TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/23 W227 2265281-1

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Veröffentlicht am 23.02.2024
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Entscheidungsdatum

23.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §143 Abs76
UG §63 Abs7
UG §66 Abs4
UG §77 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 143 heute
  2. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2025
  3. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  5. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  6. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  7. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023
  8. UG § 143 gültig von 01.01.2028 bis 19.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  9. UG § 143 gültig ab 01.01.2028 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  10. UG § 143 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  11. UG § 143 gültig von 01.11.2025 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2025
  12. UG § 143 gültig von 25.07.2025 bis 31.10.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  13. UG § 143 gültig von 02.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2025
  14. UG § 143 gültig von 01.07.2025 bis 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  15. UG § 143 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  16. UG § 143 gültig von 20.05.2023 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2023
  17. UG § 143 gültig von 01.10.2021 bis 19.05.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  18. UG § 143 gültig von 01.10.2021 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  19. UG § 143 gültig von 10.09.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  20. UG § 143 gültig von 28.05.2021 bis 09.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  21. UG § 143 gültig von 08.01.2021 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2021
  22. UG § 143 gültig von 16.12.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  23. UG § 143 gültig von 10.01.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2019
  24. UG § 143 gültig von 15.08.2018 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  25. UG § 143 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2018
  26. UG § 143 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  27. UG § 143 gültig von 17.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  28. UG § 143 gültig von 17.05.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  29. UG § 143 gültig von 05.04.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  30. UG § 143 gültig von 01.10.2017 bis 04.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  31. UG § 143 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  32. UG § 143 gültig von 07.11.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  33. UG § 143 gültig von 14.01.2015 bis 06.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  34. UG § 143 gültig von 03.08.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2013
  35. UG § 143 gültig von 12.07.2013 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  36. UG § 143 gültig von 24.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2013
  37. UG § 143 gültig von 21.03.2013 bis 23.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013
  38. UG § 143 gültig von 01.03.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013
  39. UG § 143 gültig von 12.01.2013 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2013
  40. UG § 143 gültig von 06.06.2012 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  41. UG § 143 gültig von 25.04.2012 bis 16.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  42. UG § 143 gültig von 31.03.2011 bis 24.04.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  43. UG § 143 gültig von 31.12.2010 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  44. UG § 143 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  45. UG § 143 gültig von 01.01.2009 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  46. UG § 143 gültig von 21.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008
  47. UG § 143 gültig von 05.12.2007 bis 20.10.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2007
  48. UG § 143 gültig von 10.06.2006 bis 04.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  49. UG § 143 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  50. UG § 143 gültig von 31.07.2004 bis 28.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2004
  51. UG § 143 gültig von 01.10.2002 bis 30.07.2004
  1. UG § 63 heute
  2. UG § 63 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 63 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 63 gültig von 15.08.2018 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. UG § 63 gültig von 01.02.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2018
  6. UG § 63 gültig von 01.10.2017 bis 31.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. UG § 63 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  8. UG § 63 gültig von 14.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015
  9. UG § 63 gültig von 12.07.2013 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2013
  10. UG § 63 gültig von 31.03.2011 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 63 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 63 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 63 gültig von 29.07.2005 bis 09.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2005
  14. UG § 63 gültig von 01.01.2004 bis 28.07.2005
  1. UG § 66 heute
  2. UG § 66 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 66 gültig von 01.10.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2021
  4. UG § 66 gültig von 28.05.2021 bis 30.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  5. UG § 66 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  6. UG § 66 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  7. UG § 66 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013
  8. UG § 66 gültig von 07.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013
  9. UG § 66 gültig von 21.03.2013 bis 06.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2013
  10. UG § 66 gültig von 31.03.2011 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2011
  11. UG § 66 gültig von 01.10.2009 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  12. UG § 66 gültig von 10.06.2006 bis 30.09.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2006
  13. UG § 66 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2006
  1. UG § 77 heute
  2. UG § 77 gültig ab 28.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  3. UG § 77 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  4. UG § 77 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  5. UG § 77 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2015

Spruch


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W227 2265281-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16. August 2022, Zl. 435431-CL-W22, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 16. August 2022, Zl. 435431-CL-W22, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe
, Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Am 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/2023.1. Am 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die (neuerliche) Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022 aus 2023,.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 63 Abs. 7 Universitätsgesetz 2022 (UG) als unzulässig zurück und führte begründend im Wesentlichen aus:2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 63, Absatz 7, Universitätsgesetz 2022 (UG) als unzulässig zurück und führte begründend im Wesentlichen aus:

Die Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ sei erloschen, da die Beschwerdeführerin bei der letzten zulässigen Wiederholungsprüfung einer im Curriculum in der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) vorgesehenen Prüfung negativ beurteilt worden sei. Eine neuerliche Zulassung sei gesetzlich nicht mehr möglich.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst vorbringt:

Im gegenständlichen Fall sei nach wie vor die Bestimmung des § 66 Abs. 4 UG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Auch sei die darin vorgesehene „Sperrfrist“ bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin (neuerlich) zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien zuzulassen sei. Die Bestimmung des § 66 Abs. 4 UG betreffe noch nicht das Studienjahr 2022/2023, sondern beziehe sich auf die Rechtsfolgen des Erlöschens der Zulassung in vergangenen Studienjahren. Bis zum 30. September 2022 sei demnach die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Durch die vorzeitige Anwendung der neuen Rechtslage käme es zu einer Verletzung des Vertrauensschutzes. Im gegenständlichen Fall sei nach wie vor die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, UG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. Auch sei die darin vorgesehene „Sperrfrist“ bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerdeführerin (neuerlich) zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien zuzulassen sei. Die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, UG betreffe noch nicht das Studienjahr 2022 aus 2023,, sondern beziehe sich auf die Rechtsfolgen des Erlöschens der Zulassung in vergangenen Studienjahren. Bis zum 30. September 2022 sei demnach die Rechtslage vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden. Durch die vorzeitige Anwendung der neuen Rechtslage käme es zu einer Verletzung des Vertrauensschutzes.

Zudem regte die Beschwerdeführerin an, § 66 Abs. 7 (gemeint wohl: Abs. 4) UG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.Zudem regte die Beschwerdeführerin an, Paragraph 66, Absatz 7, (gemeint wohl: Absatz 4,) UG dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung vorzulegen.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. Dezember 2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab und führte begründend im Wesentlichen aus:

Da die Beschwerdeführerin die letztmalige Wiederholung einer Prüfung der StEOP am XXXX nicht bestanden habe, sei sie ex lege vom Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ausgeschlossen worden. Da es sich gegenständlich um einen Antrag auf Zulassung ab dem Studienjahr 2022/2023 handle, seien die studienrechtlichen Bestimmungen des BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden. Da die Beschwerdeführerin die letztmalige Wiederholung einer Prüfung der StEOP am römisch 40 nicht bestanden habe, sei sie ex lege vom Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ausgeschlossen worden. Da es sich gegenständlich um einen Antrag auf Zulassung ab dem Studienjahr 2022 aus 2023, handle, seien die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.

Folglich sei die neuerliche Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ gemäß § 63 Abs. 7 UG unzulässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.Folglich sei die neuerliche Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ gemäß Paragraph 63, Absatz 7, UG unzulässig, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei.

5. Am 29. Dezember 2022 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem sie im Wesentlichen auf ihr Beschwerdevorbringen verwies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin trat viermal zur Prüfung XXXX an und wurde bei jedem Antritt ( XXXX ) mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Die Beschwerdeführerin trat viermal zur Prüfung römisch 40 an und wurde bei jedem Antritt ( römisch 40 ) mit „Nicht Genügend“ beurteilt.

Am 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederzulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022/2023.Am 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederzulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien ab dem Wintersemester 2022 aus 2023,.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 93/2021, lauten: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, lauten:

„Zulassung zu ordentlichen Studien

§ 63. (1) […]Paragraph 63, (1) […]

(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 68 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.(7) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung ist die neuerliche Zulassung an der Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2 a,, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Universität oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.

(8) […]

Studieneingangs- und Orientierungsphase

§ 66. (1) […]Paragraph 66, (1) […]

(4) Die Zulassung zum Studium erlischt, wenn die oder der Studierende bei einer für sie oder ihn im Rahmen der Studieneingangs- und Orientierungsphase vorgeschriebenen Prüfung auch bei der letzten Wiederholung negativ beurteilt wurde.

(5) […]

Wiederholung von Prüfungen

§ 77. (1) […]Paragraph 77, (1) […]

(2) Die Studierenden sind berechtigt, negativ beurteilte Prüfungen dreimal zu wiederholen. Auf die Zahl der zulässigen Prüfungsantritte sind alle Antritte für dieselbe Prüfung an derselben Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien an allen beteiligten Bildungseinrichtungen anzurechnen. In der Satzung ist festzulegen, ob und wie viele weitere Prüfungswiederholungen zulässig sind. Bei negativer Beurteilung der letzten Wiederholung der letzten Prüfung des Studiums sind die Studierenden berechtigt, diese ein weiteres Mal zu wiederholen.

(3) […]

Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

§ 143. (1) […]Paragraph 143, (1) […]

(76) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021, mit Ausnahme der §§ 76, 76a, 79 Abs. 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2021 anzuwenden.“(76) Die studienrechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,, mit Ausnahme der Paragraphen 76, 76 a, 79, Absatz 2, 4 und 5, sind ab dem Studienjahr 2022/23 und die dafür durchzuführenden Aufnahme-, Eignungs- und Zulassungsverfahren und die Zulassungen für Studien für das Studienjahr 2022/23 anzuwenden. Bis dahin sind die studienrechtlichen Bestimmungen in der Fassung des Tages vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, anzuwenden.“

Die maßgebliche Bestimmung des Curriculums für das Bachelorstudium „Pharmazie“, Mbl. der Universität Wien vom 2. Juli 2014, 41. Stück, Nr. 252 i.d.F. MBl. vom 30. Juni 2016, 44. Stück, Nr. 310 (Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“) lautet:Die maßgebliche Bestimmung des Curriculums für das Bachelorstudium „Pharmazie“, Mbl. der Universität Wien vom 2. Juli 2014, 41. Stück, Nr. 252 in der Fassung MBl. vom 30. Juni 2016, 44. Stück, Nr. 310 (Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“) lautet:

„§ 5 Aufbau – Module mit ECTS-Punktezuweisung

(1) […]

(2) Modulbeschreibungen

Studieneingangs- und Orientierungsphase

[…]

B2

StEOP – Biologische und chemische Grundlagen der Pharmazie (Pflichtmodul)

12 ECTS-Punkte

Teilnahmevoraus-setzung

keine

Modulziele

Die Studierenden erwerben die grundlegenden Kenntnisse über das Fach Biologie mit der speziellen Ausrichtung im Hinblick auf das Studium der Pharmazie und über die allgemeinen Grundlagen und Gesetzmäßigkeiten der Chemie.

Modulstruktur

Zur Vorbereitung auf die schriftliche Prüfung:

VO Biologie für PharmazeutInnen, 6 ECTS-Punkte, 3 SSt

Prüfungsimmanenter Bestandteil:

VU Allgemeine Chemie für PharmazeutInnen, 6 ECTS-Punkte, 3 SSt

Leistungsnachweis

Kombinierte Modulprüfung, bestehend aus:

1) Schriftlicher Prüfung (6 ECTS Punkte)

2) VU (6 ECTS Punkte)

[…]“

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Vorab ist dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes entgegenzuhalten, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in das Fortbestehen der Rechtslage eine Ausnahme und nicht die Regel darstellt (vgl. VfGH 18.06.2019, G 150/2018, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Weiters erfolgte die Kundmachung der Novelle BGBl. I Nr. 93/2021 am 27. Mai 2021 und somit vor Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin. Daher ist gegenständlich jedenfalls nicht von einer „rückwirkenden Verlängerung“ der „Sperrfrist“ auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.Vorab ist dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Verletzung des Vertrauensgrundsatzes entgegenzuhalten, dass ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in das Fortbestehen der Rechtslage eine Ausnahme und nicht die Regel darstellt vergleiche VfGH 18.06.2019, G 150 aus 2018,, mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Weiters erfolgte die Kundmachung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, am 27. Mai 2021 und somit vor Erlöschen der Zulassung der Beschwerdeführerin. Daher ist gegenständlich jedenfalls nicht von einer „rückwirkenden Verlängerung“ der „Sperrfrist“ auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin nicht.

Die Beschwerdeführerin wurde bei der gemäß § 5 Abs. 2 Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“ verpflichtend vorgesehenen Prüfung XXXX viermal mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Nach dem vierten Antritt am XXXX erlosch ihre Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ daher gemäß § 66 Abs. 4 UG. Die Beschwerdeführerin wurde bei der gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Curriculum für das Bachelorstudium „Pharmazie“ verpflichtend vorgesehenen Prüfung römisch 40 viermal mit „Nicht Genügend“ beurteilt. Nach dem vierten Antritt am römisch 40 erlosch ihre Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ daher gemäß Paragraph 66, Absatz 4, UG.

Am 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022/2023.Am 10. März 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die neuerliche Zulassung zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022 aus 2023,.

§ 66 Abs. 4 zweiter Satz UG i.d.F. BGBl. I Nr. 129/2017 stellt eine Sonderbestimmung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens dar und ist – dem klaren Wortlaut des § 143 Abs. 76 UG zu Folge – auf Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022/2023 nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz UG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, stellt eine Sonderbestimmung hinsichtlich des Zulassungsverfahrens dar und ist – dem klaren Wortlaut des Paragraph 143, Absatz 76, UG zu Folge – auf Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2022 aus 2023, nicht anzuwenden.

Demnach ist die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022/2023 unzulässig. Demnach ist die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ an der Universität Wien für das Wintersemester 2022 aus 2023, unzulässig.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung ist zu bestätigen.

Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ für das Wintersemester 2022/2023 unzulässig ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass die (neuerliche) Zulassung der Beschwerdeführerin zum Bachelorstudium „Pharmazie“ für das Wintersemester 2022 aus 2023, unzulässig ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 08.11.2021, Ra 2021/10/0071).

Schlagworte

Bachelorstudium Curriculum negative Beurteilung Prüfungsantritt Rechtslage Studieneingangs- und Orientierungsphase Studienzulassung Studienzulassung - Erlöschen Universität Wiederholung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W227.2265281.1.00

Im RIS seit

15.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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