TE Bvwg Beschluss 2024/3/7 W176 2286525-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2024
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Entscheidungsdatum

07.03.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DMSG §5
VwGVG §27
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §9 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DMSG § 5 heute
  2. DMSG § 5 gültig ab 01.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024
  3. DMSG § 5 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2013
  4. DMSG § 5 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999
  5. DMSG § 5 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 473/1990

Spruch


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W176 2286525-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 04.12.2023, Zl. 2023-0.858.806, folgenden Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 04.12.2023, Zl. 2023-0.858.806, folgenden Beschluss:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 16.10.2023 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien, darunter dem Beschwerdeführer, mit, dass es beabsichtige festzustellen, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des – mit Bescheid vom 24.03.1992, Zl. 14.343/10/91 unter Denkmalschutz gestellten – Ensembles XXXX siedlung ,, XXXX " in XXXX , Gemeinde XXXX , bestehend aus den Häusern Nr. XXXX bis XXXX , alle KG XXXX , kein öffentliches lnteresse mehr besteht, und gab den Verfahrensparteien zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.1. Mit Schreiben vom 16.10.2023 teilte das Bundesdenkmalamt (im Folgenden: belangte Behörde) den Verfahrensparteien, darunter dem Beschwerdeführer, mit, dass es beabsichtige festzustellen, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des – mit Bescheid vom 24.03.1992, Zl. 14.343/10/91 unter Denkmalschutz gestellten – Ensembles römisch 40 siedlung ,, römisch 40 " in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , bestehend aus den Häusern Nr. römisch 40 bis römisch 40 , alle KG römisch 40 , kein öffentliches lnteresse mehr besteht, und gab den Verfahrensparteien zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

2. Am 02.03.2023 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch ua. mit, dass der gesamte Denkmalschutz aufgehoben werden müsse; es reiche nicht aus, wenn der Denkmalschutz im Hinblick auf das Innere aufgehoben werde.

3. In einem E-Mail vom 01.12.2023 mit dem Betreff „Schäden wegen Stromausfällen“ führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er die Aufhebung des Denkmalschutzes „hier für den Ort“ beantrage, da es kein Haus mehr gebe, das im Originalzustand sei.

4. Mit dem angefochten Bescheid vom 04.12.2023 stellte die belangte Behörde gemäß § 5 Abs. 7 Denkmalschutzgesetz (DMSG) fest, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des Ensembles XXXX siedlung ,, XXXX " in XXXX , Gemeinde XXXX , bestehend aus den Häusern Nr. XXXX bis XXXX , alle KG XXXX XXXX , kein öffentliches lnteresse mehr besteht. 4. Mit dem angefochten Bescheid vom 04.12.2023 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Denkmalschutzgesetz (DMSG) fest, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des Ensembles römisch 40 siedlung ,, römisch 40 " in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , bestehend aus den Häusern Nr. römisch 40 bis römisch 40 , alle KG römisch 40 römisch 40 , kein öffentliches lnteresse mehr besteht.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerde mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz einen – als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu wertenden – Einspruch.

Das Rechtsmittel richte sich gegen Teile des genannten Bescheides; ausgenommen sei nur jener Teil, der die Aufhebung des Denkmalschutzes für die Innenräume betreffe.

In der Begründung des Rechtmittels wird im Wesentlichen vorgebracht, die Behörde habe per E-Mail übermittelte Eingaben des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes „auf den Gebäuden“ rechtswidriger Weise im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt. Weiters wird auf die schwerwiegenden Probleme hingewiesen, die daraus resultierten, dass ihm nicht möglich sei, eine Photovoltaikanlage anzubringen.

6. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 15.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass „Sache“ des angefochtenen Bescheides ausschließlich die von der Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren ausgesprochene Feststellung sei, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des Ensembles XXXX siedlung ,, XXXX " in XXXX kein öffentliches lnteresse mehr besteht. Die im Rechtsmittel begehrte Feststellung, dass an den das genannte Ensemble bildenden Gebäude als Ganzen kein öffentliches Erhaltungsinteresse mehr bestehe, und die in diesem Zusammenhang behaupteten Beschwerdegründe lägen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher (vorläufig) davon aus, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.7. Mit Schreiben vom 15.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass „Sache“ des angefochtenen Bescheides ausschließlich die von der Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren ausgesprochene Feststellung sei, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des Ensembles römisch 40 siedlung ,, römisch 40 " in römisch 40 kein öffentliches lnteresse mehr besteht. Die im Rechtsmittel begehrte Feststellung, dass an den das genannte Ensemble bildenden Gebäude als Ganzen kein öffentliches Erhaltungsinteresse mehr bestehe, und die in diesem Zusammenhang behaupteten Beschwerdegründe lägen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher (vorläufig) davon aus, dass die Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

8. Am 22.02.2024 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch im Wesentlichen mit, dass die belangte Behörde in der eigentlichen Sache nicht handle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt., 2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 119/2020, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten auszugsweise wie folgt:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. – 2. […]

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren […]

5. […]

(3) – (5) […]

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

[…]

Erkenntnisse

§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) – (3) […]“

3.2. „Sache“ des angefochtenen Bescheides vom 04.12.2024 ist ausschließlich die von der Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren ausgesprochene Feststellung, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des Ensembles XXXX siedlung ,, XXXX " in XXXX kein öffentliches lnteresse mehr besteht. Ob auch an weiteren Teilen dieser Objekte bzw. an sämtlichen das Ensemble bildenden Objekte kein Erhaltungsinteresse mehr besteht, war hingegen nicht „Sache“ dieses Verfahrens und wird darüber im angefochtenen Bescheid – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht abgesprochen.3.2. „Sache“ des angefochtenen Bescheides vom 04.12.2024 ist ausschließlich die von der Behörde in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren ausgesprochene Feststellung, dass an der Erhaltung des lnneren der Objekte des Ensembles römisch 40 siedlung ,, römisch 40 " in römisch 40 kein öffentliches lnteresse mehr besteht. Ob auch an weiteren Teilen dieser Objekte bzw. an sämtlichen das Ensemble bildenden Objekte kein Erhaltungsinteresse mehr besteht, war hingegen nicht „Sache“ dieses Verfahrens und wird darüber im angefochtenen Bescheid – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht abgesprochen.

Die „Sache“ des Verwaltungsverfahren bildet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes iSd § 27 iVm § 50 Abs. 1 VwGVG (s. hierzu VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN).Die „Sache“ des Verwaltungsverfahren bildet nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den äußersten Rahmen der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes iSd Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (s. hierzu VwGH 06.05.2020, Ra 2019/08/0114, mwN).

Das in ihrem Rechtsmittel erkennbar vorgebrachte Begehren iSd § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG (Feststellung, dass an der Erhaltung der dem genannten Ensemble angehörenden Gebäude als Ganzen kein öffentliches lnteresse mehr besteht) und die in diesem Zusammenhang behaupteten Beschwerdegründe iSd § 9 Abs. 1 Z3 leg.cit. liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen sind (vgl. hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH).Das in ihrem Rechtsmittel erkennbar vorgebrachte Begehren iSd Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG (Feststellung, dass an der Erhaltung der dem genannten Ensemble angehörenden Gebäude als Ganzen kein öffentliches lnteresse mehr besteht) und die in diesem Zusammenhang behaupteten Beschwerdegründe iSd Paragraph 9, Absatz eins, Z3 leg.cit. liegen somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb sie der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen sind vergleiche hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH).

Der vom Beschwerdeführer erwähnte Antrag auf Aufhebung des Denkmalschutzes bezüglich sämtlicher Objekte des Ensembles bzw. diesem als Ganzen ändert daran nichts, da über einen solchen Antrag von der belangten Behörde in einem getrennten Verfahren abzusprechen ist.

Die Beschwerde ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Zurückweisung der Beschwerde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdegründe Sache des Verfahrens Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W176.2286525.1.00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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