Entscheidungsdatum
19.03.2024Norm
AMD-G §38 Abs2Spruch
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W157 2269671-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER über den Antrag der Revisionswerberin Tirol TV GmbH, vertreten durch Dr. Stefan Warbek, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, ihrer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.2.2024, GZ. W157 2269671-1/6E, erhobenen außerordentlichen und erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden Beschluss:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.2.2023, KOA 2.250/23-016, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin gegen § 38 Abs. 2 Z 4 AMD-G verstoßen habe, „indem sie bei Fortsetzung der Sendung ‚Tirol Today‘ nach einer Werbeunterbrechung um ca. 18:29:27, ca. 18:55:59, ca. 19:22:31 und ca. 19:49:04 Uhr keinen Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt hat;“ (Spruchpunkt 1.a.). 1. Mit Bescheid vom 28.2.2023, KOA 2.250/23-016, stellte die KommAustria fest, dass die nunmehrige Revisionswerberin gegen Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 4, AMD-G verstoßen habe, „indem sie bei Fortsetzung der Sendung ‚Tirol Today‘ nach einer Werbeunterbrechung um ca. 18:29:27, ca. 18:55:59, ca. 19:22:31 und ca. 19:49:04 Uhr keinen Hinweis auf die in der Sendung enthaltene Produktplatzierung ausgestrahlt hat;“ (Spruchpunkt 1.a.).
Weiters wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin gegen § 43 Abs. 2 AMD-G verstoßen habe, „indem sie um ca. 18:04:31, ca. 18:05:08, ca. 18:19:21, ca. 18:19:56, ca. 18:45:53, ca. 18:46:27, ca. 19:12:26, ca. 19:13:00, ca. 19:38:58 und ca. 19:39:33 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.“ (Spruchpunkt 1.b.).Weiters wurde festgestellt, dass die Revisionswerberin gegen Paragraph 43, Absatz 2, AMD-G verstoßen habe, „indem sie um ca. 18:04:31, ca. 18:05:08, ca. 18:19:21, ca. 18:19:56, ca. 18:45:53, ca. 18:46:27, ca. 19:12:26, ca. 19:13:00, ca. 19:38:58 und ca. 19:39:33 Uhr Werbung nicht eindeutig von anderen Programmteilen getrennt hat.“ (Spruchpunkt 1.b.).
Die KommAustria erkannte auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung und trug der Revisionswerberin auf, Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung im Fernsehprogram „Tirol TV“ während näher bestimmter Zeiträume auf näher bestimmte Weise zu veröffentlichen (Spruchpunkt 2.).
Der Revisionswerberin wurde aufgetragen, der belangten Behörde binnen weiterer zwei Wochen Nachweise der Veröffentlichungen in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 2.2.2024, GZ. W157 2269671-1/6E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision hinsichtlich Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides und der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides beziehen, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheides und der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheides beziehen, gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt.2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 2.2.2024, GZ. W157 2269671-1/6E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision hinsichtlich Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides und der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1.a. des angefochtenen Bescheides beziehen, gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheides und der Spruchpunkte 2. und 3. des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf Spruchpunkt 1.b. des angefochtenen Bescheides beziehen, gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt.
3. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin fristgerecht eine außerordentliche und eine ordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Spruchpunkt 2. des Bescheids der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:3. Gegen dieses Erkenntnis brachte die Revisionswerberin fristgerecht eine außerordentliche und eine ordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Spruchpunkt 2. des Bescheids der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird im Einzelnen vorgebracht:
„[…] Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen hier vor. Es besteht keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses, wohingegen der Revisionswerberin durch die im angefochtenen Bescheid bzw. durch die in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordnete Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd § 30 Abs. 2 VwGG droht: Die Veröffentlichung wäre nämlich – ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – von der Revisionswerberin – irreversibel – zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über die gegenständliche Revision über den „festgestellten“ Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte in der Folge keine faktischen Auswirkungen mehr. „[…] Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen hier vor. Es besteht keine unmittelbare Notwendigkeit der sofortigen Durchsetzung des angefochtenen Erkenntnisses, wohingegen der Revisionswerberin durch die im angefochtenen Bescheid bzw. durch die in dem diesen Spruchpunkt bestätigenden Erkenntnis angeordnete Veröffentlichungspflicht des festgestellten Gesetzesverstoßes ein „unverhältnismäßiger Nachteil“ iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG droht: Die Veröffentlichung wäre nämlich – ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – von der Revisionswerberin – irreversibel – zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, an dem noch nicht über die gegenständliche Revision über den „festgestellten“ Gesetzesverstoß selbst und zu jenem Spruchpunkt, der diese Veröffentlichung anordnet, entschieden wurde. Die Veröffentlichungspflicht wäre somit irreversibel konsumiert und die Entscheidung des VwGH über die erhobene Revision zu diesem Punkt hätte in der Folge keine faktischen Auswirkungen mehr.
Ohne aufschiebende Wirkung der Revision müsste die Revisionswerberin durch die aufgetragene Veröffentlichungsverpflichtung irreversible Reputationsverluste hinnehmen, obwohl womöglich – je nach Entscheidung des VwGH – gar keine der Veröffentlichungsverpflichtung zugrunde gelegene Rechtsverletzung vorlag. Die Veröffentlichungsanordnung und der damit einhergehende Imageschaden sind auch in der Folge nicht mehr rückgängig zu machen.
[…] Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ein geeignetes Mittel um dieser geschilderten Gefahr zu begegnen. […]“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. § 30 Abs. 2 VwGG lautet:1. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:
„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2019/03/0016-4, betreffend eine Verletzung des ORF-G):
„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessenen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“
3. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag ist daher schon vor diesem Hintergrund stattzugeben.
Schlagworte
akustische Trennung audiovisueller Mediendienst aufschiebende Wirkung Interessenabwägung öffentliche Interessen Produktplatzierung Revision unverhältnismäßiger Nachteil Vollzugstauglichkeit Werbung zwingendes öffentliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W157.2269671.1.01Im RIS seit
07.05.2024Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024