TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/27 W229 2270692-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2024
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Entscheidungsdatum

27.02.2024

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W229 2270692-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.03.2023, HVBA XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.03.2023, HVBA römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 21.03.2023 wurde ausgesprochen, dass die vom nunmehrigen Beschwerdeführer beanspruchte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege einer nahen Angehörigen mit 31.12.2022 ende.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Beendigungs- bzw. Ausschließungsgrund vorliege, da ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden habe, dass eine bescheidmäßig zuerkannte laufende Leistung aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung nicht der Zuerkennung der Selbstversicherung in der Angehörigenpflege entgegenstehe. Deshalb beantrage er die Weiterführung der Selbstversicherung für die Zeit der Pflege einer nahen Angehörigen.

3. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 24.04.2023 einlangend vor und führte in ihrer Stellungnahme dazu zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer durch den Bezug der Korridorpension ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, weshalb die Selbstversicherung aufgrund der neuen Rechtslage gemäß § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG aufgeschlossen sei.3. Die PVA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt am 24.04.2023 einlangend vor und führte in ihrer Stellungnahme dazu zusammengefasst aus, dass beim Beschwerdeführer durch den Bezug der Korridorpension ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung bestehe, weshalb die Selbstversicherung aufgrund der neuen Rechtslage gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG aufgeschlossen sei.

4. Im Rahmen des Parteiengehörs vom 25.04.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Vorlagebericht der belangten Behörde.

5. In der Stellungnahme vom 10.05.2023 verwies der Beschwerdeführer insbesondere auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022 10 ObS 102/22f und führte aus, dass die nunmehrige Gesetzesänderung, die vom OGH angenommene Analogie nicht umgesetzt habe, sondern durch Gesetzesänderung eine Schlechterstellung bewirkt worden sei. Zudem führt der Beschwerdeführer in der Stellungnahme gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzesänderung an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der am XXXX geborenen XXXX , welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der am römisch 40 geborenen römisch 40 , welche mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt.

Ab 01.06.2022 liegt eine Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege dieser nahen Angehörigen vor.Ab 01.06.2022 liegt eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege dieser nahen Angehörigen vor.

Mit Bescheid vom 14.04.2021 wurde der Anspruch auf Korridorpension des Beschwerdeführers ab 01.01.2021 anerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen berechtigt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom 30.11.2022. Dass er seit 01.01.2021 Anspruch auf Korridorpension hat, gründet auf dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 14.04.2021 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer ab 01.06.2022 zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen berechtigt war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid vom 30.11.2022. Dass er seit 01.01.2021 Anspruch auf Korridorpension hat, gründet auf dem im Akt einliegenden Bescheid der PVA vom 14.04.2021 und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. § 18b in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet:3.2.1. Paragraph 18 b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lautet:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

§ 18b. (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b, (1) Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1.         für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2.         für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;
3.         für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18a vorliegt.
(1a) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen, 1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;, 2. für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes;, 3. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, vorliegt.

(2) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
1.         in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
2.         in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(3) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,, 1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder, 2. in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.

(4) Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.

(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.(5) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.

(6) Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig.“

3.2.2. § 780 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 lautet auszugsweise wie folgt:3.2.2. Paragraph 780, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, lautet auszugsweise wie folgt:

„Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 217/2022 in Kraft:„Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Kraft:

1. mit 1. Jänner 2023 die §§ 18a Abs. 2 und 18b Abs. 1a; […]“1. mit 1. Jänner 2023 die Paragraphen 18 a, Absatz 2 und 18 b Absatz eins a,; […]“

3.3. In den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (3012/A BlgNR XXVII. GP) wird wie folgt ausgeführt:3.3. In den Materialien zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (3012/A BlgNR römisch 27 . Gesetzgebungsperiode wird wie folgt ausgeführt:

„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG bzw. naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich. „Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 17, ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG bzw. naher Angehöriger nach Paragraph 18 b, ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach Paragraph 248 c, ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, bzw. nach Paragraph 18 b, ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 bzw. nach § 18b Abs. 1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle). Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, bzw. nach Paragraph 18 b, ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen nach Paragraph 18 a, Absatz eins, bzw. nach Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).

Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG neben einer Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“

3.4.1. Mit Bescheid vom 30.11.2022 wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.06.2022 ausgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird das Ende der Selbstversicherung mit 31.12.2022 ausgesprochen, da nunmehr ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Erwägungen davon aus, dass die Behörde hierzu gesetzlich ermächtigt war:3.4.1. Mit Bescheid vom 30.11.2022 wurde die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG ab 01.06.2022 ausgesprochen. Mit dem angefochtenen Bescheid wird das Ende der Selbstversicherung mit 31.12.2022 ausgesprochen, da nunmehr ein Ablehnungs- bzw. Beendigungsgrund vorliege. Das Bundesverwaltungsgericht geht aus folgenden Erwägungen davon aus, dass die Behörde hierzu gesetzlich ermächtigt war:

Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 Korridorpension. Durch den damit bestehenden bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung liegt mit in Krafttreten des § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 217/2022 (vgl. § 780 ASVG) ein Ausschlussgrund aus der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor und ist der Beschwerdeführer somit ab 01.01.2023 nicht mehr zur Selbstversicherung nach § 18b ASVG berechtigt.Unbestritten bezieht der Beschwerdeführer seit 01.01.2021 Korridorpension. Durch den damit bestehenden bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung liegt mit in Krafttreten des Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, vergleiche Paragraph 780, ASVG) ein Ausschlussgrund aus der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vor und ist der Beschwerdeführer somit ab 01.01.2023 nicht mehr zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG berechtigt.

Gem. Abs. 4 leg. cit. ist der Versicherungsträger nämlich angehalten, regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde Ausschlussgründe nach § 18b Abs. 1a ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt nach (insbesondere jener der § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften und bereits dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist.Gem. Absatz 4, leg. cit. ist der Versicherungsträger nämlich angehalten, regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Insofern kann die Behörde Ausschlussgründe nach Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung aufgreifen und mit deren Eintritt den Ausschluss von der Berechtigung zur Selbstversicherung aussprechen, zumal die normierten Ausschlussgründe ihrem Inhalt nach (insbesondere jener der Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG) regelmäßig erst während der laufenden Berechtigung zur Selbstversicherung schlagend werden dürften und bereits dem Begriff des Ausschlussgrundes inhärent ist, dass mit seinem Vorliegen die Berechtigung stets ausgeschlossen ist.

3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022, 10 ObS 102/22f, verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18b ASVG neben dem Bezug einer Alterspension für zulässig erachtete, da zum damaligen Zeitpunkt ein Ausschlusstatbestand, wie ihn der Gesetzgeber nunmehr mit BGBl. I Nr. 217/2022 in § 18b Abs. 1a ASVG eingefügt hat, gerade nicht bestanden hat. Mit der Novelle der Bestimmung des § 18b ASVG durch BGBl. I Nr. 217/2022 erfolgte ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien hinsichtlich der nunmehr normierten Ausschlusstatbestände in § 18b Abs. 1a ASVG eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 bereits wiedergegebenen Regelungen der §§ 16a und 17 ASVG. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Pflege nach Antritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung fortgeführt wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG, Rz. 10/1 [Stand 1.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des in § 18b Abs. 1a Z 1 ASVG normierten Ausschlusstatbestandes wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen.3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 sowie die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 13.09.2022, 10 ObS 102/22f, verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 b, ASVG neben dem Bezug einer Alterspension für zulässig erachtete, da zum damaligen Zeitpunkt ein Ausschlusstatbestand, wie ihn der Gesetzgeber nunmehr mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eingefügt hat, gerade nicht bestanden hat. Mit der Novelle der Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, erfolgte ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien hinsichtlich der nunmehr normierten Ausschlusstatbestände in Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG eine Angleichung an die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 06.05.2020, Ro 2020/08/0004 bereits wiedergegebenen Regelungen der Paragraphen 16 a und 17 ASVG. Begründet wird dies u.a. damit, dass sich in jenen Fällen, in denen bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung bereits verwirklicht hat, weshalb eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich sei. Zwar wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Pflege nach Antritt des Leistungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung fortgeführt wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG, Rz. 10/1 [Stand 1.10.2023, rdb.at]). Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des in Paragraph 18 b, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG normierten Ausschlusstatbestandes wird auf den weiten Beurteilungsspielraum sowie weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen verwiesen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle BGBl. I 217/2022 vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. § 18b Abs. 4 ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. § 18b Abs. 1a ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.Es liegt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 217 aus 2022, vor, noch hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Versicherungsträger bei bescheidmäßig festgestellter Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt ist, im Zuge der gem. Paragraph 18 b, Absatz 4, ASVG vorzunehmenden regelmäßigen Überprüfung Ausschlussgründe iSd. Paragraph 18 b, Absatz eins a, ASVG aufzugreifen und die Selbstversicherung aus diesem Grund zu beenden bzw. auszuschließen.

Schlagworte

Ausschlusstatbestände Geldleistung Korridorpension Pensionsversicherung Revision zulässig Selbstversicherung Wiederkehrende Leistungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W229.2270692.1.00

Im RIS seit

13.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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