TE Bvwg Beschluss 2024/3/14 I414 2275391-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I414 2275391-1/12E
, I414 2275391-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian Egger als vorsitzender sowie den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 02.06.2023, Zl. XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian Egger als vorsitzender sowie den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 02.06.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


,


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte am 17. Jänner 2023 die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Sachverständigengutachten nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 3. April 2023 durch einen Facharzt für Orthopädie wurde als führendes Leiden eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades (Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 40 %), analog eine koronare Herzerkrankung – geringe Einschränkung der Herzleistung (Pos.Nr. 05.05.02, Gdb 30 %), eine Funktionseinschränkung der Schulter links mittleren Grades (Pos.Nr. 02.06.03, Gdb 20 %), Funktionseinschränkung des Hüftgelenks rechts geringen Grades (Pos.Nr. 02.05.07, Gdb 10 %) und eine Beinverkürzung unter 3 cm rechts (Pos.Nr. 02.05.01, Gdb 10 %, festgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40% beziffert. Das führende Leiden 1 wird wegen fehlender wechselseitiger Beeinflussung durch die Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht. Die Leiden 4 und 5 führen wegen Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) vom 2. Juni 2023 wurde der Antrag abgewiesen, da mit einem Grad der Behinderung von 40 % der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Im Wesentlichen wird in der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Nerven Leiden habe, also ein neurologisches Problem vorliegen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte in der Folge einen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten, die Fragen des vorsitzenden Richters zu beantworten und eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben.

Mit Sachverständigengutachten vom 4. Dezember 2023 führte der Sachverständige zusammengefasst aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten betreffend die einzelnen Funktionseinschränkungen und des Gesamtgrades der Behinderung zu keiner anderen Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung kommen würde.

Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

Für den 12. März 2024 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 2. Juni 2023 zurückzuziehen. Weiters führte er aus, dass sohin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. März 2024 nicht mehr erforderlich sei.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge die Verhandlung für den 12. März 2024 ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellung:

Mit dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 2. Juni 2023, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2024 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers, die Beschwerde zurückzuziehen, offen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass mit der Zurückziehung der Beschwerde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr erforderlich sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Da der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 17. Juli 2023 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juni 2023 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2275391.1.00

Im RIS seit

25.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten