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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des TN, Strafgefangener im Gefangenenhaus des Kreisgerichtes Krems an der Donau, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Kreisgericht Krems als Vollzugsgericht in einer Sache betreffend bedingte Entlassung aus der Strafhaft, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen das Kreisgericht Krems als Vollzugsgericht, weil er entgegen der Vorschrift des § 46 StGB nicht aus der Strafhaft bedingt entlassen werde; trotz mehrmaliger Interventionen und einer schriftlichen Eingabe sei ihm kein diesbezüglicher Beschluß zugestellt worden.
Da gemäß § 16 Abs. 2 Z. 12 StVG über die bedingte Entlassung das Vollzugsgericht zu entscheiden hat, ist der Verwaltungsgerichtshof zufolge seiner in den Art. 131 Abs. 1 Z. 1 und Art. 132 B-VG umschriebenen Zuständigkeit zur Behandlung dieser Beschwerde unzuständig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180043.X00Im RIS seit
26.04.1991