TE Bvwg Beschluss 2024/2/27 W131 2282093-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2024
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Entscheidungsdatum

27.02.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
EAG §73
EAG §74
EAG §75
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
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  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 73 heute
  2. EAG § 73 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 73 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 73 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 73 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 74 heute
  2. EAG § 74 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 74 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 74 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 74 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. EAG § 75 heute
  2. EAG § 75 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 75 gültig von 31.12.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022
  4. EAG § 75 gültig von 15.02.2022 bis 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 75 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022

Spruch


,

W131 2282093-1/5E

W131 2282093-2/5E
W131 2282093-2/5E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 gegen 1.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie 2.) den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom römisch 40 , Zl römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 betreffend den Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags sowie des Grüngas-Förderbeitrags beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am (unterfertigt) XXXX , eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte die Einbringerin bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, und einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, welche beide mit XXXX in den angefochtenen Bescheiden zitiert werden. Den Anträgen legte die Einbringerin ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe ihrer Invaliditätspension und zwei ZMR Auszüge bei.1. Am (unterfertigt) römisch 40 , eingelangt bei der Behörde am selben Tag, stellte die Einbringerin bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (in Folge: belangte Behörde) den Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, und einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags, welche beide mit römisch 40 in den angefochtenen Bescheiden zitiert werden. Den Anträgen legte die Einbringerin ein Schreiben der PVA vom Jänner 2023 über die Leistungshöhe ihrer Invaliditätspension und zwei ZMR Auszüge bei.

2. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen:2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, folgende Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nachzureichen:

?        Schulbesuchsbestätigung der Personen in Ihrem Haushalt, für die Familienbeihilfe bezogen wird, oder Fortsetzungsbestätigung des Studiums der in Ihrem Haushalt lebenden Studierenden.

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dezidiert wurden Nachweise über das Einkommen oder die Schulbesuchsbestätigung von XXXX gefordert.Dezidiert wurden Nachweise über das Einkommen oder die Schulbesuchsbestätigung von römisch 40 gefordert.

3. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, bestimmte Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags nachzureichen:3. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Einbringerin seitens der belangten Behörde aufgefordert, bestimmte Unterlagen in Kopie binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags nachzureichen:

4. Mit dem im Spruch unter 1.) genannten Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu bezahlen sind und wies den Antrag zurück. Mit dem im Spruch unter 2.) genannten Bescheid wies sie den Antrag der Bf betreffend die EAG Kostenbefreiung zurück. Begründend stützte sie sich jeweils auf die Nichterfüllung des behördlichen Verbesserungsauftrags.

5. Mit E-Mail, versandt von der E-Mail-Adresse lautend auf XXXX vom XXXX , mit dem Betreff „Formular“ teilte die Einbringerin der belangten Behörde Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen so oft schon alle erforderlichen Dokumente geschickt. Und trotzdem schicken Sie mir Inkasso Mahnungen. Ich schicke Ihnen jetzt, das was ich zuletzt gekriegt habe. + Lohnzettel meiner Tochter. Mit freundlichen Grüßen XXXX “. Diesem E-Mail legte sie einen Screenshot des Bescheids der belangten Behörde vom XXXX betreffend die EAG Kostenbefreiung und einen Screenshot des Lohnzettels von XXXX bei.5. Mit E-Mail, versandt von der E-Mail-Adresse lautend auf römisch 40 vom römisch 40 , mit dem Betreff „Formular“ teilte die Einbringerin der belangten Behörde Folgendes mit: „Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe Ihnen so oft schon alle erforderlichen Dokumente geschickt. Und trotzdem schicken Sie mir Inkasso Mahnungen. Ich schicke Ihnen jetzt, das was ich zuletzt gekriegt habe. + Lohnzettel meiner Tochter. Mit freundlichen Grüßen römisch 40 “. Diesem E-Mail legte sie einen Screenshot des Bescheids der belangten Behörde vom römisch 40 betreffend die EAG Kostenbefreiung und einen Screenshot des Lohnzettels von römisch 40 bei.

6. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde das vorbezeichnete Schreiben der Bf mitsamt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht als Bescheidbeschwerden zur Entscheidung vor.6. Mit Schreiben vom römisch 40 legte die belangte Behörde das vorbezeichnete Schreiben der Bf mitsamt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht als Bescheidbeschwerden zur Entscheidung vor.

7. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2024, zugestellt 25.01.2024, wurde die Einbringerin neben der Aufforderung zur Behebung von Mängeln binnen zwei Wochen gemäß § 13 Abs 3 AVG ua auch wie folgt zur Unterschriftsnachreichung aufgefordert7. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag vom 22.01.2024, zugestellt 25.01.2024, wurde die Einbringerin neben der Aufforderung zur Behebung von Mängeln binnen zwei Wochen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ua auch wie folgt zur Unterschriftsnachreichung aufgefordert

[…]

II. Zudem fehlt auf Ihrer Eingabe eine Unterschrift. Wird dieser Mangel nicht binnen gleicher Frist behoben, gilt Ihre Eingabe als zurückgezogen (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 4 AVG). […]“ [...]römisch zwei. Zudem fehlt auf Ihrer Eingabe eine Unterschrift. Wird dieser Mangel nicht binnen gleicher Frist behoben, gilt Ihre Eingabe als zurückgezogen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG). […]“ [...]

7. Eine Verbesserung der genannten Mängel bzw der fehlenden Unterschrift durch die Einbringerin der Beschwerde unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 13 AVG idF BGBl I 2018/57, der gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen:Paragraph 13, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, der gemäß Paragraph 17, VwGVG hier anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

[...]

Gemäß Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH (vgl jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Gemäß Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail - Schreiben zwar mit „Freundliche Grüße XXXX “ endete, aber von einem E-Mail-Account, der XXXX lautete, versandt wurde; und keine eigenhändige Unterschrift der Einbringerin trug, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs 4 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin ua auf, die Beschwerde (-) unterschrieben binnen 14 Tagen erneut vorzulegen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass ihre Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn dieser Mangel nicht binnen zwei Wochen behoben wird.Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail - Schreiben zwar mit „Freundliche Grüße römisch 40 “ endete, aber von einem E-Mail-Account, der römisch 40 lautete, versandt wurde; und keine eigenhändige Unterschrift der Einbringerin trug, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin ua auf, die Beschwerde (-) unterschrieben binnen 14 Tagen erneut vorzulegen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass ihre Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn dieser Mangel nicht binnen zwei Wochen behoben wird.

Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Unterschriftspunkt wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerden gemäß § 13 Abs 4 AVG als zurückgezogen gelten.Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Unterschriftspunkt wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelten.

Dementsprechend waren die Beschwerdeverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Zurückziehungsannahme gemäß § 13 Abs 4 AVG einzustellen, nachdem der VwGH in stRsp ausführt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde durch das BVwG nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Dementsprechend waren die Beschwerdeverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Zurückziehungsannahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG einzustellen, nachdem der VwGH in stRsp ausführt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde durch das BVwG nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)     Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

angemessene Frist Einkommensnachweis Einstellung Fristablauf Invaliditätspension Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachweismangel Nettoeinkommen Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282093.2.00

Im RIS seit

20.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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