TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/26 W208 2274756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2024
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Entscheidungsdatum

26.02.2024

Norm

BDG 1979 §44
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983

Spruch


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W208 2274756-1/8E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 31.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Ing. XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte DÖRNER & SINGER, gegen den Bescheid der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 31.05.2023, GZ: 2022-0.791.915 - Senat 24, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 200,- Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte DÖRNER & SINGER, gegen den Bescheid der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 31.05.2023, GZ: 2022-0.791.915 - Senat 24, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv 200,- Euro verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:

„Ing. XXXX hat am 30. Dezember 2021 seinen PKW der Marke Tesla mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX an einer unternehmenseigenen (Lichtstrom-) Steckdose der A1 Telekom Austria AG am Standort XXXX Garage, zu privaten Zwecken aufgeladen, obwohl diese Steckdosen gemäß Punkt 4.14. der gültigen Hausordnung für Liegenschaften bzw angemietete Räumlichkeiten der A1 Telekom Austria AG nicht zur Ladung von privaten PKWs zur Verfügung stehen und dadurch fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach § 44 Abs 1 BDG 1979 iVm mit Punkt 4.14. der Hausordnung, welcher lautet ‚Das Aufstellen und Betreiben von privaten Elektrogeräten, wie z.B.: Heizlüftern, Kühlschränken, Kaffeemaschinen o.ä. in den Arbeitsstätten ist nicht gestattet') verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 91 BDG 1979 begangen.„Ing. römisch 40 hat am 30. Dezember 2021 seinen PKW der Marke Tesla mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 an einer unternehmenseigenen (Lichtstrom-) Steckdose der A1 Telekom Austria AG am Standort römisch 40 Garage, zu privaten Zwecken aufgeladen, obwohl diese Steckdosen gemäß Punkt 4.14. der gültigen Hausordnung für Liegenschaften bzw angemietete Räumlichkeiten der A1 Telekom Austria AG nicht zur Ladung von privaten PKWs zur Verfügung stehen und dadurch fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit mit Punkt 4.14. der Hausordnung, welcher lautet ‚Das Aufstellen und Betreiben von privaten Elektrogeräten, wie z.B.: Heizlüftern, Kühlschränken, Kaffeemaschinen o.ä. in den Arbeitsstätten ist nicht gestattet') verstoßen und damit eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.

Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs 1 Z 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 100,00 verhängt.“Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 100,00 verhängt.“

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Disziplinaranwalt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und der Disziplinaranwalt nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.

Schlagworte

Disziplinarstrafe gekürzte Ausfertigung Geldbuße

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2274756.1.00

Im RIS seit

13.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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