TE Vwgh Beschluss 1991/5/14 91/14/0075

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Veröffentlicht am 14.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der prot Fa Industrieholz N Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter FN gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 8. Oktober 1990, Zl 30.750-3/90, betreffend ua Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1987 des FN, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid wird der Adressat als FN, Inh der Fa N-KG, bezeichnet und ua über die im Spruch dieses Beschlusses angeführten Abgabenarten abgesprochen.

Im Rubrum der Beschwerde wird die prot Fa Industrieholz N-KG, S-Straße 23, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter FN, als beschwerdeführende Partei bezeichnet. Neben einer Abschrift des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerde ein Handelsregisterauszug beigeschlossen, aus dem hervorgeht, daß aus der Industrieholz N-Gesellschaft mbH & Co KG die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieholz N-Gesellschaft mbH ausgeschieden und der bisherige Kommanditist FN, Kaufmann in Z, nunmehr Alleininhaber ist. Die Firma ist auf Industrieholz N-KG geändert. Diese am 20. Oktober 1982 erfolgte Eintragung im Handelsregister entspricht dem Stand per 15. November 1990.

Bei der beschwerdeführenden Partei ist die Prozeßvoraussetzung im Sinn des § 21 VwGG nicht gegeben. Laut dem von ihr vorgelegten Handelsregisterauszug ist sie durch Ausscheiden des zweiten Gesellschafters im Jahr 1982 erloschen. Damit sind die Rechte und Pflichten der Kommanditgesellschaft bereits vor Jahren auf den nunmehrigen Alleineigentümer des Unternehmens FN übergegangen (vgl Kastner-Doralt-Novotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechtes, 5. Auflage, S 128 und 155). FN ist daher seit dem Jahr 1982 Einzelkaufmann. Der Umstand, daß er als solcher berechtigt ist, die Firma der ehemaligen Kommanditgesellschaft beim Betrieb seines Einzelunternehmens weiterhin zu führen, ändert nichts daran, daß die Kommanditgesellschaft nicht mehr existiert.

Die Beschwerde wird ausschließlich darauf gestützt, daß nach wie vor eine Kommanditgesellschaft existiere. Das Gegenteil wird jedoch von der beschwerdeführenden Partei durch Vorlage des Handelsregisterauszuges bescheinigt, ohne daß behauptet würde, es sei in das Unternehmen wieder ein Kommanditist aufgenommen worden. Nach der Gesamtheit des Beschwerdevorbringens und der Bezeichnung der beschwerdeführenden Partei kann daher nicht davon ausgegangen werden, es handle sich hiebei um eine irrige Parteibezeichnung, weswegen in Wirklichkeit der im angefochtenen Bescheid als Adressat genannte FN als Beschwerdeführer auftreten wolle.

Da Adressat des angefochtenen Bescheides nicht eine Kommanditgesellschaft ist, sondern die steuerpflichtige physische Person FN, die allerdings berechtigt ist, die Firma Industrieholz N-KG zu führen, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen. Denn laut dem Rubrum und der Gesamtheit des Beschwerdevorbringens will für die als bestehend behauptete Kommanditgesellschaft FN nur als persönlich haftender Gesellschafter vertretungsweise und nicht im eigenen Namen einschreiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140075.X00

Im RIS seit

14.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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