TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/15 90/02/0154

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Veröffentlicht am 15.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49;
AVG §50;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Juli 1990, Zl. I/7-D-9038, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer unter anderem für schuldig erkannt, er habe am 15. September 1989 gegen 20.15 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Horn als Lenker eines Pkws das Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a, § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991,

Zlen. G 274 - 283/90, G 322/90 und G 46 - 51/91, womit Teile der Absätze 4a und 4b des § 5 StVO als verfassungswidrig aufgehoben wurden, trotz Einbringung der Beschwerde vor dem 27. Februar 1991 auf die Erledigung derselben keinen Einfluß hat. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Richtigkeit des Ergebnisses der Atemalkoholuntersuchung nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 90/02/0166). Auch in der Beschwerde geht er vom Meßergebnis aus.

Vielmehr wendet er sich gegen die Annahme der belangten Behörde, es sei kein Nachtrunk erfolgt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde im Rahmen der ihm zustehenden eingeschränkten Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Die belangte Behörde konnte sich im strittigen Punkt auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen, die er getätigt hatte, nachdem er von den Gendarmeriebeamten schlafend im Pkw aufgefunden worden war. Damals hatte er zum Alkoholkonsum befragt ausdrücklich erklärt, nur zu bestimmten Zeiten vor dem Unfall getrunken zu haben, ansonsten aber an diesem Tag nicht. Ein Nachtrunk war dementsprechend unterblieben; für eine diesbezügliche Frage der Gendarmeriebeamten bestand mangels Unklarheit keine Veranlassung.

Die erwähnten Angaben wurden in der Anzeige festgehalten, welche im Verwaltungsstrafverfahren ein Beweismittel darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0082). Die beiden einschreitenden Gendarmeriebeamten haben als Zeugen bestätigt, daß sich der Beschwerdeführer auch tatsächlich so verantwortet hat. Richtig ist, daß der Gendarmeriebeamte Z. lediglich auf die Anzeige und auf die Aussage seines Kollegen G. Bezug genommen und sie bekräftigt hat. In der Beschwerde wird aber vernachlässigt, daß Letzterer sehr wohl detaillierte Angaben gemacht hat. Im übrigen ist es - unter der Voraussetzung, daß bei der Zeugeneinvernahme die Bestimmungen der §§ 49 und 50 AVG über den Zeugenbeweis eingehalten wurden - entbehrlich, sämtliche von einem Zeugen in einer Anzeige und etwaigen weiteren ergänzenden Berichten gemachten Angaben in der Zeugenaussage (Zeugenniederschrift) zu wiederholen, sofern die bisherigen Angaben - wie hier diejenigen über die Verantwortung des Beschwerdeführers nach seiner Auffindung - schlüssig sind und keine Widersprüche aufweisen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0137).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon mehrmals ausgeführt, es entspreche der Lebenserfahrung, daß bei der ersten Befragung in der Regel wahrheitsgemäßere Angaben gemacht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 1991, Zl. 90/02/0205). Der Beschwerdeführer bestreitet auch jetzt nicht, daß seine damalige Darstellung in der Anzeige richtig festgehalten wurde. Wenn die belangte Behörde daher seiner späteren Rechtfertigung und den von ihm zum Beweis eines Nachtrunkes aufgebotenen Zeugen keinen Glauben geschenkt hat, kann hierin eine unschlüssige Beweiswürdigung nicht erblickt werden. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, daß diese Zeugen - wie der Beschwerdeführer in einem ergänzenden Schriftsatz als Neuerung mitteilte - am 6. Mai 1991 in einem gegen sie wegen falscher Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde geführten Strafverfahren freigesprochen wurden.

Der Beschwerdeführer rügt noch, es hätte ein Amtssachverständigengutachten eingeholt werden müssen, um ausgehend von den Ergebnissen der Alkomatmessung unter Berücksichtigung des zwischenzeitigen Alkoholabbaues und unter Abzug des nach dem Lenken des Pkws genossenen Alkohols eine Rückrechnung anzustellen. Da die belangte Behörde auf Grund ihrer schlüssigen Beweiswürdigung aber einen Nachtrunk nicht als erwiesen angenommen hat, erübrigte sich die vermißte Rückrechnung. Festzuhalten ist, daß beim Beschwerdeführer noch ca. drei Stunden nach dem Lenken ein Atemalkoholgehalt von 0,59 mg/l gemessen wurde. An seiner Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO im Zeitpunkt des Lenkens kann daher kein Zweifel sein.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonenfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenBeweismittel Beschuldigtenverantwortung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020154.X00

Im RIS seit

15.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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