TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/7 91/07/0013

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Veröffentlicht am 07.05.1991
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Index

L66206 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §2;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z1;
GSLG Stmk §2 Abs1 Z2;
GSLG Stmk §3 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des 1. F.S. und der 2. H.S. gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. November 1990, Zl. 8-LAS 17 Po 3/6-90, betreffend Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien: 1. K.K., 2. R.K., 3. S.P., 4. H.P.), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit an die Agrarbezirksbehörde Graz (ABB) gerichteter Eingabe vom 9. Juli 1987 beantragten die nunmehr am verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien (mP) die "Einräumung eines erweiterten Bringungsrechtes zur Verbreiterung des bestehenden Servitutsweges von der Landesstraße L zu den von uns genutzten Feld- und Wiesenparzellen, damit wir diese Grundstücke auch entsprechend wirtschaftlich mit einem Mähdrescher bearbeiten und nutzen können". (In der Folge werden im Antrag - hier nicht wiedergegeben - die "antragsgegenständlichen" Grundstücke der mP und die "betroffenen" Grundstücke der nunmehrigen Beschwerdeführer angeführt.)

2. Mit Bescheid vom 18. September 1989 entschied die ABB über das Begehren der mP gemäß den §§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 2, 7, 11, 13, 19 Abs. 1, 21 und 22 des Steiermärkischen Güter- und Seilwege-Landesgesetzes vom 7. Oktober 1969, LGBl. Nr. 21/1970 - GSLG 1969, idF LGBl. Nr. 2/1983, wie folgt (nachstehend werden nur die für die Erledigung der Beschwerde relevanten Teile des Spruches wiedergegeben):

"1.) Über Antrag von S. und H.P. einerseits, sowie von K. und R.K., andererseits wird zugunsten der landwirtschaftlichen Zwecken gewidmeten Grundstücke 1 Garten, 2 LN, 3 LN, 4 u. 7 je Garten, 8 LN (einkommend in EZ.n1 KG. M, dzt. Eigentümer K. und R.K.), a LN und b Garten (einkommend in EZ. n2 KG. A, dzt. Eigentümer K. und R.K.), c LN sowie zugunsten des im Lageplan dargestellten landw. genutzten Teiles des Grundstückes d (beide Grundstück einkommend in EZ. n3 KG. A., dzt. Eigentümer S. und H.P.) ein Bringungsrecht im Sinne des GSLG. 1969 über die Grundstücke 6 KG. M (dzt. noch einkommend in EZ. n4 KG. M, dzt. Eigentümer F.S., aber lt. Anmeldungsbogen des Vermessungsamtes Graz der EZ.n5, KG. M, Eigentümer F. und H.S. zuzuschreiben), g, h, i und k je KG. M, einkommend in EZ. f KG. M (dzt. Eigentümer F. und H.S.) eingeräumt.

2.) Dieses Bringungsrecht umfaßt die Berechtigung, die bestehende Weganlage von der Abzweigung von der Landesstraße l. über die Grundstücke m, n, o, p und q je KG. M bis zur Grundstücksgrenze KG. A. bzw. r KG. M nach dem von der Fachabteilung IIe des Amtes der Steierm. Landesregierung ausgearbeiteten Projekt auszugestalten. Der Lageplan der Fachabteilung IIe des Amtes der Steierm. Landesregierung vom November 1988 sowie der Flächenplan der Fachabteilung IIe des Amtes der Steierm. Landesregierung vom November 1988 unter Berücksichtigung der Verhandlungsschrift vom 29.3.1989 bilden bezüglich des Trassenverlaufes einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

3.) Die Ausgestaltung der bestehenden Weganlage hat wie folgt zu erfolgen:

a)

....

b)

....

c)

....

d)

....

              4.)              Bei der Ausgestaltung der Weganlage sind folgende Auflagen zu erfüllen:

(es folgen insgesamt neun Vorschreibungen)

              5.)              Dieses Bringungsrecht umfaßt weiter die Berechtigung, auf der ausgestalteten Bringungsanlage, soweit nicht ohnedies eine Wegdienstbarkeit besteht, sowie auf dem anschließenden südwestlichen Geländestreifen auf einer Breite von insgesamt 4 m in beiden Richtungen auch mit Mähdreschern zu fahren und eine Luftraumbreite von 4,50 m in Anspruch zu nehmen.

6.)

....

7.)

....

8.)

....

9.)

(Dieser Spruchpunkt enthält den Ausspruch über die Verpflichtung der mP, den Beschwerdeführern für die mit der Einräumung das Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile einen Entschädigungsbetrag von S 7.101,50 nach einem näher bestimmten Schlüssel zu entrichten.)

10.)

....

11.)

....".

