Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I422 2298554-1/3Z, I422 2298554-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfgang AUNER, Parkstraße 1/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 25.08.2024, Zl. XXXX . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt II.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und erklärte seine Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt VIII).Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines türkischen Staatsangehörigen (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) vom 25.08.2024, Zl. römisch 40 . In ihrer Entscheidung wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Sie erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und erklärte seine Abschiebung in die Türkei für zulässig (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und gewährte sie dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren (Spruchpunkt römisch acht).
In der Beschwerde unter anderem vorgebracht, dass aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers– vor allem aufgrund seiner Parteimitgliedschaft bei der HDP und der daraus resultierenden strafgerichtlichen Verfolgung – sowie der Umstände in seinem Heimatland nicht ausgeschlossen werden könne, dass er im Falle der Durchsetzung seiner Aufschiebung massive Rechtsnachteile zu gewärtigen habe. Ihm Falle seiner Abschiebung in die Türkei sei insbesondere nicht gewährleistet, dass er dort unter fairen Bedingungen inhaftiert und seine Rechte durch die Polizeibeamten bzw. die Strafvollzugsbehörden auch tatsächlich gewahrt werden. Der Beschwerdeführer werde sich seinem fremdenrechtlichen Verfahren nicht entziehen und den Ausgang seines Verfahrens in Österreich abwarten.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2024 vor und beantragte sie die Abweisung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR). Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.Die Beschwerde richtet sich (unter anderem) gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat darüber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkannt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und das Fluchtvorbringen erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei es sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen und das Fluchtvorbringen erörtern möchte. Im Falle seiner Abschiebung in die Türkei besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2298554.1.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024