TE Bvwg Beschluss 2024/2/22 W278 2287034-1

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Veröffentlicht am 22.02.2024
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Entscheidungsdatum

22.02.2024

Norm

AVG §18 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
VwGVG §28
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W278 2287034-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. China, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1352976910/230952731, beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. China, gegen die Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024, Zl. 1352976910/230952731, beschlossen:,

A) Die Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 3 AVG iVm § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung
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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 25.01.2024 wurde gegen den BF gem. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.), es wurde gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 3 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.)Mit der als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung vom 25.01.2024 wurde gegen den BF gem. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.)

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das BVwG erhoben und die Erledigung zur Gänze angefochten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.

Die Erledigung enthielt in der Urschrift als Fertigungsklausel den Hinweis auf eine Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl“ sowie einen vorgedruckten Namen, sonst jedoch keine weiteren Zusätze. Insbesondere fehlt es an einer Unterschrift, einem sonstigen Hinweis auf eine erfolgte (allenfalls elektronische) Genehmigung oder an einer Beglaubigung der Kanzlei.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere der darin aufliegenden Urschrift der Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gem. § 18 Abs. 3 muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen (vgl. VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079). Gem. Paragraph 18, Absatz 3, muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht dann das Fehlen eines erstbehördlichen Bescheides entgegen vergleiche VwGH 24.10.2017 Ra 2016/10/0079).

Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 03.01.2024 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (z.B. Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd § 18 Abs. 3 AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 03.01.2024, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen weist die Erledigung vom 03.01.2024 im Original weder die Unterschrift der genehmigenden Person noch einen sonstigen Hinweis auf eine erfolgte Genehmigung (z.B. Beglaubigungsvermerk) auf. Im vorliegenden Fall erfolgte somit keine iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG dokumentierte Genehmigung der Erledigung vom 03.01.2024, sodass diese nichtig ist. Die Modalität der Ausfertigung an den BF spielt nach der gerade zitierten Judikatur für die Frage der Nichtigkeit keine Rolle mehr. Die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem VwG setzt wie oben ausgeführt einen wirksam erlassenen Bescheid voraus. Ein solcher liegt hier nicht vor. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des § 18 AVG und § 28 VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Beschwerdestattgabe auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrensbestimmung des Paragraph 18, AVG und Paragraph 28, VwGVG stützen, die unter der Begründung zu Spruchteil A auszugsweise wiedergegeben ist.

Schlagworte

Bescheiderlassung Bescheidqualität fehlende Bescheidgenehmigung Nichtbescheid Unterschrift Unzulässigkeit der Beschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W278.2287034.1.00

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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