TE Vwgh Beschluss 1991/5/14 90/14/0277

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina und die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, in der Beschwerdesache der X GmbH gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 10. Oktober 1990, Zl 30.072-3/89, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1984 und 1985, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin brachte am 14. Dezember 1990 eine Beschwerde in dreifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Der angefochtene Bescheid war in Ablichtung angeschlossen.

Mit Verfügung vom 18. Jänner 1991, zugestellt am 25. Jänner 1991, forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin unter Zurückstellung der Beschwerdeausfertigungen und der Ablichtung des angefochtenen Bescheides im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz sowohl für das Jahr 1984 als auch für das Jahr 1985 das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs 1 Z 4 VwGG) und die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen oder die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen (§ 10 AVG 1950 in Verbindung mit § 62 und § 24 Abs 2 VwGG in der bis zum 31. Dezember 1990 gültigen Fassung).

Innerhalb offener Frist legte die Beschwerdeführerin die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt dem angefochtenen Bescheid sowie die von ihr geforderte Vollmachtsurkunde vor. Weiters erstattete sie unter dem Titel "Wiedervorlage einer Beschwerde" einen Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung im Umfang von vier Seiten, in dem sie sowohl für das Jahr 1984 als auch für das Jahr 1985 das Recht, in dem sie verletzt zu sein behaupte, bestimmt bezeichnete.

Ohne zunächst zu prüfen, ob der erstattete Schriftsatz in drei gleichlautenden Ausfertigungen vorgelegt worden sei, leitete der Berichter das Vorverfahren ein.

Mit Schreiben vom 11. März 1991 teilte die belangte Behörde unter Zurücksendung der ihr zugestellten Beschwerde und der "Wiedervorlage einer Beschwerde" mit, sie nehme von der Erstattung einer Gegenschrift sowie der Vorlage der Verwaltungsakten Abstand, weil dem gemäß § 34 Abs 2 VwGG ergangenen Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes zur Behebung der Mängel der Beschwerde nicht ausreichend entsprochen worden sein dürfte. Die ihr zugestellte Ausfertigung der "Wiedervorlage einer Beschwerde" enthalte die Seite drei doppelt; sie werde aber danach - mitten im Satz - nicht mehr fortgeführt.

In der Tat enthält die der belangten Behörde zugestellte Ausfertigung der "Wiedervorlage einer Beschwerde" die Seite drei doppelt und wird sodann nicht mehr fortgeführt.

Auf Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes legte der Bundesminister für Finanzen die ihm ebenfalls bereits übermittelte Ausfertigung der "Wiedervorlage einer Beschwerde" zur Einsichtnahme vor. Diese Ausfertigung ist komplett und enthält keine Seite doppelt.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGG sind von jedem Schriftsatz so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, daß jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann.

Unter gleichlautenden Ausfertigungen sind nur solche zu verstehen, die ihrem Inhalt nach vollständig übereinstimmen (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 175, sowie die hg Beschlüsse vom 26. Juni 1984, Zl 84/04/0082, und vom 28. Oktober 1985, Zl 85/10/0082). Da die vorgelegten Ausfertigungen der "Wiedervorlage einer Beschwerde" nicht gleichlautend sind, ist die Beschwerdeführerin dem ihr erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen.

Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus. Vielmehr ist eine mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl aaO, Seiten 522 ff).

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG ohne Rücksicht darauf, daß bereits das Vorverfahren eingeleitet wurde, wie im Spruch angeführt zu verfahren.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140277.X00

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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