Entscheidungsdatum
11.03.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I421 2286374-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für XXXX vom 16.01.2024, Zl. XXXX , betreffend „Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe“, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für römisch 40 vom 16.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend „Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe“, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler XXXX (im Folgenden als Schüler bezeichnet) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er im Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Fremdsprache Englisch“ ein „Nicht beurteilt“ erhalten habe.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz vom 19.11.2023 wurde ausgesprochen, dass der Schüler römisch 40 (im Folgenden als Schüler bezeichnet) zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei, da er im Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Fremdsprache Englisch“ ein „Nicht beurteilt“ erhalten habe.
2. Gegen diese Entscheidung der Klassenkonferenz erhob der eigenberechtigte Schüler fristgerecht Widerspruch.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.01.2024 wies die belangte Behörde den Widerspruch als unbegründet ab (Spruchpunkt 1.) und sprach aus, dass der Schüler im Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Fremdsprache Englisch“ ein „Nicht beurteilt“ erhält (Spruchpunkt 2.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass der Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe mit einem „Nicht beurteilt“ im Pflichtgegenstand „Berufsbezogene Fremdsprache Englisch“ nicht berechtigt ist (Spruchpunkt 3.).
Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wies auf die Notwendigkeit hin, eine etwaige Beschwerde schriftlich (in jeder technisch möglichen Form) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 22.01.2024 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Am 06.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail ein als Beschwerde zu wertendes Schriftstück an die belangte Behörde.
5. Am 13.02.2024 langten die Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben vom 19.02.2024 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verspätung der Beschwerde vor und räumte ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme ein.
7. Von dieser Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Beschwerdeführer in der Folge keinen Gebrauch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen bilden den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes.
Die Zustellung des Bescheides am 22.01.2024 ergibt sich aus der im Akt einliegenden „Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments“.
Dass der Beschwerdeführer das als Beschwerde zu wertende Schriftstück am 06.02.2024 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte, ist durch einen im Akt einliegenden Ausdruck dieser E-Mail belegt.
Die Feststellungen blieben unbestritten, da keine Stellungnahme eingebracht wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
Gemäß § 73 Abs. 5 zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit § 25) fünf Tage.Gemäß Paragraph 73, Absatz 5, zweiter Satz SchUG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der Schulbehörde in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG (Nichtaufsteigen) grundsätzlich zwei Wochen, in den Fällen der Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen (jeweils in Verbindung mit Paragraph 25,) fünf Tage.
Gemäß § 74 Abs. 2 SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, SchUG enden nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der angefochtene Bescheid vom 16.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer, wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, am 22.01.2024 rechtmäßig zugestellt. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 22.01.2024 und endete mit Ablauf des 05.02.2024.
Die am 06.02.2024 von dem Beschwerdeführer per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde wurde daher erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingebracht. Die Beschwerde war daher als verspätet zurückzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.). Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils m.w.N.).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2286374.1.00Im RIS seit
21.03.2024Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024