TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/27 L524 2285035-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2024
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Entscheidungsdatum

27.02.2024

Norm

AlVG §49
AlVG §56 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. AlVG Art. 3 § 56 heute
  2. AlVG Art. 3 § 56 gültig ab 24.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2015
  3. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.01.2014 bis 23.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  5. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1999
  6. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  7. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. AlVG Art. 3 § 56 gültig von 01.06.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L524 2285035-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, Zl. XXXX , betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Dr. Claudia WOLFSGRUBER-ECKER und Nina ABRAHAM als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 28.09.2023, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Einstellung der Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß § 56 Abs. 2 AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.A) römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung wird gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben.

II. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer gab am 11.09.2023 niederschriftlich vor der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) an, dass er die Kontrollmeldung am 01.08.2023 nicht eingehalten habe, da er den Kontrollmeldetermin im eAMS-Konto zwar erhalten habe, sich aber im eAMS-Konto nicht gut auskenne und daher den Termin nicht gesehen habe.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 28.09.2023 wurde gemäß § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 10.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den für 01.08.2023 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 11.09.2023 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS vom 28.09.2023 wurde gemäß Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 01.08.2023 bis 10.09.2023 keine Notstandshilfe erhalte (Spruchpunkt A). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den für 01.08.2023 vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht eingehalten und sich erst am 11.09.2023 wieder bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass er zwar im eAMS-Konto den Kontrollmeldetermin erhalten habe, sich aber im eAMS-Konto nicht gut auskenne und daher den Termin nicht gesehen habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, Zl. XXXX , zugestellt am 28.12.2023, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , zugestellt am 28.12.2023, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend führte er aus, dass er die Nachricht über den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht geöffnet habe und sein Handy teilweise selbständig etwas öffne. Er habe auch keinen PC, wo er das Schreiben hätte lesen können.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 30.05.2020 – mehrfach unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld – Leistungen aus der Notstandshilfe.

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2023 über sein eAMS-Konto eine Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ übermittelt. Der Nachrichtentext lautet:

„Sehr geehrter Herr [..],

bitte beachten Sie die im Anhang gesendete Unterlage.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Arbeitsmarktservice“

Im Anhang dieser Nachricht befand sich ein Schreiben (mit dem Dateinamen „Kontrollmeldetermin.pdf“), worin dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin am 01.08.2023 um 09:00 Uhr bei der regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben wurde. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer auf die Verpflichtung zur Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins hingewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen des Versäumens des Kontrollmeldetermins, unter Anführung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen, hingewiesen.

Diese Nachricht wurde am 12.07.2023 um 09:47 Uhr im eAMS-Konto empfangen und am selben Tag um 20:26 Uhr vom Beschwerdeführer gelesen. Der Beschwerdeführer hat mangelhafte Kenntnisse im Umgang mit dem eAMS-Konto.

Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 01.08.2023 nicht wahr. Eine persönliche Wiedermeldung erfolgte am 11.09.2023.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Bezug von Notstandshilfe ergibt sich aus dem Bezugs- und Versicherungsverlauf sowie einer AJ-Web-Anfrage.

Aus dem Schreiben des AMS vom 12.07.2023 ergibt sich Festlegung des Kontrollmeldetermins am 01.08.2023 sowie die Rechtsfolgen bei Versäumen des Kontrollmeldetermins.

Die Feststellungen zur Übermittlung des Kontrollmeldetermins im eAMS-Konto stützen sich einerseits auf einen entsprechenden Ausdruck aus dem eAMS-Konto, aus dem die Daten zur Sendung, zum Empfang und zum Lesestatus der diesbezüglichen Nachricht ersichtlich sind. Andererseits bringt der Beschwerdeführer in der vor dem AMS aufgenommenen Niederschrift am 11.09.2023 und in der Beschwerde vom 09.10.2023 gegen den angefochtenen Bescheid selbst unmissverständlich vor, dass er den Kontrollmeldetermin im eAMS-Konto erhalten hat („[…] ich […] im eams Konto den Kontrollmeldetermin erhalten habe, mich aber im eams Konto nicht gut auskenne und deswegen den Termin nicht gesehen habe.“).

Wenn der Beschwerdeführer dann im Vorlageantrag erstmals behauptet, sein Handy sei defekt gewesen, hätte selbständig etwas geöffnet und die Annahme des AMS, er hätte die Nachricht geöffnet, sei falsch, kann dem nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer sowohl vor dem AMS am 11.09.2023 als auch in der Beschwerde vom 09.10.2023 eindeutig und unmissverständlich davon gesprochen hat, den Kontrollmeldetermin im eAMS-Konto erhalten zu haben. Schließlich räumte der Beschwerdeführer vor dem AMS und in der Beschwerde selbst ein, sich im eAMS-Konto nicht gut auszukennen, worauf letztendlich die Versäumung des Termins zurückzuführen ist und nicht auf etwaige – erstmals im Vorlageantrag – behauptete technische Probleme.

Es konnte auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mangelhafte Kenntnisse im Umgang mit dem eAMS-Konto hat.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

A) I. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:A) römisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung:

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Die Beschwerde langte am 09.10.2023 beim AMS ein. Die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete daher am 18.12.2023. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer (erst) am 28.12.2023 zugestellt.

Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).Ein Bescheid ist dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde; im Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt wurde vergleiche VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060 unter Hinweis auf VwGH 26.04.1993, 91/10/0252).

Die Frist für die Erlassung des Bescheides endete am 18.12.2023. Die Beschwerdevorentscheidung wurde erst am 28.12.2023 zugestellt und damit erlassen. Das AMS war zu diesem Zeitpunkt für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr berechtigt. Die dennoch erlassene Beschwerdevorentscheidung stammt somit von einer unzuständigen Behörde und ist daher zu beheben.

A) II. Abweisung der Beschwerde:A) römisch zwei. Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:

„§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(2) Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.

Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49, (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

2. Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).2. Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).

Wie bei einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung, bei der mit der Zustellung des Schriftstücks bzw. mit Verständigung über die Hinterlegung – unabhängig von einer tatsächlichen Behebung des Schriftstücks durch den Empfänger – die Möglichkeit der Kenntnisnahme gesetzlich vermutet wird (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 49 Rz 827), muss auch für ein im Wege des eAMS-Kontos übermitteltes Schreiben von der Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Empfang und Lesens der Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ ausgegangen werden.Wie bei einer brieflich vorgenommenen Kontrollterminfestsetzung, bei der mit der Zustellung des Schriftstücks bzw. mit Verständigung über die Hinterlegung – unabhängig von einer tatsächlichen Behebung des Schriftstücks durch den Empfänger – die Möglichkeit der Kenntnisnahme gesetzlich vermutet wird vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 49, Rz 827), muss auch für ein im Wege des eAMS-Kontos übermitteltes Schreiben von der Möglichkeit der Kenntnisnahme nach Empfang und Lesens der Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ ausgegangen werden.

Dem Beschwerdeführer wurde am 12.07.2023 über sein eAMS-Konto eine Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ übermittelt. Im Anhang dieser Nachricht befand sich ein Schreiben (mit dem Dateinamen „Kontrollmeldetermin.pdf“), worin dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin am 01.08.2023 um 09:00 Uhr bei der regionalen Geschäftsstelle vorgeschrieben und auf die Rechtsfolgen bei Versäumen des Termins hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat diese Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ am 12.07.2023 um 20:26 Uhr gelesen. Dass der Beschwerdeführer die Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ im eAMS-Konto erhalten hat, räumte der Beschwerdeführer auch selbst vor dem AMS am 11.09.2023 und in der Beschwerde gegen den Bescheid ein.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mangelnde Kenntnis hinsichtlich des Öffnens des Anhangs der Nachricht vermag an der wirksamen Zustellung des Kontrollmeldetermins nichts zu ändern.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Nachricht erhalten hat, aber trotz Unkenntnis des Öffnens des Anhangs – wochenlang – nichts unternommen hat, um in Erfahrung zu bringen, wann der Kontrollmeldetermin stattfindet, zeigt einen sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit Terminen, der das Versäumen von Terminen begünstigt. Auch dies steht einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.

Die Kontrollmeldeterminfestsetzung wurde somit rechtswirksam vorgeschrieben.

3. Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG tritt die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe trotz ordnungsgemäßer Kontrollterminfestsetzung nicht ein, wenn der Notstandshilfebezieher seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.3. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, AlVG tritt die Sanktion des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe trotz ordnungsgemäßer Kontrollterminfestsetzung nicht ein, wenn der Notstandshilfebezieher seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann.

