TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/21 G312 2283236-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2024
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Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

AlVG §24
AlVG §25
AlVG §38
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G312 2283234-1/6Z

G312 2283236-1/6Z

G312 2283237-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Vorlageanträge des XXXX , SVNR: XXXX , vom 22.11.2023, vertreten durch Reif und Partner Rae OG in 9500 Villach, gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 09.11.2023 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über die Vorlageanträge des römisch 40 , SVNR: römisch 40 , vom 22.11.2023, vertreten durch Reif und Partner Rae OG in 9500 Villach, gegen die Beschwerdevorentscheidungen der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 09.11.2023 beschlossen:

A)       Die Beschwerdeverfahren werden gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit
§ 38 AVG ausgesetzt.
A) Die Beschwerdeverfahren werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG ausgesetzt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX ; XXXX bis XXXX und schließlich vom XXXX bis XXXX gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 AlVG widerrufen wird und der BF verpflichtet ist, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro XXXX sowie Euro XXXX und Euro XXXX zurückzuzahlen. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.08.2023 wurde ausgesprochen, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) für die Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ; römisch 40 bis römisch 40 sowie römisch 40 bis römisch 40 ; römisch 40 bis römisch 40 und schließlich vom römisch 40 bis römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG widerrufen wird und der BF verpflichtet ist, die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Euro römisch 40 sowie Euro römisch 40 und Euro römisch 40 zurückzuzahlen.

Gegen die angeführten Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass durch sein Nichtwissen seiner damaligen Firma XXXX seine geringfügige Beschäftigung auf Vollzeit umgeändert worden sei, er könne dies nur mit 3 Monatslohnzettel, die ihm übrig geblieben seien vorweisen, er ersuche um Strafminderung bzw. Reduzierung des Rückzahlungsbetrages. Er könne nichts dafür, es sei automatisch von der Firma umgeändert worden. Es sei ein Fehler seines Arbeitsgebers und er werde nun bestraft. Gegen die angeführten Bescheide erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass durch sein Nichtwissen seiner damaligen Firma römisch 40 seine geringfügige Beschäftigung auf Vollzeit umgeändert worden sei, er könne dies nur mit 3 Monatslohnzettel, die ihm übrig geblieben seien vorweisen, er ersuche um Strafminderung bzw. Reduzierung des Rückzahlungsbetrages. Er könne nichts dafür, es sei automatisch von der Firma umgeändert worden. Es sei ein Fehler seines Arbeitsgebers und er werde nun bestraft.

Die belangte Behörde wies die Beschwerden mittels Beschwerdevorentscheidungen am 09.11.2023 als unbegründet ab und bestätigte die angefochtenen Bescheide.

Dagegen beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Vorlage an das BVwG.

Die belangte Behörde hat die Vorlageanträge samt maßgeblicher Verwaltungsakten am 21.12.2023 dem BVwG vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 16.02.2024, eingelangt am 20.02.2024, beantragte der BF durch seine Rechtsvertretung die Aussetzung der angeführten Verfahren, da die Versicherungsfeststellung als Vorfrage bei der ÖGK anhängig sei. Beigelegt wurde ein, bei der ÖGK eingebrachter Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten vom 05.12.2023.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Aussetzung des Verfahrens:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Speicherung im Hauptverband der verfahrensgegenständlichen Zeiträume über eine Änderung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma XXXX zu Recht erfolgt ist.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die Speicherung im Hauptverband der verfahrensgegenständlichen Zeiträume über eine Änderung der geringfügigen Beschäftigung auf eine vollversicherte Beschäftigung bei der Firma römisch 40 zu Recht erfolgt ist.

Der BF bringt im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er geringfügig beschäftigt gewesen sei und ohne sein Wissen durch die Firma eine Änderung auf eine vollversicherte Beschäftigung rückwirkend durchgeführt worden wäre.

Bei der ÖGK wurde durch den BF ein Antrag auf Feststellung der Versicherungszeiten eingebracht.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für die gegenständlichen Beschwerdeverfahren.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter XXXX ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des geführten Verfahrens unter römisch 40 ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch.

Schlagworte

Aussetzung Versicherungszeiten Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2283236.1.00

Im RIS seit

13.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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