Entscheidungsdatum
06.03.2024Norm
AVG §38Spruch
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W276 2287574-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert Wallisch über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2023, Zahl II/4-DZ/22-22709016010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert Wallisch über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.05.2023, Zahl II/4-DZ/22-22709016010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2022:
A) Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur dg. Zahl Ro 2022/07/0003 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte am 10.03.2022 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Darüber hinaus beantragte sie im Antragsjahr für 17 Kühe und 7 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung. Davon wurden 5 Kühe und 4 sonstige Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Die Auftriebe erfolgten am 04. und am 16.06.2022 und wurden am 16. und 18.06.2022 gemeldet.2. Darüber hinaus beantragte sie im Antragsjahr für 17 Kühe und 7 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung. Davon wurden 5 Kühe und 4 sonstige Rinder auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Die Auftriebe erfolgten am 04. und am 16.06.2022 und wurden am 16. und 18.06.2022 gemeldet.
Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 04.09.2022 angegeben. Am 15.09.2022 wurde das Abtriebsdatum auf 17.09.2022 geändert. Alle 9 Rinder wurden aber bereits am 16.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 17.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist.
3. Mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe XXXX , darin enthalten ein Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe idHv von EUR XXXX bzw für sonstige Rinder idHv XXXX , insgesamt sohin von EUR XXXX .3. Mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen in Höhe römisch 40 , darin enthalten ein Betrag für die gekoppelte Stützung für Kühe idHv von EUR römisch 40 bzw für sonstige Rinder idHv römisch 40 , insgesamt sohin von EUR römisch 40 .
4. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 wurde die mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährten Direktzahlungen für die gekoppelte Stützung von insgesamt EUR XXXX aberkannt. Unter Verweis auf Ablehnungsgrund 31062 führte die belangte Behörde aus, dass für das gealpt gemeldete Rind der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden sei. Es könne daher nicht als ermittelt gelten (Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014 § 13 Abs. 1 DIZA-VO, § 8 Abs. 3 Z. 4 RKZ-VO 2021; vgl Abänderungsbescheid vom 05.05.2023, S. 8 und 11).4. Mit Abänderungsbescheid vom 05.05.2023 wurde die mit Bescheid vom 10.01.2023 gewährten Direktzahlungen für die gekoppelte Stützung von insgesamt EUR römisch 40 aberkannt. Unter Verweis auf Ablehnungsgrund 31062 führte die belangte Behörde aus, dass für das gealpt gemeldete Rind der Tag des tatsächlichen Abtriebs verspätet beziehungsweise nicht gemeldet worden sei. Es könne daher nicht als ermittelt gelten (Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO 640 aus 2014,, Artikel 53, Absatz 4, VO 639 aus 2014, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 4, RKZ-VO 2021; vergleiche Abänderungsbescheid vom 05.05.2023, S. 8 und 11).
Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR XXXX einbehalten (vgl Abänderungsbescheid vom 05.05.2023, S. 2).Zusätzlich wurde ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 einbehalten vergleiche Abänderungsbescheid vom 05.05.2023, S. 2).
5. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte die beschwerdeführende Partei aus:
„Gegen den angeführten Bescheid vom 05.05.2023, welcher mir am 12.5.2023 zugestellt worden ist, erhebe ich in offener Frist Beschwerde mit folgender Begründung.
Mit dem angeführten Bescheid wurden mir aufgrund meines Antrags auf Direktzahlungen für das Jahr 2023 Prämien gewährt und wieder Rückgefordert. Im Jahr 2023 habe ich folgende Rinder auf 2 Almen aufgetrieben!
12 Kühe und 3 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX 5 Kühe und 4 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer XXXX .12 Kühe und 3 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 5 Kühe und 4 sonstige Rinder auf die Alm mit der Betriebsnummer römisch 40 .
Der Auftrieb erfolgte am 16.6.2023, der Abtrieb erfolgte am 17.9.2021. Die Bewirtschafterin informierte mich über die Abtriebsmeldung mit der beiliegenden Meldebestätigung die der Beschwerde als Anhang beiliegt.
Mit dem Bescheid im Mai 2023 wurde mir mitgeteilt, dass die erforderliche Abtriebsmeldung vom Bewirtschafter der Alm verspätet, durchgeführt wurde, und nun die gekoppelte Stützung für alle Rinder und für beide Almen nicht gewährt sowie die hundertprozentige Kürzung der gekoppelten Stützung hinsichtlich allen auf die bezeichneten Almen aufgetriebenen Rinder mitgeteilt.
