Entscheidungsdatum
11.03.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2276557-1/23Z, L516 2276557-1/23Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Beschwerdesache von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Beschwerdesache von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005:
A)
Die Geschäftszahl der gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 lautet gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt: L516 2276557-1/20E. Die Geschäftszahl der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 lautet gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt: L516 2276557-1/20E.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
1. Mit dem am 21.02.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit dem am 21.02.2024 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl 1232294601/230874005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt; gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
In der gemäß § 29 Abs 5 VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 wurde in der dort angeführten Geschäftszahl „L516 L516 2276557-1/20E“ die zuständige Gerichtsabteilung L516 aus Versehen doppelt ausgewiesen.In der gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG gekürzten Ausfertigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2024 wurde in der dort angeführten Geschäftszahl „L516 L516 2276557-1/20E“ die zuständige Gerichtsabteilung L516 aus Versehen doppelt ausgewiesen.
2. Die richtige Geschäftszahl der gekürzten Ausfertigung vom 08.03.2024 lautet richtig: L516 2276557-1/20E.
3. Dieses Versehen wird daher mit vorliegendem Beschluss gemäß § 62 Abs 4 AVG berichtigt.3. Dieses Versehen wird daher mit vorliegendem Beschluss gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Revision
5. Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
6. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung Geschäftszahl VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L516.2276557.1.00Im RIS seit
19.03.2024Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024