3.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer gab der Landesagrarsenat beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 28. November 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 sowie im Zusammenhalt mit den §§ 1, 2, 3, 4, 7, 10, 13, 16, 19 Abs. 1 und 22 GSLG 1969 idF LGBl. Nr. 2/1983 mit der Maßgabe Folge, daß die Entschädigung laut Punkt 9.) des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt abgeändert wurde:

              "9.)              Für die mit der Einräumung dieses Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile haben die Eigentümer der bringungsberechtigten Grundstücke binnen vier Wochen nach Mitteilung über den Eintritt der Rechtskraft des Bringungsrechtsbescheides den Eigentümern bzw. Besitzern der in Anspruch genommenen Gst. Nr. m, n, o, p und q je KG M (dzt. F. und H.S.) für die Grundinanspruchnahme von 22 m2 Dorfgebiet, von 265 m2 LN, für die Planierung von 300 m2 LN sowie für die Entfernung eines Apfelbaumes einen Entschädigungsbetrag von insgesamt S 11.501,50 zur ungeteilten Hand einmalig und in barem zu entrichten und zwar nach folgender Aufteilung:

a)

....

b)

....".

Im übrigen wies die belangte Behörde die Berufung gemäß den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen als unbegründet ab.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens, insbesondere vollständiger Wiedergabe des Gutachtens (vom 26. Juli 1990) des von ihr beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, und Zitierung der von ihr herangezogenen Bestimmungen des GSLG 1969 - soweit hier von Belang - folgendes aus: Die belangte Behörde sei nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in Anlehnung an das Gutachten des Amtssachverständigen zur Überzeugung gelangt, daß die zweckmäßige Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der mP dadurch erheblich beeinträchtigt werde, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit bestehe und dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden könne. Die unzulängliche Bringungsmöglichkeit sei dadurch gegeben, daß die antragsgegenständlichen Grundstücke über den bestehenden Servitutsweg nicht mit Mähdreschern moderner Bauart erreicht werden könnten, da der Weg sich als zu schmal darstelle. Hinzu komme, daß Mähdrescher, wie das Berufungsverfahren ergeben habe, kleinerer Bauart innerhalb einer zumutbaren Entfernung nicht mehr greifbar seien. Die zweckmäßige Bewirtschaftung (Fruchtfolge) der Grundstücke der Antragsteller werde durch das Nichterreichen derselben mittels "gängiger" Mähdrescher erheblich beeinträchtigt. Da somit die zweckmäßige Bewirtschaftung dadurch erheblich beeinträchtigt werde, daß für die Bringung nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit über einen "Rechtsweg" bestehe, und dieser Nachteil nur durch ein landwirtschaftliches Bringungsrecht gemildert werden könne, seien die allgemeinen Voraussetzungen für die Einräumung eines solchen gegeben. Aber auch die besonderen Voraussetzungen für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes lägen vor. Denn einerseits überwögen die durch die Einräumung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile, nämlich die Schaffung einer Zufahrtsmöglichkeit mit Mähdreschern, die Nachteile für die belasteten Grundstücke, zumal dort bereits ein Dienstbarkeitsweg bestehe, und anderseits werde fremder Grund nur in möglichst geringem Umfang in Anspruch genommen; mit der Einräumung des Bringungsrechtes in Anlehnung an die gegebene, aber nicht ausreichende Zufahrtsmöglichkeit würden ferner möglichst geringe Kosten verursacht und sei eine Gefährdung von Menschen oder Sachen auszuschließen.

              4.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführer erkennbar in dem Recht, daß das in Rede stehende Bringungsrecht nicht eingeräumt werde, verletzt erachten.

              5.              Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Von den mP hat nur der Erstmitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet und den Antrag auf Abweisung der Beschwerde gestellt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

              1.              Gemäß § 1 Abs. 1 GSLG 1969 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können Bringungsrechte auch die Berechtigung umfassen, (Z. 1) eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG 1969 ist auf Antrag (unter anderem) der Eigentümer von Grundstücken ein Bringungsrecht unter Beachtung der Bestimmungen des § 3 einzuräumen, wenn (Z. 1) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und (Z. 2) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen, insbesondere des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Zufolge des § 3 Abs. 1 GSLG 1969 sind Art, Inhalt und Umfang des Bringungsrechtes so festzusetzen, daß (Z. 1) die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, (Z. 2) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden, (Z. 3) fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und (Z. 4) möglichst geringe Kosten verursacht werden.

Nach § 7 Abs. 1 leg. cit. gebührt für die durch die Einräumung eines Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke eine Entschädigung. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen hat die Agrarbehörde, soweit über die Art und Höhe der Entschädigung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, eine Geldentschädigung festzusetzen, bei deren Bemessung die in den Z. 1 bis 4 näher umschriebenen Kriterien zu berücksichtigen sind.

2.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, sie habe sich über die Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen hinweggesetzt; dieser habe ausgeführt, daß die Bewirtschaftung der "Wirtschaftseinheit P" nicht beeinträchtigt werde und die Einräumung eines Bringungsrechtes nicht unbedingt erforderlich sei. Der genannte Sachverständige habe des weiteren ausgeführt, daß kleine Mähdrescher noch vorhanden und im Einsatz seien. Die Behörde habe es unterlassen abzuklären, wo und bei welchen Firmen solche Kleinmähdrescher im Nahbereich der mP vorhanden seien.

2.2.1. Es trifft zu, daß der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige Dipl.Ing. Z in seinem Gutachten vom 26. Juli 1990 erklärt hat, daß bei Benützung des derzeit bestehenden, zum Ausbau vorgesehenen Servitutsweges die "Bewirtschaftung der antragsgegenständlichen Wirtschaftseinheit P auf Grund der Grünlandanlage nicht beeinträchtigt (ist)", und weiters, daß für die "Bewirtschaftung der Wirtschaftseinheit K die Möglichkeit (besteht), den vorhandenen Mais als Silomais zu nutzen oder wie bisher das anzubauende Getreide oder auch den Körnermais über Kleinmähdrescher abernten zu lassen", wobei die "für den Mähdreschereinsatz notwendigen Vermittlungsgespräche dem Antragsteller zumutbar (sind)". Der genannte Amtssachverständige hat in diesem Gutachten ferner darauf hingewiesen, daß der Servitutsweg "jederzeit mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken aller Art" einschließlich "Kleinmähdrescher" befahrbar sei; Kleinmähdrescher, wie sie derzeit im hügeligen Gebiet der Ost- und Weststeiermark noch eingesetzt würden, könnten den vorhandenen Weg benützen; lediglich "Großmähdrescher neuerer Bauart", wie sie auch von Maschinenringen und Lohndruschunternehmern angeboten würden, könnten den Weg aufgrund dessen zu geringer Breite (im Durchschnitt 2,4 bis 2,6 m) nicht benützen. Den von ihm daraus gezogenen Schluß hat der Sachverständige in dem fachlichen Urteil zusammengefaßt: "Die zweckmäßige Bewirtschaftung der Grundstücke wird durch die Benutzbarkeit des vorhandenen Weges nicht erheblich beeinträchtigt".

Wenn die belangte Behörde angesichts dieses Fachurteiles im angefochtenen Bescheid im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen ausführt, sie sei "in Anlehnung an das Gutachten des Sachverständigen zur Überzeugung gelangt", daß die zweckmäßige Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der mP durch das Vorhandensein einer nur unzulänglichen Bringungsmöglichkeit "erheblich beeinträchtigt wird", so ist diese rechtliche Schlußfolgerung nicht nachvollziehbar. Was immer man unter "in Anlehnung" an das Gutachten verstehen mag - nach dem Vorgesagten besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Zweifel, daß die belangte Behörde mit der hier bekämpften Entscheidung dem Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen nicht gefolgt ist. Glaubte aber die belangte Behörde diesem fachlichen Urteil nicht beitreten zu können, so hätte es hiefür einer von gleicher Fachkunde getragenen schlüssigen und damit für die Beschwerdeführer wie auch den Gerichtshof nachprüfbaren Begründung bedurft. Daß die belangte Behörde ihre durch die Beurteilung des Amtssachverständigen nicht gedeckte Auffassung auf zusätzliche Beweisergebnisse, insbesondere eine weitere einschlägige fachliche Äußerung, zu stützen vermöchte, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Akten zu entnehmen. Vielmehr ist aus der Verhandlungsschrift vom 28. November 1990 zu ersehen, daß der von der belangten Behörde beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung auf ausdrückliches Befragen von seiner ursprünglichen Beurteilung keine Abstriche gemacht hat, ein Umstand, der es der belangten Behörde - vom Standpunkt der von ihr getroffenen angefochtenen Entscheidung her gesehen - umso mehr hätte geboten erscheinen lassen müssen, sich eines entsprechenden Beweisergebnisses zu versichern.

Zur Vermeidung allfälliger Mißverständnisse sei hiezu angemerkt, daß die von der belangten Behörde in den Vordergrund gerückte Einsatzmöglichkeit von "gängigen" Mähdreschern (Großmähdreschern) durchaus zweckmäßig, allenfalls zweckmäßiger als der Einsatz von Kleinmähdreschern, sein mag. Damit allein ist allerdings die fachliche Aussage, daß auch mit Kleinmähdreschern (nach wie vor) eine zweckmäßige Bewirtschaftung zu leisten sei, wofür der bestehende Servitutsweg ausreiche, nicht zu entkräften.

2.2.2. Da der Gerichtshof somit im derzeitigen Verfahrensstadium nicht in der Lage ist, abschließend zu beurteilen, ob die für die Einräumung eines Bringungsrechtes normierte allgemeine Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 1 GSLG 1969 erfüllt ist, mithin offen ist, ob überhaupt ein Bringungsnotstand vorliegt, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die belangte Behörde im Beschwerdefall die weitere allgemeine Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Z. 2 GSLG 1969 und darüber hinaus auch die besonderen Voraussetzungen des § 3 Abs.1 Z. 1 bis 4 leg. cit. als verwirklicht ansehen durfte.

3. Infolge des aufgezeigten - wesentlichen - Begründungsmangels hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser - ohne daß es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben war.

4. Von der von den Beschwerdeführern beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von

S 990,-- (Eingabengebühr S 720,--, Vollmachtsgebühr S 120,--, Beilagengebühr S 150,--) zu entrichten waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070013.X00

Im RIS seit

07.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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