Entscheidungsdatum
22.02.2024Norm
AVG §53a Abs2Spruch
,
W195 2283856-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 31.07.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 31.07.2023 basierenden gebührenrechtlichen Antrag der Sachverständigen römisch 40 beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit
€ 1.243,20 (inkl. USt.)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der genannten Beschwerdesache gemäß §§ 52 Abs. 2 AVG, 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.04.2023, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der genannten Beschwerdesache gemäß Paragraphen 52, Absatz 2, AVG, 17 VwGVG zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem schriftlich zu erstattenden Gutachten aufgetragen.
2. Am 31.07.2023 langten das Gutachten sowie die entsprechende Honorarnote der Antragstellerin per E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht wie folgt ein:
Honorarnote GN 143/2023
Bezeichnung
Anzahl
Mühewaltung für vorbereitende Aktenaufbereitung, Befund und Gutachten inkl. AMDP, Psychometrie, Diktat samt Abwägungsprozess, und Korrektur vom 30.07.2023 sowie schriftliche Ersteinschätzung vom 04.05.2023, gemäß § 43 Abs 1dMühewaltung für vorbereitende Aktenaufbereitung, Befund und Gutachten inkl. AMDP, Psychometrie, Diktat samt Abwägungsprozess, und Korrektur vom 30.07.2023 sowie schriftliche Ersteinschätzung vom 04.05.2023, gemäß Paragraph 43, Absatz eins d
9
110,00
990,00
Schreibgebühren (§ 31/3) – SeitenSchreibgebühren (Paragraph 31 /, 3,) – Seiten
23
2,00
46,00
Elektronische Übermittlung (§ 31/1/5)Elektronische Übermittlung (Paragraph 31 /, eins /, 5,)
1
12,00
12,00
Zwischensumme
1.048,00
+ 20 % USt (§ 31/6)+ 20 % USt (Paragraph 31 /, 6,)
209,60
Summe inklusive USt kaufmännisch gerundet (§ 39/2)Summe inklusive USt kaufmännisch gerundet (Paragraph 39 /, 2,)
1.258,00
3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 09.01.2024, GZ. W195 2283856-1/2Z, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen nach Zustellung, kurz zusammengefasst vor, dass die gegenständlich geltend gemachte Gebühr für die elektronische Einbringung von Honorarnote und Gutachten mangels Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) nicht zuerkannt werden könne.
4. Das Schreiben vom 09.01.2024 wurde der Antragstellerin nachweislich am selben Tag zugestellt.
5. Binnen offener Frist erfolgte keine nachträgliche Übermittlung der Honorarnote im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs durch die Antragstellerin. Auch langte keine weitere Stellungnahme der Antragstellerin zum Schreiben vom 09.01.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX bestellt wurde und in diesem Zusammenhang am 31.07.2023 ein schriftliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht erstattete.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie betreffend das Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 bestellt wurde und in diesem Zusammenhang am 31.07.2023 ein schriftliches Gutachten an das Bundesverwaltungsgericht erstattete.
2. Beweiswürdigung
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. XXXX , der mit 31.07.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ. römisch 40 , der mit 31.07.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail übermittelt wurde, sowie dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II. Gemäß § 53a Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die die Sachverständige herangezogen hat, zu bestimmen.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr der SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr der Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch ihre Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat die Sachverständige den Anspruch auf ihre Gebühr binnen vier Wochen nach Abschluss ihrer Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
,
Zu A)
Zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß § 89a GOG und der geltend gemachten Gebühr gemäß § 31 Abs. 1a GebAGZur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 89 a, GOG und der geltend gemachten Gebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG
Gemäß § 89c Abs. 5a GOG iVm § 21 Abs. 6 BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a, GOG) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.
Vor dem Hintergrund, wonach die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zur GZ. XXXX zum insgesamt erst zweiten Mal als Sachverständige am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde, kann die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen gegenständlich als nicht zumutbar qualifiziert werden.Vor dem Hintergrund, wonach die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zur GZ. römisch 40 zum insgesamt erst zweiten Mal als Sachverständige am Bundesverwaltungsgericht bestellt wurde, kann die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr aufgrund der geringen Anzahl an Bestellungen gegenständlich als nicht zumutbar qualifiziert werden.
Gemäß § 31 Abs 1a GebAG gebührt dem Sachverständigen, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, wenn er sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
Am Bundesverwaltungsgericht steht den Sachverständigen und Dolmetscherinnen und Dolmetschern für die elektronische Übermittlung ihrer Eingaben in diesem Zusammenhang der „ERV für alle“ zur Verfügung. Die Sachverständigen und Dolmetscher/innen haben, wenn sie ihre Gutachten bzw. Übersetzungen samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Wege des ERV an das Gericht übermitteln, dafür Anspruch auf zusätzliche Gebühren.
Im gegenständlichen Fall hat die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht sowohl das Gutachten als auch die zugehörige Honorarnote am 31.07.2023 per E-Mail und somit nicht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs übermittelt. Auch nach Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024, GZ. W195 2283856-1/2Z, erfolgte binnen offener Frist keine nachträgliche elektronische Einbringung der verfahrensgegenständlichen Honorarnote.
Wie oben ausgeführt, war die die Übermittlung von Honorarnote und Gutachten im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs für die Antragstellerin gegenständlich als unzumutbar anzusehen. Mangels Einbringung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs, kann der Antragstellerin jedoch die von ihr geltend gemachte Gebühr von € 12,00 für die elektronische Einbringung von Honorarnote und Gutachten nicht zuerkannt werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
€
Mühewaltung gemäß § 43 Abs. 1 GebAG (Befund und Gutachten)Mühewaltung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, GebAG (Befund und Gutachten)
9 Fragen bzw. Themenkomplexe á € 110,00 gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit d 9 Fragen bzw. Themenkomplexe á € 110,00 gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d,
990,00
Sonstige Kosten § 31 GebAGSonstige Kosten Paragraph 31, GebAG
Schreibgebühr § 31 Abs. 3 GebAG 23 Seiten á € 2,00Schreibgebühr Paragraph 31, Absatz 3, GebAG 23 Seiten á € 2,00
46,00
Zwischensumme
1.036,00
20 % Umsatzsteuer (§ 31 Abs. 1 Z 6 GebAG)20 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG)
207,20
Gesamtsumme
1.243,20
Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent
1.243,20
Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.243,20 (inkl. USt.) zu bestimmen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Schlagworte
elektronischer Rechtsverkehr Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mühewaltung Sachverständigengebühr Sachverständigengutachten SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2283856.1.00Im RIS seit
13.03.2024Zuletzt aktualisiert am
13.03.2024