Zum Meldeverstoß:
Als Antragstellerin habe ich keine Möglichkeit einen Meldeverstoß bei der Alm-/Weidemeldung Rinder zu beeinflussen. Ich habe alle mir zur Verfügung stehenden Optionen ausgenutzt, damit die Meldung der Tiere fristgerecht an die AMA übermittelt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Meldeformular wurde von mir am 16.06.2023 direkt beim Auftrieb der Almverantwortlichen XXXX persönlich überreicht. Danach hatte ich keine Möglichkeit mehr den Meldeprozess zu beeinflussen, da ich als Auftreiberin keine Alm-/Weidemeldung Rinder auf der Alm von XXXX durchführen kann. Ich bin davon ausgegangen, dass die Almverantwortliche ihrer Pflicht nachkommt und den Auftrieb und Abtrieb meiner Tiere rechtzeitig an die AMA übermittelt. Im Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2009, ZI 2008/17/0224 heißt es, dass von dem der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet wird, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Davon kann nicht abgeleitet werden, dass ich als Beschwerdeführerin der Almverantwortlichen die "Macht" über die Meldung meiner Rinder übertragen haben, da ich als Beschwerdeführerin nicht die "Macht" über die Meldung besaß. Die "Macht" über die Meldung meiner Rinder obliegt ausschließlich der Almverantwortlichen.“Als Antragstellerin habe ich keine Möglichkeit einen Meldeverstoß bei der Alm-/Weidemeldung Rinder zu beeinflussen. Ich habe alle mir zur Verfügung stehenden Optionen ausgenutzt, damit die Meldung der Tiere fristgerecht an die AMA übermittelt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Meldeformular wurde von mir am 16.06.2023 direkt beim Auftrieb der Almverantwortlichen römisch 40 persönlich überreicht. Danach hatte ich keine Möglichkeit mehr den Meldeprozess zu beeinflussen, da ich als Auftreiberin keine Alm-/Weidemeldung Rinder auf der Alm von römisch 40 durchführen kann. Ich bin davon ausgegangen, dass die Almverantwortliche ihrer Pflicht nachkommt und den Auftrieb und Abtrieb meiner Tiere rechtzeitig an die AMA übermittelt. Im Erkenntnis des VwGH vom 17.06.2009, ZI 2008/17/0224 heißt es, dass von dem der einem anderen eine Verwaltung anvertraut hat, vermutet wird, dass er ihm auch die Macht eingeräumt hat, alles dasjenige zu tun, was die Verwaltung selbst erfordert und was gewöhnlich damit verbunden ist. Davon kann nicht abgeleitet werden, dass ich als Beschwerdeführerin der Almverantwortlichen die "Macht" über die Meldung meiner Rinder übertragen haben, da ich als Beschwerdeführerin nicht die "Macht" über die Meldung besaß. Die "Macht" über die Meldung meiner Rinder obliegt ausschließlich der Almverantwortlichen.“
Die beschwerdeführende Partei beantragte, den bekämpften Bescheid abzuändern, hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktionen zu korrigieren und nach Durchführung der entsprechenden Korrekturen das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA wie folgt aus:
„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. II Nr.174/2021 in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl II Nr. 201/2008 wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429/2016 Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019/2035 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.„Vorab wird darauf hingewiesen, dass mit Wirksamkeitsbeginn 21. April 2021 die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, BGB. römisch zwei Nr.174 aus 2021, in Kraft getreten ist. Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008, wurde somit aufgehoben. Auf Unionsebene ist nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, nicht mehr einschlägig, sondern es findet die Verordnung (EU) Nr. 429 aus 2016, Anwendung sowie die bezughabende delegierte Verordnung (EU) Nr. 2019 aus 2035, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/520.
Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In § 8 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tageverkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in § 6 Abs. 2 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).Die Sonderbestimmungen für die Alm/Weidemeldung Rinder waren bisher in der Entscheidung 2001/672/EG festgelegt. Artikel 3 Absatz 3, der Durchführungsverordnung 2021/520 sieht ab 2021 die Rahmenregelungen vor. In Paragraph 8, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 wurde die Meldefrist in Umsetzung dieses Artikels von 15 auf 14 Tageverkürzt. Es gibt weiterhin die Möglichkeit zur vereinfachten Alm/Weidemeldung Rinder durch den Almverantwortlichen. Die Almmeldung ist nur mehr online in der elektronischen Datenbank durchzuführen, die Übermittlung der Meldung per Post oder per Fax ist seit 2021 nicht mehr möglich. Meldepflichtige Personen ohne die dafür erforderliche EDV-Ausstattung können sich der in Paragraph 6, Absatz 2, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021 genannten Einrichtungen bedienen. Im Zuge der Durchführung der Online-Meldung können dem Almverantwortlichen auf- oder abgetriebene Rinder vorgeschlagen werden. Der tatsächliche Abtrieb ist immer im Nachhinein zu melden und zwar auch dann, wenn das tatsächliche Abtriebsdatum mit dem im Vorhinein angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt (nähere Details siehe auch AMA-Merkblatt Alm/Weidemeldung Rinder).
