TE Bvwg Beschluss 2024/2/28 W176 2280817-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

28.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9
VwGVG §7 Abs4
VwGVG §8a Abs7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


,

W176 2280817-1/6E
W176 2280817-2/2E
W176 2280817-1/6E, W176 2280817-2/2E,

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde von XXXX (auch: XXXX ) gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 53798-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde von römisch 40 (auch: römisch 40 ) gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 17.02.2023, Zl. Jv 53798-33a/22, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.12.2022, Zl. XXXX , wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in einer vor dem Landesgericht XXXX geführten Grundbuchssache die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Verfahren idHv EUR 300,-- vorgeschrieben.1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 07.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer in einer vor dem Landesgericht römisch 40 geführten Grundbuchssache die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, Verfahren idHv EUR 300,-- vorgeschrieben.

2. Mit einem am 27.12.2022 eingebrachten Schriftsatz stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Nachlass dieser Gerichtsgebühren; diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm nach dem Tod seiner Mutter Kosten in der Höhe von mehreren Tausend Euro entstanden seien, die für ihn als Bezieher von Notstandshilfe bei einem Tagessatz von EUR 18,85 nicht stemmbar seien.

3. Mit Bescheid vom 17.02.2023 gab die Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien, Einbringungsstelle (im Folgenden: belangte Behörde) dem Nachlassgesuch nicht statt, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 10.06.2015 Notstandshilfe beziehe und beim Arbeitsmarktservice XXXX als arbeitssuchend gemeldet sei. Er sei alleiniger Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft EZ XXXX , KG XXXX XXXX . Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit 10.06.2015 Notstandshilfe beziehe und beim Arbeitsmarktservice römisch 40 als arbeitssuchend gemeldet sei. Er sei alleiniger Eigentümer der unbelasteten Liegenschaft EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 .

In rechtlicher Hinsicht hielt die Behörde fest, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 300,-- keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne; daran ändere auch der langjährige Notstandshilfebezug sowie die vom Beschwerdeführer behaupteten Schulden aufgrund des Ablebens seiner Mutter nichts. Denn das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd der genannten Gesetzesbestimmung entgegen.In rechtlicher Hinsicht hielt die Behörde fest, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers in der Einbringung eines einmaligen Betrags von EUR 300,-- keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden könne; daran ändere auch der langjährige Notstandshilfebezug sowie die vom Beschwerdeführer behaupteten Schulden aufgrund des Ablebens seiner Mutter nichts. Denn das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte iSd der genannten Gesetzesbestimmung entgegen.

4. In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den unter Punkt 3. dargestellten Bescheid.

5. Mit Beschluss vom 12.05.2023, Zl. W176 2269813-1/2E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.05.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ab. 5. Mit Beschluss vom 12.05.2023, Zl. W176 2269813-1/2E, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.05.2023, wies das Bundesverwaltungsgericht diesen Antrag gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ab.

Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall deshalb nicht geboten sei, weil nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung ausgegangen werden könne: Denn zum einen sei aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten, dass das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd der genannten Gesetzesbestimmung entgegensteht (Hinweis auf VwGH 28.06.2007, 2007/16/0054). Zum anderen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass gegenständlich ein Fall einer sachlichen Unbilligkeit vorliegen, d.h. die von § § 9 Abs. 2 GEG geforderte „besondere Härte“ darin bestehen könnte, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr an den Beschwerdeführer ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellen würde.Begründend hielt es im Wesentlichen fest, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall deshalb nicht geboten sei, weil nicht von hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerdeführung ausgegangen werden könne: Denn zum einen sei aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abzuleiten, dass das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte iSd der genannten Gesetzesbestimmung entgegensteht (Hinweis auf VwGH 28.06.2007, 2007/16/0054). Zum anderen hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass gegenständlich ein Fall einer sachlichen Unbilligkeit vorliegen, d.h. die von Paragraph Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderte „besondere Härte“ darin bestehen könnte, dass die Vorschreibung der Eintragungsgebühr an den Beschwerdeführer ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis darstellen würde.

6. In der Folge beantragte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den unter Punkt 5. dargestellten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts.

7. Mit Beschluss vom 11.08.2023, Zl. E 1977/2023-6, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2023, wies der Verfassungsgerichtshof dessen Verfahrenshilfeantrag ab. Darin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm gemäß § 82 Abs. und 3 sowie § 17 Abs. 2 VfGG nunmehr freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.7. Mit Beschluss vom 11.08.2023, Zl. E 1977/2023-6, dem Beschwerdeführer zugestellt am 16.08.2023, wies der Verfassungsgerichtshof dessen Verfahrenshilfeantrag ab. Darin wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es ihm gemäß Paragraph 82, Abs. und 3 sowie Paragraph 17, Absatz 2, VfGG nunmehr freistehe, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen.

8. Mit E-Mail an die belangte Behörde vom 25.10.2023 brachte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Punkt 3. dargestellten Bescheid ein. Darin wird zusammengefasst gerügt, die Behörde habe nicht ausreichend die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers abgeklärt und sich lediglich auf das beschränkt, was er durch das Ableben seiner Mutter geerbt habe.

9. In der Folge legte die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag samt den bezugshabenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

10. Mit Schreiben vom 10.11.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die gegenständlich zu beurteilende Beschwerde nicht innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erhoben worden sei und sich daher nach der Aktenlage als verspätet darstelle. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von 10 Tagen (einlangend) eingeräumt.

11. Mit Schriftsatz vom 18.11.2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass es ihm nicht möglich sei, innerhalb der eingeräumten Frist zu dem unter Punkt 10. dargestellten Schreiben Stellung zu nehmen, da die Person, die sich um seine behördlichen Angelegenheiten kümmere, eine zweitmonatige Haftstrafe verbüße und voraussichtlich erst Ende Dezember 2023 aus der Haft entlassen werde.

12. Mit einem am 15.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten, als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Stellungnahme“ bezeichneten Schriftsatz bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Bruder, der allein Zugriff auf die erforderlichen Unterlagen habe, durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis in Haft gekommen sei, sodass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 02.11.2023 bis 02.01.2024 keinen Zugriff gehabt habe, um bis zum 26.11.2023 eine Stellungnahme abzugeben.

Diese werde nun wie folgt erstattet:

Die Daten aus dem Verspätungsvorbehalt seien korrekt und deckten sich auch mit jenen der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 25.10.2023. Das Bundesverwaltungsgericht dürfte aber folgendes wesentliche Detail übersehen haben: Durch den vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegebenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt einzubringen. Die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid habe somit am 27.09.2023 begonnen und sei folglich erst mit Ablauf Ende des 25.10.2023 abgelaufen; somit erweise sich die Beschwerde als rechtzeitig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.1.1. Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt:

1.2.1. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2023, Zl. W176 2269813-1/2E, wurde dem Beschwerdeführer am 16.05.2023 zugestellt.

1.2.2. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 25.10.2023 eingebracht

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellung zu Punkt 1.1. ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2. ergeben sich aus der Einschau in die elektronische Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts (eVA) in Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Beschwerdefrist für Beschwerdebeschwerden vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist gemäß § 8a Abs. 7 zweiter Satz mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist gemäß Paragraph 8 a, Absatz 7, zweiter Satz mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen.

3.1.2. Die Erhebung einer Revision ändert nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts (vgl. etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN),3.1.2. Die Erhebung einer Revision ändert nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vergleiche etwa VwGH 2.8.2019, Ra 2018/11/0017, mwN),

Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass jedenfalls die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist (OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f). Der Gesetzgeber orientierte sich bei Einführung der Revision gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zwar am Modell der ZPO; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass durch die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte. Daraus folgt, dass jedenfalls die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist (OGH 24.11.2015, 1 Ob 127/15f).

3.2.1. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Vorschriften und der angeführten Judikatur muss angenommen werden, dass die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Zustellung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2023, Zl. W176 2269813-1/2E, an den Beschwerdeführer und somit am 16.05.2023 zu laufen begann.

Sofern in der dargestellten Rechtsprechung festgehalten wurde, dass Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof nichts an der Rechtskraft von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte änderten, muss dies nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes umso mehr für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gelten, die auch nach der Einrichtung der zweiinstanzlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 jedenfalls als außerordentliche Rechtmittel zu qualifizieren sind.

Festzuhalten ist dabei, dass auch der Literatur zu § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG (vgl. Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz § 8a VwGVG Rz 20 [Stand 31.3.2018, rdb.at] sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3. Aufl. § 8a VwGVG Rz 19 [Stand 1.7.2023, rdb.at]) nicht entnommen werden kann, dass Rechtsmittel gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe) oder diesbezügliche Verfahrenshilfeanträge etwas daran ändern würden, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit Zustellung der abweisenden Entscheidung an die Partei zu laufen beginnt.Festzuhalten ist dabei, dass auch der Literatur zu Paragraph 8 a, Absatz 7, zweiter Satz VwGVG vergleiche Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Paragraph 8 a, VwGVG Rz 20 [Stand 31.3.2018, rdb.at] sowie Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG 3. Aufl. Paragraph 8 a, VwGVG Rz 19 [Stand 1.7.2023, rdb.at]) nicht entnommen werden kann, dass Rechtsmittel gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (betreffend die Gewährung von Verfahrenshilfe) oder diesbezügliche Verfahrenshilfeanträge etwas daran ändern würden, dass die Frist zur Einbringung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit Zustellung der abweisenden Entscheidung an die Partei zu laufen beginnt.

3.2.2. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist im gegenständlichen Fall am 16.05.2023 zu laufen, weshalb sich die am 25.10.2023 eingebrachte Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.

3.2.3. Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war sie zurückzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. 3.2.4. Von der Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden.

3.2.5. Soweit in dem unter Punkt I.12. dargestellten Schriftsatz dargelegt wurde, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sei, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen, musste darauf nicht weiter eingegangen werden, da mit der Entscheidung bis zur Erstattung dieser Stellungnahme zugewartet wurde.3.2.5. Soweit in dem unter Punkt römisch eins.12. dargestellten Schriftsatz dargelegt wurde, inwiefern der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert worden sei, zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen, musste darauf nicht weiter eingegangen werden, da mit der Entscheidung bis zur Erstattung dieser Stellungnahme zugewartet wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor und handelt es sich bei der Gewährung der Verfahrenshilfe um eine einzelfallbezogene Entscheidung.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2280817.2.00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten