Entscheidungsdatum
12.03.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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G314 2267381-1/8E
G314 2267379-1/8EG314 2267381-1/8E, G314 2267379-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in den Verfahren über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen 1. XXXX , geboren am XXXX , und 2. XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , beide vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2022, Zl. XXXX (zu 1.) und Zl. XXXX (zu 2.), betreffend die vorübergehende Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen samt Nebenentscheidungen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER in den Verfahren über die Beschwerde der serbischen Staatsangehörigen 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , beide vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2022, Zl. römisch 40 (zu 1.) und Zl. römisch 40 (zu 2.), betreffend die vorübergehende Unzulässigkeit von Rückkehrentscheidungen samt Nebenentscheidungen:
A) Die Verfahren werden eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Mit Eingabe vom XXXX .2024 zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide, die dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2023 vorgelegt worden war, zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt. Die für den XXXX .2024 anberaumte Verhandlung wurde bereits abberaumt.Mit Eingabe vom römisch 40 .2024 zogen die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide, die dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2023 vorgelegt worden war, zurück. Das Beschwerdeverfahren wird daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt. Die für den römisch 40 .2024 anberaumte Verhandlung wurde bereits abberaumt.
Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.Mangels einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision nicht zuzulassen.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens mündliche Verhandlung mündliche Verkündung Rückkehrentscheidung Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2267381.1.00Im RIS seit
30.04.2024Zuletzt aktualisiert am
30.04.2024