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 49 Rz 828).Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß Paragraph 8, AngG), Arbeitssuche vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 49, Rz 828).

Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung trotz ordnungsgemäßer Zustellung derselben von der Sendung keine Kenntnis erlangt hat, stehen zwar einer wirksamen Kontrollterminsetzung nicht entgegen, können aber unter Umständen einen triftigen Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG für die nachträgliche Entschuldigung eines Fernbleibens vom Kontrollmeldetermin darstellen (vgl. Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar § 49 Rz 827). Umstände, die dazu führen, dass der Empfänger einer Sendung trotz ordnungsgemäßer Zustellung derselben von der Sendung keine Kenntnis erlangt hat, stehen zwar einer wirksamen Kontrollterminsetzung nicht entgegen, können aber unter Umständen einen triftigen Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG für die nachträgliche Entschuldigung eines Fernbleibens vom Kontrollmeldetermin darstellen vergleiche Sdoutz in Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar Paragraph 49, Rz 827).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er kenne sich im eAMS-Konto nicht gut aus und habe den Termin deswegen nicht gesehen, stellt keinen triftigen Grund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dar. Wenn der Beschwerdeführer nämlich mangelnde Kenntnis im Umgang mit dem eAMS-Konto vorbringt, wäre er jedenfalls nach Erhalt der Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ verpflichtet gewesen, diesbezügliche Erkundigungen einzuholen. Das mehrwöchige Untätigbleiben bis zum Kontrollmeldetermin am 01.08.2023 zeigt einen sorglosen Umgang des Beschwerdeführers, der nicht als triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins anerkannt werden kann (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/08/0067, wonach Überforderung im Zusammenhang mit Terminen bzw. Vergessen von Terminen keinen triftigen Grund darstellt).Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er kenne sich im eAMS-Konto nicht gut aus und habe den Termin deswegen nicht gesehen, stellt keinen triftigen Grund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. Wenn der Beschwerdeführer nämlich mangelnde Kenntnis im Umgang mit dem eAMS-Konto vorbringt, wäre er jedenfalls nach Erhalt der Nachricht mit dem Betreff „Kontrollmeldetermin“ verpflichtet gewesen, diesbezügliche Erkundigungen einzuholen. Das mehrwöchige Untätigbleiben bis zum Kontrollmeldetermin am 01.08.2023 zeigt einen sorglosen Umgang des Beschwerdeführers, der nicht als triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins anerkannt werden kann vergleiche VwGH 23.10.2014, Ro 2014/08/0067, wonach Überforderung im Zusammenhang mit Terminen bzw. Vergessen von Terminen keinen triftigen Grund darstellt).

Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach das Handy des Beschwerdeführers selbständig etwas öffne sowie dass der Beschwerdeführer keinen PC habe, wo er Nachrichten lesen könne ist jedenfalls verspätet, da ein erst in der Berufung gegen den die Notstandshilfe versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen über den Grund eines Kontrollmeldeversäumnisses – unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang zum Säumnisfall die im Gesetz geforderte Entschuldigung zu erfolgen hat – jedenfalls als verspätet anzusehen ist (vgl. VwGH 29.03.2000, 97/08/0464 unter Hinweis VwGH 01.07.1997, 97/08/0076, 0077).Das Vorbringen im Vorlageantrag, wonach das Handy des Beschwerdeführers selbständig etwas öffne sowie dass der Beschwerdeführer keinen PC habe, wo er Nachrichten lesen könne ist jedenfalls verspätet, da ein erst in der Berufung gegen den die Notstandshilfe versagenden Bescheid erstattetes Vorbringen über den Grund eines Kontrollmeldeversäumnisses – unabhängig davon, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang zum Säumnisfall die im Gesetz geforderte Entschuldigung zu erfolgen hat – jedenfalls als verspätet anzusehen ist vergleiche VwGH 29.03.2000, 97/08/0464 unter Hinweis VwGH 01.07.1997, 97/08/0076, 0077).

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

5. Mit dieser Entscheidung ist ein Abspruch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr erforderlich.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Anspruchsverlust Beschwerdevorentscheidung Fristablauf Kontrollmeldetermin Notstandshilfe Säumnis Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2285035.1.00

Im RIS seit

27.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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