Entscheidungsdatum
05.03.2024Norm
AVG §17 Abs4Spruch
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W169 2287274-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX geb. XXXX StA. Bangladesch, vom 27.02.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verweigerung der Akteneinsicht, Zl. 1339465806-230058615:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Bangladesch, vom 27.02.2024 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde gegen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen Verweigerung der Akteneinsicht, Zl. 1339465806-230058615:
A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 3 VwGVG und § 17 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG und Paragraph 17, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Antragsteller übersandte dem Bundesverwaltungsgericht direkt postalisch einen Verfahrenshilfeantrag gemäß § 8a VwGVG, welcher am 27.02.2024 einlangte. Er begründet den Antrag damit, dass er im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe, welche ihm am 22.02.2024 verwehrt worden sei. Er wolle dagegen eine Beschwerde einbringen und benötige dafür einen Rechtsanwalt.Der Antragsteller übersandte dem Bundesverwaltungsgericht direkt postalisch einen Verfahrenshilfeantrag gemäß Paragraph 8 a, VwGVG, welcher am 27.02.2024 einlangte. Er begründet den Antrag damit, dass er im Rahmen seines Verfahrens auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt und Fremdenwesen und Asyl zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt habe, welche ihm am 22.02.2024 verwehrt worden sei. Er wolle dagegen eine Beschwerde einbringen und benötige dafür einen Rechtsanwalt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrenshilfeantrag.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ist einer Partei gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.Gemäß Absatz 3, leg.cit. ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Nach Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).Nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,).
Nach § 17 Abs. 1 AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Nach Paragraph 17, Absatz eins, AVG können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Laut Abs. 4 leg.cit. erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.Laut Absatz 4, leg.cit. erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens durch Verfahrensanordnung.
Bereits aus diesen Vorschriften folgt die Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Der Antrag richtet sich – auch wenn auf diesem fälschlich handschriftlich „Maßnahmenbeschwerde“ vermerkt wurde – erkenntlich auf die Verfassung einer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht. Da jedoch die – hier offenbar erfolgte – Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 17 Abs. 4 AVG nicht bescheidförmig, sondern durch Verfahrensanordnung erfolgt, ist sie für sich genommen nicht anfechtbar und somit aber auch keiner Säumnisbeschwerde zugänglich. Vielmehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließende Bescheid bekämpft werden (vgl. etwa auch VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062). Der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht somit auf keinen der Verfahrenshilfe zugänglichen Gegenstand.Der Antrag richtet sich – auch wenn auf diesem fälschlich handschriftlich „Maßnahmenbeschwerde“ vermerkt wurde – erkenntlich auf die Verfassung einer Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen gestellten Antrag auf Akteneinsicht. Da jedoch die – hier offenbar erfolgte – Verweigerung der Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AVG nicht bescheidförmig, sondern durch Verfahrensanordnung erfolgt, ist sie für sich genommen nicht anfechtbar und somit aber auch keiner Säumnisbeschwerde zugänglich. Vielmehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht nur mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließende Bescheid bekämpft werden vergleiche etwa auch VwGH 24.03.2021, Ra 2018/13/0062). Der Antrag auf Verfahrenshilfe bezieht somit auf keinen der Verfahrenshilfe zugänglichen Gegenstand.
Darüber hinaus wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde zufolge § 8a Abs. 3 VwGVG nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Behörde, somit also dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einzubringen gewesen.Darüber hinaus wäre ein Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde zufolge Paragraph 8 a, Absatz 3, VwGVG nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern bei der Behörde, somit also dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einzubringen gewesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wie sie in der rechtlichen Beurteilung dargelegt wurden.
Schlagworte
Akteneinsicht unzulässiger Antrag Verfahrensanordnung Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2287274.1.00Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024