TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/8 I411 2287817-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.03.2024
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Entscheidungsdatum

08.03.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
FPG §53
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I411 2287817-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 22.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie in der Erstbefragung damit begründete, dass sie gar keine Probleme in Marokko habe. Das einzige sei, dass sie einen syrischen Staatsangehörigen geheiratet habe. Dieser dürfe nicht nach Marokko einreisen und sie würden zusammenleben wollen. Sie hätten sich in der Türkei kennengelernt, könnten dort aber nicht leben, weil er dort illegal aufhältig gewesen und ständig nach Syrien abgeschoben worden sei. Deswegen stelle sie einen Asylantrag.

Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2024 wies das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige besteht (Spruchpunkt VI.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein 2-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 09.02.2024 wies das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2024 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und keine Frist für die freiwillige besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.) und erließ gegen die Beschwerdeführerin ein 2-jähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht.).

Gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. dieses Bescheides richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.03.2024. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. dieses Bescheides richtet sich die im vollen Umfang erhobene Beschwerde vom 04.03.2024.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich anerkannter Flüchtling und zum Aufenthalt berechtigt sei. Die Eheschließung habe nach islamischem Ritus am 21.01.2024 stattgefunden, die Registrierung der Ehe in Syrien am XXXX . Das Paar habe einen Termin für die standesamtliche Trauung am XXXX bei einem Standesamt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich. Der Eingriff in die Rechte nach Art. 8 EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei, der in Österreich anerkannter Flüchtling und zum Aufenthalt berechtigt sei. Die Eheschließung habe nach islamischem Ritus am 21.01.2024 stattgefunden, die Registrierung der Ehe in Syrien am römisch 40 . Das Paar habe einen Termin für die standesamtliche Trauung am römisch 40 bei einem Standesamt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge eindeutig und zweifellos über ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich. Der Eingriff in die Rechte nach Artikel 8, EMRK sei als unzulässig zu betrachten, und hätte daher festgestellt werden müssen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Die Feststellungen ergeben sich aus den Unterlagen zum Asylverfahren vor dem Bundesamt, insbesondere aus dem Protokoll zur Erstbefragung sowie dem angefochtenen Bescheid, und aus dem Beschwerdevorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-) Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des § 21 Abs 7 BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht - unbeschadet des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG - über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, BFA-VG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall

In der gegenständlichen Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VIII. des Bescheides vom 12.02.2024 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ein schützenswertes Familienleben führe. Eine Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzen. In der gegenständlichen Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch acht. des Bescheides vom 12.02.2024 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin mit einem syrischen Staatsangehörigen verheiratet sei und ein schützenswertes Familienleben führe. Eine Durchsetzung der bestehenden Rückkehrentscheidung würde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzen.

Im vorliegenden Fall kann innerhalb der in einer Woche vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 8 EMRK bedeuten könnte. Es ist eine nähere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall kann innerhalb der in einer Woche vorzunehmenden Grobprüfung des festgestellten Sachverhalts und des Beschwerdevorbringens, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK, vorab nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihr Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten könnte. Es ist eine nähere Prüfung des Sachverhalts notwendig. Der gegenständlichen Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur (Nicht-)Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung aufschiebende Wirkung Einreiseverbot Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I411.2287817.1.00

Im RIS seit

14.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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