Es wurde für 17 Kühe und 7 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt. Dabei erfolgte die Meldung des Abtriebs für 5 Kühe und 4 sonstige Rinder außerhalb der 14-tägigen Meldefrist (Abtriebsdatum am 16.09.2022, die Meldung erfolgte am 17.10.2022). Diese Tiere sind im Bescheid mit dem Ablehnungscode 31062 versehen.
Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640/2014 berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.Bis einschließlich dem Antragsjahr 2019 war die österreichische Vorgehensweise so, dass für ein Rind, dessen Verbringung während der 60-tägigen Alpungsperiode außerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt wurde, zwar keine Beihilfe gewährt wurde, das Rind jedoch nicht bei der Berechnung der Sanktion gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) 640 aus 2014, berücksichtigt wurde, wenn der Umstand der verspäteten Meldung im Zuge einer Verwaltungskontrolle (nur Abgleich der Angaben an die Rinderdatenbank) festgestellt wurde.
Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640/2014 argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.Diese Vorgehensweise wurde zum einen mit Artikel 15 der VO (EU) Nr 640 aus 2014, argumentiert. Zum anderen mit dem EuGH-Urteil in der Rechtsache C-45/05 (Maatschap Schonewille-Prins), aus dem hervorgeht, dass der Ausschluss von der Gewährung der Prämie für ein Rind, für das die Daten über eine Umsetzung in oder aus dem Betrieb nicht innerhalb der Artikel 7 Absatz eins, VO (EG) Nr. 1760 aus 2000, vorgesehenen Frist mitgeteilt worden sind, keine Sanktion darstellt, sondern die Folge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Prämie ist. Nur wenn fehlende Meldungen im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, erfolgte zudem eine Sanktion.
Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640/2014 zur Folge haben.Im Juni 2019 wurde von der Europäischen Kommission ein Prüfbesuch in der Zahlstelle (AMA) durchgeführt, im Zuge dessen die Rechtmäßigkeit der Umsetzung der gekoppelten Zahlungen in Österreich kontrolliert werden sollte. Dabei wurde unter anderem die Vorgehensweise bei verspäteten Meldungen dahingehend beanstandet, dass aus Sicht der Kommission Sanktionen gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen zu erfolgen hätten. In weiterer Folge wurden seitens der Kommission finanzielle Korrekturen in Aussicht gestellt. Die Kommission ist den oben skizzierten inhaltlichen Ausführungen Österreichs in diversen Stellungnahmen zu diesem Punkt nicht gefolgt und vertritt weiterhin die Auffassung, auch im Rahmen von Verwaltungskontrollen müsse eine Meldeverspätung neben dem Prämienverlust eine zusätzliche Kürzung gemäß Artikel 30 und 31 VO (EU) Nr. 640 aus 2014, zur Folge haben.
Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 iVm 31 VO (EU) Nr.640/2014 zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 12 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 5 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 die gesamte Prämie gekürzt, da sich die Abweichungen auf größer 30 % belaufen. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 3 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen. Vor diesem Hintergrund wurde nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) die Vorgehensweise ab dem Antragsjahr 2020 an die Sichtweise der Kommission angepasst, weshalb Meldeverspätungen nunmehr zusätzlich zum Verlust der Prämie eine Sanktion gemäß Artikel 30 in Verbindung mit 31 VO (EU) Nr.640 aus 2014, zur Folge haben. Die Kühe wurden im Verhältnis von 12 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 5 Kühen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, die gesamte Prämie gekürzt, da sich die Abweichungen auf größer 30 % belaufen. Die sonstigen Rinder wurden im Verhältnis von 3 beantragten Tiere, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu den 4 sonstigen Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, sanktioniert. Im vorliegenden Fall wurde gemäß Artikel 31 Absatz 2, letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ein zusätzlicher Sanktionsbetrag einbehalten, da sich die Abweichungen auf größer 50 % belaufen.
Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640/2014 ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.Gegen das Erkenntnis des BVwG W104 2246544-1/2E, in dem das erkennende Gericht von der Anwendbarkeit des Artikel 15 der VO (EU) Nr. 640 aus 2014, ausgeht und die Sanktionen als nicht gerechtfertigt erachtet, wurde von der erstinstanzlichen Behörde beim VwGH Revision erhoben. Eine höchstgerichtliche Entscheidung ist noch ausständig.
Sachverhalt:
Es wurde für 17 Kühe und 7 sonstige Rinder die gekoppelte Stützung beantragt.
Davon wurden 5 Kühe und 4 sonstige Rinder auf die Alm XXXX aufgetrieben. Die Auftriebe erfolgten am 04. und 16.06.2022 und wurden am 16. und 18.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 04.09.2022 angegeben. Am 15.09.2022 wurde das Abtriebsdatum auf 17.09.2022 geändert. Alle 9 Rinder wurden aber bereits am 16.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 17.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte. Davon wurden 5 Kühe und 4 sonstige Rinder auf die Alm römisch 40 aufgetrieben. Die Auftriebe erfolgten am 04. und 16.06.2022 und wurden am 16. und 18.06.2022 gemeldet. Als voraussichtliches Abtriebsdatum wurde der 04.09.2022 angegeben. Am 15.09.2022 wurde das Abtriebsdatum auf 17.09.2022 geändert. Alle 9 Rinder wurden aber bereits am 16.09.2022 abgetrieben. Dabei erfolgte die Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums erst am 17.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist. Eine verspätete Meldung an die Rinderdatenbank nach dem 1 Tag der Alpung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden können, wobei aufgrund der bezughabenden Bestimmungen unbeachtlich ist, dass die verspätete Meldung nicht vom Antragsteller selbst erfolgte.
Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet (vgl. VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“Die verspätete Meldung des Almobmannes wurde dabei dem Auftreiber zugerechnet vergleiche VwGH im Erkenntnis vom 17.06.2009, Zl. 2008/17/0224).“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2022, beantragte unter anderem die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte die gekoppelte Stützung für 17 Kühe und 7 sonstige Rinder.
Aufgrund einer Verwaltungskontrolle wurde festgestellt, dass 5 Kühe und vier sonstige Rinder am 16.09.2022 abgetrieben wurden, die Meldung dazu aber erst am 17.10.2022 und somit außerhalb der 14-tägigen Meldefrist erfolgte. Diese Tiere waren daher im bekämpften Bescheid mit Ablehnungscode 31062 zu versehen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Verfahrensgegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 3 zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zweiter Absatz VwGVG das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2. Aus den Erläuterungen zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren (RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). 2. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist es, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss. Die Aussetzung soll eine Maßnahme der Vereinfachung des Verfahrens sein und auch die Parteien vor der Einbringung unnötiger Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof bewahren Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8).
Wenn daher ein Verwaltungsgericht, während vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage anhängig ist, Verfahren, bei denen die gleichen Rechtsfragen strittig sind, aussetzt (und nicht durch Erlassung weiterer Entscheidungen mehrfache Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof „verursacht“), dient die Aussetzung auch Parteiinteressen (Wegfall des Kostenrisikos in Bezug auf allfällig zu ergreifende Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof) sowie letztlich auch der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes.
Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anm. 14 zu § 34 VwGVG). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichtes bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, 2018, Anmerkung 14 zu Paragraph 34, VwGVG).
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind aktuell mehrere gleichgelagerte Verfahren zur Klärung derselben Rechtsfrage anhängig und ist zu erwarten, dass noch weitere Verfahren folgen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Art. 31 VO (EU) Nr. 640/2014 auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ein Erkenntnis erlassen, mit welchem der Beschwerde stattgegeben und der Abzug der Kürzung sowie die Anordnung, dass ein bestimmter Betrag gemäß Artikel 31, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, auch bei Verwaltungskontrollen und nicht nur bei Vor-Ort-Kontrollen einzubehalten ist, gestrichen wurde. Dagegen wurde die ordentliche Revision erhoben und ist dieses Verfahren zu der im Spruch genannten Zahl beim Verwaltungsgerichtshof anhängig, der wiederum den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens befasst hat.
In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt (vgl. BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).In einem gleichgelagerten Fall wurde jedoch die Beschwerde abgewiesen, also die Kürzung und die Einbehaltung eines bestimmten Betrages für rechtmäßig erklärt vergleiche BVwG 16.09.2021, W114 2245084-1/5E).
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG sind sohin gegeben und ist spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss (vgl. VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.Die Entscheidung über die Aussetzung hat mit (nicht bloß verfahrensleitendem) Beschluss vergleiche VwGH zuletzt 07.01.2020, Fr 2019/03/0023) zu ergehen, die Revision ist bei Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.
Schlagworte
Almmeldung Aussetzung Beihilfefähigkeit Direktzahlung Einlangen Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung gekoppelte Stützung INVEKOS Mehrfachantrag-Flächen Meldefehler Meldepflicht ordentliche Revision prämienfähiges Rind Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rinderdatenbank Rinderprämie verspätete Meldung Verspätung Vorfrage VwGH WeidemeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W276.2287574.1.00Im RIS seit
22.03.2024Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024