TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/12 W292 2268957-1

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Entscheidungsdatum

12.03.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W292 2268957-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2023, Zl. D124.1846 / 2023-0.077.163 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Zöchbauer & Partner Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2023, Zl. D124.1846 / 2023-0.077.163 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird in Folge Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages an die belangte Behörde vom 29.11.2019 ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.    Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde vom 29.11.2019) behauptete die mitbeteiligte Partei, XXXX , durch die Beschwerdeführerin, die XXXX , im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein.römisch eins.1. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (Datenschutzbeschwerde vom 29.11.2019) behauptete die mitbeteiligte Partei, römisch 40 , durch die Beschwerdeführerin, die römisch 40 , im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden zu sein.

I.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 13.02.2023, Zl. D124.1846 / 2023-0.077.163, gab diese der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese am 27.11.2019römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 13.02.2023, Zl. D124.1846 / 2023-0.077.163, gab diese der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese am 27.11.2019

a. in einem Artikel über eine Hausdurchsuchung eines ehemaligen Politikers ein Lichtbild der Visitenkarte des Beschwerdeführers auf der Webseite XXXX veröffentlicht hat und a. in einem Artikel über eine Hausdurchsuchung eines ehemaligen Politikers ein Lichtbild der Visitenkarte des Beschwerdeführers auf der Webseite römisch 40 veröffentlicht hat und

b. das unter Spruchpunkt a.) genannte Lichtbild in einem Video, in welchem dieses für insgesamt 26 Sekunden gezeigt worden sei, auf der Webseite XXXX veröffentlicht habe, dadurch personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei (Name, Arbeitgeber) offengelegt habe. b. das unter Spruchpunkt a.) genannte Lichtbild in einem Video, in welchem dieses für insgesamt 26 Sekunden gezeigt worden sei, auf der Webseite römisch 40 veröffentlicht habe, dadurch personenbezogene Daten der mitbeteiligten Partei (Name, Arbeitgeber) offengelegt habe.

I.3.    Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 14.03.2023 erhobene Beschwerde. römisch eins.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 14.03.2023 erhobene Beschwerde.

I.4.    Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 20.03.2023 vorgelegt. römisch eins.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Aktenvorlage am 20.03.2023 vorgelegt.

I.5.    Am 05.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt. Im Zuge derer hat die (rechtsanwaltlich vertretene) mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag (im Verfahren vor der belangten Behörde) zurück. römisch eins.5. Am 05.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in der gegenständlichen Rechtssache statt. Im Zuge derer hat die (rechtsanwaltlich vertretene) mitbeteiligte Partei ihren verfahrenseinleitenden Antrag (im Verfahren vor der belangten Behörde) zurück.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

Mit dem an die Datenschutzbehörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 machte die mitbeteiligte Partei geltend, von der Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 DSG verletzt worden zu sein. Mit dem an die Datenschutzbehörde gerichteten verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 machte die mitbeteiligte Partei geltend, von der Beschwerdeführerin im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, DSG verletzt worden zu sein.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 05.03.2024 zog die mitbeteiligte Partei den verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2019 zurück.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen konnten aufgrund des Verwaltungsaktes getroffen werden; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde gründet auf der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024.

II.2.   Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.

II.2.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung: römisch zwei.2.1. Zu Spruchpunkt A) – ersatzlose Behebung:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).

Die mitbeteiligte Partei hat ihre Datenschutzbeschwerde durch ihren Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.03.2024 zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.2.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2268957.1.00

Im RIS seit

26.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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