TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/4 W278 2278290-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.03.2024
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Entscheidungsdatum

04.03.2024

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
FPG §67
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch



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W278 2278290-1/9E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 22.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 1. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Vorarlberg (BFA-V) vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

A)              Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Spruchpunkte IV. und V. des Bescheids der BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.08.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht:2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Mongolei, vertreten durch: RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des Bescheids der BFA, Regionaldirektion Vorarlberg vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 zu Recht:

A.) I. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß §§ 54 Abs. 1 Z. 1, 55 Abs. 1 iVm § 58 Abs. 2 AsylG, sowie § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, wird XXXX , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. - V. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.
A.) römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 auf Dauer unzulässig ist., römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, wird römisch 40 , der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt., römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG, nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.02.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W278.2278290.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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