 2018, werden eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 09.02.2024 begehrte die Antragstellerin (=ASt) ua auch die Nachprüfung und dabei die Nichtigerklärung einer Ausscheidensentscheidung in einem Konzessionsvergabeverfahren und zusätzlich auch Pauschalgebührenersatz iZm den für den Nachprüfungs- und eV - Antrag entrichteten Gebühren.
2. Mit Eingabe vom - protokolliert - 20.02.2024 zog die ASt ihren Nachprüfungsantrag zurück, mit einer am 21.02.2024 protokollierten Eingabe schließlich auch ihr Pauschalgebührenersatzbegehren.
3. Vor diesen Antragszurückziehungen fand keine mündliche Verhandlung im Nachprüfungs- bzw im bereits gesondert erledigten eV - Verfahren statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich eindeutig aus den Verfahrensakten zur Aktenzahl W131 2286268 und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung
Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG iVm § 76 BVergGKonz 2018 iVm § 327 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 76, BVergGKonz 2018 in Verbindung mit Paragraph 327, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch den Einzelrichter
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen) durch das Verwaltungsgericht nicht formlos durch Aktenvermerk vorzunehmen ist, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: von vergaberechtlichen Rechtsschutzanträgen) durch das Verwaltungsgericht nicht formlos durch Aktenvermerk vorzunehmen ist, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erfolgen hat vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge durch die Antragstellerin waren die Verfahren laut Spruch hiermit einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Antragszurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens einstweilige Verfügung Konzession Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2286268.3.00Im RIS seit
08.03.2024Zuletzt aktualisiert am
08.03.2024