TE Vfgh Beschluss 1988/10/3 B1449/88

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
StrahlenschutzG §41

Leitsatz

Art103 Abs4 B-VG; StrahlenschutzG §41 Abs4; Regelung des Instanzenzuges in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung gilt auch für verfahrensrechtliche Bescheide; Nichterschöpfung des Instanzenzuges; Zurückweisung der Beschwerde - ungeachtet einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 27. April 1988, ZIVb-249-1/1988, wurde einem Facharzt für Radiologie unter bestimmten Auflagen die Errichtungsbewilligung für näher beschriebene Strahleneinrichtungen in einer Arztpraxis in Feldkirch, Bahnhofstaße 29, 3. Obergeschoß, gemäß §5 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, (im folgenden: StrSchG) erteilt.

In weiterer Folge wies der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 29. Juni 1988, ZIVb-249-1/1988, den Antrag des Bf., der Eigentümer einer Wohnung im 4. Obergeschoß der betreffenden Wohnhausanlage ist, auf Zuerkennung der Parteistellung im Bewilligungsverfahren nach dem StrSchG, gemäß §8 AVG 1950 ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH.

II. 1.a) Gemäß Art144 B-VG kann eine Beschwerde an den VfGH gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges - sofern ein solcher in Betracht kommt - erhoben werden.

b) Hat in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung - eine solche liegt im vorliegenden Fall vor der Landeshauptmann in erster Instanz entschieden, so geht gemäß Art103 Abs4 B-VG idF BGBl. 444/1974 der Instanzenzug in diesen Angelegenheiten, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

Diese Regelung des Instanzenzuges gilt auch für verfahrensrechtliche Bescheide; mangels abweichender Regelung sind hier dieselben Vorschriften anzuwenden, die für den Instanzenzug in den den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheiten maßgebend sind (vgl. VfSlg. 10336/1985 mwH).

c) Gemäß §41 Abs1 Z2 lita StrSchG ist für die Bewilligung der Errichtung von Anlagen für Strahleneinrichtungen iS des §5 StrSchG in erster Instanz der Landeshauptmann zuständig. §41 Abs4 StrSchG bestimmt überdies ausdrücklich, daß der administrative Instanzenzug bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen Verordnungen bis zum zuständigen Bundesminister geht.

d) Der administrative Instanzenzug ist somit nicht erschöpft, weshalb dem VfGH die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde fehlt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die bel. Beh. dem Einschreiter eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilt hat (vgl. VfSlg. 10649/1985 mwH).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist, wurde dieser Beschluß gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

III. Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den VfGH in Betracht kommt.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Bundesverwaltung mittelbare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1449.1988

Dokumentnummer

JFT_10118997_88B01449_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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