Entscheidungsdatum
11.03.2024Norm
BBG §40Spruch
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W207 2277827-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.06.2023, OB: XXXX , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 07.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG und § 46 BBG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 46, BBG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist laut dem Inhalt des vom Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet) vorgelegten Verwaltungsaktes seit 22.06.2009 Inhaberin eines unbefristet ausgestellten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. Sie stellte am 23.02.2023 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass gemäß den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG).
Mit Schreiben vom 28.04.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin - nach Einholung eines auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung ergangenen Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 28.04.2023 - mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt worden sei, weshalb der einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abzuweisen sei.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2023 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass abgewiesen, dies mit der Begründung, dass mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60% ist keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten sei. Die Zustellung dieses mit 07.06.2023 datierten Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis.
Gegen diesen mit 07.06.2023 datierten Bescheid der belangten Behörde erhob die Beschwerdeführerin eine mit 16.08.2023 datierte Beschwerde, die als Postaufgabestempel den 17.08.2023 aufweist.
Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 11.09.2023 von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme Anderes erfordere.
Dieser Verspätungsvorhalt wurde der Beschwerdeführerin entsprechend dem im Akt aufliegenden Rückschein am 08.02.2024 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin gab mit Schreiben vom 09.02.2024 fristgerecht eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, sie habe früher als erwartet auf Reha fahren können und habe davor verschiedene Dinge noch zu erledigen gehabt. Der Reha-Aufenthalt habe von 18.06.2023 bis 09.07.2023 gedauert. Wieder zu Hause, habe sie einige Tage gebraucht, um sich von den Anstrengungen zu erholen. Dann erst habe sie wahrscheinlich die Post angeschaut. Sie dürfte, da sie im Juli von der Reha zurückgekommen sei, von da an die sechs Wochen Beschwerdefrist gerechnet haben, daher sei sie davon ausgegangen, dass sie bis 16.08.2023 zurückschreiben müsse.
Dieser Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung eines näher genannten Therapiezentrums vom 09.07.2023 vor, wonach sie sich von 18.06.2023 bis 09.07.2023 in diesem Therapiezentrum aufgehalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.
Gemäß § 46 Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.Gemäß Paragraph 46, Bundesbehindertengesetzes (BBG) beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.
Der mit 07.06.2023 datierten Bescheid der belangten Behörde wurde am Mittwoch, 07.06.2023, elektronisch signiert. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis.
Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis gilt gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt. Die Zustellung des Bescheides ohne Zustellnachweis gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.
Der Donnerstag, 08.06.2023, war ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), die Übergabe an das Zustellorgan erfolgte daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erst am Freitag, 09.06.2023. Davon ausgehend gilt die Zustellung gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) als am Mittwoch, 14.06.2023, bewirkt. Die gemäß § 46 BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwoch, 26.07.2023. Der Donnerstag, 08.06.2023, war ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), die Übergabe an das Zustellorgan erfolgte daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erst am Freitag, 09.06.2023. Davon ausgehend gilt die Zustellung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) als am Mittwoch, 14.06.2023, bewirkt. Die gemäß Paragraph 46, BBG sechswöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des Mittwoch, 26.07.2023.
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde weist aber das Datum den 16.08.2023 auf, die Beschwerde wurde laut Poststempel am 17.08.2023 zur Post gegeben. Demnach ist die Beschwerde verspätet eingebracht worden.
Dem tritt die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen. In der Stellungnahme vom 09.02.2024 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei von 18.06.2023 bis 09.07.2023 ortsabwesend, nämlich auf einem Rehabilitationsaufenthalt, gewesen, was sie durch eine entsprechende Bestätigung auch belegt. Allerdings wurde ihr der angefochtene, mit 07.06.2023 datierte Bescheid entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) am 14.06.2023 – sohin noch vor ihrer ab 18.06.2023 erfolgten Ortsabwesenheit und damit rechtswirksam – zugestellt.Dem tritt die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen. In der Stellungnahme vom 09.02.2024 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei von 18.06.2023 bis 09.07.2023 ortsabwesend, nämlich auf einem Rehabilitationsaufenthalt, gewesen, was sie durch eine entsprechende Bestätigung auch belegt. Allerdings wurde ihr der angefochtene, mit 07.06.2023 datierte Bescheid entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) am 14.06.2023 – sohin noch vor ihrer ab 18.06.2023 erfolgten Ortsabwesenheit und damit rechtswirksam – zugestellt.
Mit dem Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 09.02.2024, sie habe nach ihrer Rückkehr einige Tage gebraucht, um sich von den Anstrengungen zu erholen, dann erst habe sie wahrscheinlich die Post angeschaut, sie dürfte, da sie im Juli von der Reha zurückgekommen sei, von da an die sechs Wochen Beschwerdefrist gerechnet haben, daher sei sie davon ausgegangen, dass sie bis 16.08.2023 zurückschreiben müsse (wobei die Postaufgabe erst am 17.08.2023 erfolgte, wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist), bestreitet die Beschwerdeführerin nicht die am 14.06.2023 erfolgte rechtswirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides und damit einhergehend den Ablauf der Beschwerdefrist am 26.07.2023 und tritt sie damit der Tatsache der nicht fristgerechten Beschwerdeeinbringung - durch die Postaufgabe erst am 17.08.2023 - nicht entgegen.
Daher ist die Beschwerde daher als verspätet zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2277827.1.00Im RIS seit
29.03.2024Zuletzt aktualisiert am
29.03.2024