TE Bvwg Beschluss 2024/3/8 W604 2285598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.03.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 46 heute
  2. BBG § 46 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. BBG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. BBG § 46 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 46 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  6. BBG § 46 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1999
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W604 2285598-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 30.10.2023, OB 76364341400010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 30.10.2023, OB 76364341400010, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 30.10.2023 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt), den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen.

2.       Mittels E-Mails vom 28.01.2024 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.

2.1.    Mit Erledigung vom 09.02.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die nach der Aktenlage erkennbare Verfristung gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG vorgehalten und für allfällige Stellungnahmen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen erhoben.2.1. Mit Erledigung vom 09.02.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die nach der Aktenlage erkennbare Verfristung gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vorgehalten und für allfällige Stellungnahmen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat keine Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Mit Einlangen am 04.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer XXXX , geboren am XXXX , die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 30.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.Mit Einlangen am 04.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Ausstellung eines Behindertenpasses. Mit Bescheid vom 30.10.2023 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen.

Der Bescheid der belangten Behörde enthielt eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlautes:

„Gemäß § 46 BBG in Verbindung mit §§ 7 ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich (Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich; Gruberstraße 63; 4021 Linz) eine Beschwerde einzubringen...“„Gemäß Paragraph 46, BBG in Verbindung mit Paragraphen 7, ff. des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) steht Ihnen das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb von sechs Wochen nach seiner Zustellung beim Sozialministeriumservice schriftlich (Sozialministeriumservice Landesstelle Oberösterreich; Gruberstraße 63; 4021 Linz) eine Beschwerde einzubringen...“

Die belangte Behörde hat eine Zustellung ohne Zustellnachweis an den Beschwerdeführer verfügt. Der Bescheid wurde am 06.11.2023 an das Zustellorgan übergeben.

Mit E-Mail vom 28.01.2024 hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht.

2.       Beweiswürdigung:

Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere dem Antrag des Beschwerdeführers, dem Bescheid der belangten Behörde, der Zustellverfügung sowie dem aktenkundigen Dokument betreffend die elektronische Beschwerdeeinbringung. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben, sodass keine Bedenken an den festgestellten zeitlichen Abläufen bestehen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1      Zu Spruchpunkt A):

3.1.1   Zur Entscheidung in der Sache:

Nach § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1 leg.cit). Nach § 46 Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen. Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins, leg.cit). Nach Paragraph 46, Satz 1 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des VwGVG sechs Wochen.

Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (§ 32 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (§ 33 Abs. 4 AVG).Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (Paragraph 32, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 [AVG]). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden (Paragraph 33, Absatz 4, AVG).

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 Zustellgesetz). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (§ 26 Abs. 2 Zustellgesetz). Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mwN).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, Zustellgesetz). Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz). Die Behörde hat vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, wenn Umstände auf einen solchen hinweisen, oder dem Rechtsmittelwerber die offenbare Verspätung des Rechtsmittels vorzuhalten (etwa VwGH 12.10.2022, Ra 2022/02/0166 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 06.11.2023 an das Zustellorgan zur Beförderung übergeben. Die Zustellung gilt nach den eingangs dargestellten zustellgesetzlichen Bestimmungen sohin als am 09.11.2023 bewirkt. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen nicht vor, sodass die sechswöchige Beschwerdefrist nach den verfahrensrechtlichen Regelungen mit 21.12.2023 endete. Die am 28.01.2024 und damit klar nach diesem Zeitpunkt erhobene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb eine inhaltliche Entscheidung zu unterbleiben hat und die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

3.1.2.  Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.

3.2.    Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage des eingetretenen Fristablaufes sowie jene der verspäteten Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Verfristung wurde den Parteien vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage des eingetretenen Fristablaufes sowie jene der verspäteten Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Verfristung wurde den Parteien vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor.

Schlagworte

Behindertenpass Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2285598.1.00

Im RIS seit

16.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten