TE Bvwg Beschluss 2024/3/18 W135 2263050-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2024
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Entscheidungsdatum

18.03.2024

Norm

AVG §76
B-VG Art133 Abs4
Impfschadengesetz §1b
Impfschadengesetz §3
VwGVG §17
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 1b heute
  2. § 1b gültig ab 01.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1991
  1. § 3 heute
  2. § 3 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. § 3 gültig von 30.12.2022 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 215/2022
  4. § 3 gültig von 25.05.2018 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. § 3 gültig von 01.01.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. § 3 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. § 3 gültig von 01.07.2005 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2005
  8. § 3 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  10. § 3 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1994

Spruch


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W135 2263050-1/23Z

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch seinen Vater XXXX als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler + Mag. Lukas Mimler Rechtsanwälte GesbR, vom 23.11.2022, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 07.10.2022, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch seinen Vater römisch 40 als gesetzlicher Vertreter, dieser vertreten durch Mag. Elisabeth Gößler + Mag. Lukas Mimler Rechtsanwälte GesbR, vom 23.11.2022, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 07.10.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beschlossen:

A)

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen XXXX iHv € 713,20 auferlegt.Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG wird dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers der Ersatz der Barauslagen der Kosten für die Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen römisch 40 iHv € 713,20 auferlegt.

Der gesetzliche Vertreter des Beschwerdeführers als antragstellende Partei im Verfahren zur Zahl W135 2263050-1 hat den Betrag iHv € 713,20 auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.


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Text


Begründung:
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1. Sachverhalt:

1. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, legte die Beschwerde vom 23.11.2022 gegen den Bescheid vom 07.10.2022, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 zur Entscheidung vor.1. Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, legte die Beschwerde vom 23.11.2022 gegen den Bescheid vom 07.10.2022, Zl. römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 24.11.2022 zur Entscheidung vor.

2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, W135 2263050-1/5Z, wurde XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erörterung des bereits vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.06.2022 sowie der Beantwortung ergänzender Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung betraut. 2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2023, W135 2263050-1/5Z, wurde römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erörterung des bereits vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, eingeholten Sachverständigengutachtens vom 07.06.2022 sowie der Beantwortung ergänzender Fragen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung betraut.

3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.06.2023 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der bestellte nichtamtliche Sachverständige teilnahm und sein schriftliches Gutachten vom 07.06.2022 umfassend erörterte.

4. Mit hg. Erkenntnis vom 24.07.2023, W135 2263050-1/16E, wurde die Beschwerde vom 23.11.2022 als unbegründet abgewiesen.

5. Mit hg. Beschluss vom 15.03.2024, W135 2263050-1/21Z, wurden die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Sachverständigen mit € 713,20 bestimmt und der genannte Betrag dem Sachverständigen überwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum Barauslagenersatz (Spruchpunkt A)

1.1. Da das Bundesverwaltungsgericht dem nichtamtlichen Sachverständigen die Gebühren in der Höhe von € 713,20 angewiesen hat, sind dem Gericht Barauslagen in der genannten Höhe erwachsen.

Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 76 Rz 16).Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 76, Rz 16).

1.2. Die beschwerdeführende Partei hat den verfahrensleitenden Antrag am 08.11.2021 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, gestellt. Eine Barauslagenbefreiung ist im Impfschadengesetz nicht vorgesehen.

Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens vom 07.06.2022 gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.Da sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Kosten der mündlichen Erörterung des Sachverständigengutachtens vom 07.06.2022 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

2. Zur Zulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Denn es fehlt – soweit überblickbar – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob den in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Impfschadengesetz bestellten nichtamtlichen Sachverständigen eine Entlohnung nach dem Gebührenanspruchsgesetz gebührt oder ob eine Entlohnung gemäß § 91 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, wonach sich das Ausmaß der Entlohnung nach verbindlichen Richtsätzen bestimmt, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt, zu erfolgen hat. Denn es fehlt – soweit überblickbar – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob den in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Impfschadengesetz bestellten nichtamtlichen Sachverständigen eine Entlohnung nach dem Gebührenanspruchsgesetz gebührt oder ob eine Entlohnung gemäß Paragraph 91, Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, wonach sich das Ausmaß der Entlohnung nach verbindlichen Richtsätzen bestimmt, die das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen aufstellt, zu erfolgen hat.

Schlagworte

Barauslagen Impfschaden nichtamtlicher Sachverständiger Revision zulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W135.2263050.1.00

Im RIS seit

03.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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