TE Bvwg Beschluss 2024/3/11 W195 2282605-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Entscheidungsdatum

11.03.2024

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §54 Abs1
VwGVG §17
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Spruch


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W195 2282605-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers XXXX , basierend auf der Honorarnote vom 21.11.2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des Dolmetschers römisch 40 , basierend auf der Honorarnote vom 21.11.2023, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtliche Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm §53b AVG iVm § 54 Abs. 1 GebAG mit 323,60 Euro bestimmt. römisch eins. Die gebührenrechtliche Ansprüche werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit §53b AVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, GebAG mit 323,60 Euro bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 16.05.2023 fand vor dem das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, im Verfahren zu der GZ. XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, hinsichtlich welcher der Antragsteller mit Beschluss vom 11.05.2023, GZ. XXXX , zum Dolmetscher bestellt wurde, und im Rahmen derer er schließlich als Dolmetscher fungierte.1. Am 16.05.2023 fand vor dem das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, im Verfahren zu der GZ. römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, hinsichtlich welcher der Antragsteller mit Beschluss vom 11.05.2023, GZ. römisch 40 , zum Dolmetscher bestellt wurde, und im Rahmen derer er schließlich als Dolmetscher fungierte.

2. Im Zuge der mündlichen Verhandlung machte der Antragsteller seinen Anspruch auf Gebühren gemäß Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend und übermittelte sodann im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) mit 22.11.2023 folgenden Antrag betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023 ein:

Honorarnote-Nr./Rechnungs-Nr. 15 vom 21.11.2023

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

5,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 40,00

40,00

für die zweite halbe Stunde € 30,00

30,00

für weitere 5 halbe Stunde(n) á € 25

125,00

Zwischensumme (Übertrag)

245,60

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b GebAG

 

Übersetzung Schriftstücke je Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen)
€ 1,50 ---- Zeilen. Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht Anspruch auf zumindest € 20,00
Übersetzung Schriftstücke je Zeile (55 Anschläge inkl. Leerzeichen) , € 1,50 ---- Zeilen. Für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht Anspruch auf zumindest € 20,00

20,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

12,00

Zwischensumme

277,60

20 % Umsatzsteuer

55,52

Gesamtsumme

333,12

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

333,20

Anmerkungen/Bescheinigungen:
Gebührenantrag zu der in der Verhandlung in Linz eingebrachten und geltend gemachten Gebühren
Anmerkungen/Bescheinigungen:, Gebührenantrag zu der in der Verhandlung in Linz eingebrachten und geltend gemachten Gebühren

 

3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 29.12.2023, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung keine schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks hervorgehe, vielmehr sei die Rückübersetzung der Verhandlungsschrift erfolgt, weshalb lediglich eine Gebühr für diese Rückübersetzung zuerkannt werden könne.

4. Das Schreiben wurde dem Antragsteller nachweislich am 03.01.2024 zugestellt.

5. In weiterer Folge langte keine Stellungnahme seitens des Antragstellers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 im Verfahren zu der GZ. XXXX als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG, laut der von ihm am 22.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennote, begehrt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.05.2023 im Verfahren zu der GZ. römisch 40 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Kosten nach den Bestimmungen des GebAG, laut der von ihm am 22.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Gebührennote, begehrt.

2. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ XXXX , der mit 21.11.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2023 übermittelt wurde, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2023, GZ. W195 2282605-1/3Z, sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts zum Verfahren GZ römisch 40 , der mit 21.11.2023 datierten Honorarnote, welche dem Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2023 übermittelt wurde, dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.12.2023, GZ. W195 2282605-1/3Z, sowie dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Gemäß § 89c Abs. 5a Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.Gemäß Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,, sind Sachverständige sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten, insbesondere zum Zweck der Übermittlung von Gutachten oder Übersetzungen, zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89 a,) verpflichtet. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher im Einzelfall nicht zumutbar ist; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Sachverständige oder den Sachverständigen oder die Dolmetscherin oder den Dolmetscher verbunden wäre, etwa im Hinblick auf die geringe Zahl an Bestellungen. Von der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs kann abgesehen werden, wenn diese im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf den Gutachtensgegenstand oder die Verwertbarkeit des Gutachtens, untunlich ist.

Zu A)

Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b GebAG):Zur beantragten Gebühr für Mühewaltung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b GebAG):

In seiner Honorarnote beantragte der Antragsteller eine Gebühr für Mühewaltung gemäß
„§ 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und b GebAG“ in der Höhe von insgesamt 20 Euro.
In seiner Honorarnote beantragte der Antragsteller eine Gebühr für Mühewaltung gemäß , „§ 54 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b GebAG“ in der Höhe von insgesamt 20 Euro.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher bei schriftlicher Übersetzung 1,50 Euro je Zeile, für eine oder mehrere Übersetzungen aufgrund desselben Auftrags besteht dabei Anspruch auf eine Gebühr im Gesamtbetrag von zumindest 20 Euro.

Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023, GZ. XXXX , geht keine schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks hervor, vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass vom Antragsteller die Niederschrift rückübersetzt wurde.Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2023, GZ. römisch 40 , geht keine schriftliche Übersetzung eines Schriftstücks hervor, vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass vom Antragsteller die Niederschrift rückübersetzt wurde.

Übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro (vgl. § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Satz).Übersetzt eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung ein Schriftstück, das im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt wurde (Rückübersetzung), so gebührt ihr oder ihm dafür ein zusätzlicher Betrag von 12 Euro vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Satz).

Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (OLG Wien 6 R 188/70; OLG Wien 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26); Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu § 39).Die unrichtige Bezugnahme des SV auf eine gesetzliche Bestimmung kann seinen Gebührenanspruch nicht schmälern, weil es auf den Inhalt seiner Tätigkeit und nicht auf die von ihm vorgenommene Einordnung in das System des GebAG ankommt (OLG Wien 6 R 188/70; OLG Wien 5 R 78/78; LG Linz SV 1982/2, 26); Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 9 zu Paragraph 39,).

Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller daher lediglich eine Gebühr für die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz in Höhe von 12 Euro zuerkannt werden.Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller daher lediglich eine Gebühr für die Rückübersetzung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz in Höhe von 12 Euro zuerkannt werden.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Berechnung im Gebührenverfahren:

Entschädigung Zeitversäumnis § 32 GebAGEntschädigung Zeitversäumnis Paragraph 32, GebAG

2 begonnene Stunde(n) à € 22,70

45,40

Reisekosten §§ 27, 28 GebAGReisekosten Paragraphen 27, 28, GebAG

 

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Preis Fahrkarte)

5,20

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG

 

für die erste halbe Stunde € 40,00

40,00

für die zweite halbe Stunde € 30,00

30,00

für weitere 5 halbe Stunde(n) á € 25

125,00

Mühewaltung § 54 Abs. 1 Z 2 letzter Halbsatz GebAGMühewaltung Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Halbsatz GebAG

12,00

Übermittlung im Wege des ERV § 31 Abs. 1a GebAGÜbermittlung im Wege des ERV Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG

12,00

Zwischensumme

269,60

20 % Umsatzsteuer

53,92

Gesamtsumme

323,52

Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent

323,60

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Mehrbegehren Mühewaltung mündliche Verhandlung Schriftstück - Übersetzungstätigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W195.2282605.1.00

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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