TE Bvwg Beschluss 2024/3/14 W265 2268574-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W265 2268574 -1/39E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende, Mag.a Karin GASTINGER, MAS als beisitzende Richterin und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2023, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende, Mag.a Karin GASTINGER, MAS als beisitzende Richterin und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2023, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2023, wurde ein Behindertenpass aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 60 vH ausgestellt.

2. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, am 24.02.2023 fristgerecht eine Beschwerde ein.

3. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 15.03.2023 zur Vorlage übermittelt.

4. Im Beschwerdeschreiben des bevollmächtigten Vertreters Kriegsopfer- und Behindertenverband (KOBV) vom 23.02.2023 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin (in Folge als BF bezeichnet) an einer rezidivierenden depressiven Störung mit Verdacht auf Persönlichkeitsakzentuierung, bipolare Störung, Nikotin-, Benzodiazepin- und Alkoholabhängigkeit leide. Von Jänner bis September 2022 sei sie in psychischer Betreuung beim Sozialdienst Mostviertel gewesen. Auch bestehe eine chronische Sprunggelenksinstabilität.

Die der Beschwerde beigelegten Befunde wurden bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt. In der Stellungnahme vom 02.01.2023 führte der ärztliche Sachverständige Dr. Ellinger, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen Folgendes aus: „Der insulinpflichtige Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage wurde im Leiden 1 berücksichtigt. Bezüglich eventueller Komplikationen liegen weder internistische Befunde bezüglich des Diabetes noch Laborwerte vor. Im medizinischen Status finden sich keine objektivierbaren Problematiken. Leiden 2 wurde ausreichend eingeschätzt, es werden keinerlei Befunde vorgelegt, kein fachärztliches, psychotherapeutisches, stationär-psychiatrisches noch rehabilitatives Setting. Auch Leiden 3 wurde ausreichend eingeschätzt. Da keine neuen Befunde vorgelegt werden, die eventuell eine Änderung der vorliegenden Einschätzung ergeben würden, kommt es zusammenfassend zu keiner Änderung.“

Die BF wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2023, 18.07.2023, 17.10.2023 und 13.02.2024 zu einer ärztlichen Untersuchung geladen, welche von der BF jedoch nicht wahrgenommen wurden.

5. Die Vergabe eines weiteren Untersuchungstermins erschient dem Bundesverwaltungsgericht - auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer - nicht zielführend; dies wurde der Beschwerdeführerin mit Parteiengehör vom 05.03.2024 mitgeteilt. Das Schreiben wurde der belangten Behörde und Vertreter der Beschwerdeführerin übermittelt.

6. Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab mit Schriftsatz vom 12.03.2023 die Zurückziehung der Beschwerde bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat namens ihres Vertreters Kriegsopfer- und Behindertenverband mit Schreiben vom 12.03.2024 ihre Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2023, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Schriftsatz vom 12.03.2024 ist eindeutig formuliert und lässt kein Zweifel am Willen der Beschwerdeführerin, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Mit der mit Schreiben vom 12.03.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.Mit der mit Schreiben vom 12.03.2024 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb nunmehr die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2268574.1.00

Im RIS seit

05.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten