Entscheidungsdatum
01.03.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I423 2108729-3/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. NIGERIA, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien und 2. Den Verein SUARA und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 05.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. NIGERIA, vertreten durch 1. Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien und 2. Den Verein SUARA und dessen Obmann Alexander WUPPINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, Außenstelle Wien vom 05.12.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkte I. bis III. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.1. Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gegen diese Spruchpunkte eingestellt.
2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Spruchpunkte V. und VII. werden ersatzlos behoben.Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sieben. werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens ersatzlose Teilbehebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.2108729.3.01Im RIS seit
29.03.2024Zuletzt aktualisiert am
29.03.2024