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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die "Klageschrift" der Notburga B. gegen den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 12) betreffend Geldleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die "Klageschrift" wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, ausdrücklich gegen den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 12) erhobenen "Klageschrift" begehrt die sich darin ausdrücklich als "Klägerin" bezeichnende Notburga B. (im folgenden Beschwerdeführerin) von dem ausdrücklich als "Beklagte" bezeichneten Magistrat der Stadt Wien (im folgenden belangte Behörde genannt) an zu wenig ausbezahlter Sozialhilfe den Betrag von S 64.924,--. Zur Begründung führt sie aus, es seien ihr erstens unter anderem für die Monate April 1988 bis Dezember 1989 sowie für August und September 1990 mit Bescheiden der belangten Behörde Geldaushilfen gewährt worden. In den laufenden monatlichen Bescheiden sei jedoch als Zeitraum der 8. eines Monates bis zum
7. des folgenden Monates festgelegt worden, wodurch eine Lücke vom 1. bis 7. des jeweiligen Monats entstanden sei. Daraus resultiere ein Fehlbetrag von S 28.922,--. Nachdem von der belangten Behörde mit beiliegenden Schreiben vom 2. November 1990, 22. November 1990, 7. Dezember 1990 und 18. Jänner 1991 eine Nachzahlung dieses Betrages abgelehnt worden sei, werde die genannte Summe "über das Gericht gefordert". Zweitens seien an sie in den Monaten Oktober 1987 sowie in den Monaten Mai und Oktober der Jahre 1988 bis 1990 keine Sonderzahlungen zu den ihr monatlich gewährten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes bezahlt worden. Sie fordere daher auch diesbezüglich "über das Gericht" die daraus resultierende Summe von S 25.282,--. Drittens sei ihr für die Monate Juli 1987 bis Oktober 1988 keine Lagergebühr "für einen Raum von eingestellten Möbeln" von S 670,-- monatlich gezahlt worden. Die dagegen eingebrachten Beschwerden bei der belangten Behörde seien gemäß den beiliegenden (bereits genannten) Schreiben von der Verwaltungsrevision abgelehnt worden. Sie fordere daher auch den daraus resultierenden Betrag von S 10.720,-- von der belangten Behörde "über das Gericht".
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß §12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach den hiefür in Betracht kommenden Art. 129 bis 133 B-VG zur Behandlung der vorliegenden "Klageschrift" (im folgenden Beschwerde) unzuständig. Zu einer unmittelbaren Verpflichtung der belangten Behörde bzw. des Landes Wien als des zur Erbringung von Sozialhilfeleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung berufenen Sozialhilfeträgers (§ 34 Abs. 1) ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig. Eine Zuständigkeit in der von der Beschwerdeführerin verfolgten Angelegenheit käme nur in Betracht, wenn die Beschwerde entweder als zulässige Bescheidbeschwerde oder als zulässige Säumnisbeschwerde gewertet werden könnte. Dies aber ist nicht der Fall.
Eine zulässige Bescheidbeschwerde setzte nach Art. 130 Abs. 1 lit. a sowie Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG voraus, daß in dieser Angelegenheit bereits ein Bescheid bzw. mehrere Bescheide von der Wiener Landesregierung als der gemäß den §§ 34 Abs. 1, 37 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes in Verbindung mit den §§ 132, 138 Abs.2 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/1987 zuständigen Berufungsbehörde in Sozialhilfeangelegenheiten, erlassen wurde (wurden) und dieser Bescheid (diese Bescheide) mit Beschwerde bekämpft wird (werden). Dies aber ist nach dem Beschwerdevorbringen, das sich auch ausdrücklich nur gegen den Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 12), der nach den genannten Vorschriften nur als erstinstanzliche Behörde berufen ist, nicht der Fall.
Eine zulässige Säumnisbeschwerde setzte voraus, daß die Beschwerdeführerin nach einer Säumnis der belangten Behörde mit einer Entscheidung über Anträge der Beschwerdeführerin in der von ihr verfolgten Angelegenheit nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 unmittelbar bei der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht gestellt hätte. Auch das ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr danach und nach den von ihr vorgelegten Schreiben der "Magistratsdirektion der Stadt Wien - Verwaltungsrevision" nur eine Überprüfung der Gestion der belangten Behörde in den betroffenen Angelegenheiten verlangt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Aus diesem Grund konnte auch ein - keinem Interesse mehr dienender - Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel unterbleiben.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080056.X00Im RIS seit
14.05.1991Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010