Entscheidungsdatum
21.03.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
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G307 2287153-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über das Begehren der XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kroatien vom 03.02.2024, betreffend das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl XXXX geführte Verfahren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über das Begehren der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Kroatien vom 03.02.2024, betreffend das vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl römisch 40 geführte Verfahren:
A) Das Anbringen wird gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 28 Abs 1 VwGVG wegen mangelhafter Erfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.A) Das Anbringen wird gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen mangelhafter Erfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 20.11.2023 stellte die kroatische Staatsbürgerin XXXX (im Folgenden: Verfahrenspartei, zugleich VP) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.1. Am 20.11.2023 stellte die kroatische Staatsbürgerin römisch 40 (im Folgenden: Verfahrenspartei, zugleich VP) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.
2. Wegen unvollständiger Befüllung dieses Antrages wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX (im Folgenden: BFA), die VP mit Schreiben vom 22.11.2023 an, bekanntzugeben, auf der Basis welcher Rechtsgrundlage (Ziffer 1 bis 5 des § 88 FPG) sie ihr Begehren stütze. Dieses Schreiben wurde von der VP am 28.11.2023 persönlich übernommen. 2. Wegen unvollständiger Befüllung dieses Antrages wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 (im Folgenden: BFA), die VP mit Schreiben vom 22.11.2023 an, bekanntzugeben, auf der Basis welcher Rechtsgrundlage (Ziffer 1 bis 5 des Paragraph 88, FPG) sie ihr Begehren stütze. Dieses Schreiben wurde von der VP am 28.11.2023 persönlich übernommen.
3. Da die VP dieser Aufforderung nicht (fristgerecht) nachkam, wurde ihr Antrag mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.01.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. 3. Da die VP dieser Aufforderung nicht (fristgerecht) nachkam, wurde ihr Antrag mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 09.01.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
4. Am 03.02.2024 richtete die VP an das BFA ein Schreiben, aus welchem aber nicht hervorging, was sie damit bezwecken wollte.
5. Das BFA legte dieses Schreiben samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.02.2024 vor, wo beide am 23.02.2024 einlangten.
6. Wegen der vorhin erwähnten Unklarheit wurde der VP vom Verwaltungsgericht am 28.02.2024 Parteiengehör in Form eines Verbesserungsauftrages eingeräumt, in dessen Rahmen ihr vorgehalten wurde, dass sich aus dem Inhalt ihres mit 03.02.2024 datierten Schreibens nicht ergebe, was sie konkret begehre und, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 09.01.2024, Zahl XXXX , handle. Ferner wurde darin hervorgehoben, es sei nicht erkennbar, weshalb sie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023 nicht nachgekommen sei, bzw. nicht nachkommen habe können. Schließlich wurde die BF angehalten, sich unmissverständlicher Formulierungen in klarer deutscher Sprache zu bedienen.6. Wegen der vorhin erwähnten Unklarheit wurde der VP vom Verwaltungsgericht am 28.02.2024 Parteiengehör in Form eines Verbesserungsauftrages eingeräumt, in dessen Rahmen ihr vorgehalten wurde, dass sich aus dem Inhalt ihres mit 03.02.2024 datierten Schreibens nicht ergebe, was sie konkret begehre und, ob es sich dabei um eine Beschwerde gegen den an sie gerichteten Bescheid vom 09.01.2024, Zahl römisch 40 , handle. Ferner wurde darin hervorgehoben, es sei nicht erkennbar, weshalb sie dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2023 nicht nachgekommen sei, bzw. nicht nachkommen habe können. Schließlich wurde die BF angehalten, sich unmissverständlicher Formulierungen in klarer deutscher Sprache zu bedienen.
7. Auf diesen Verbesserungsauftrag hin, den die VP am 05.03.2024 übernahm, erging am 13.03.2024 eine Antwort, welcher am 14.03.2024 (Oz 3 bis Oz 7) zahlreiche, in kroatischer Sprache gehaltene Schriftstücke, ein Dokument, das die VP selbst als „Übersetzung“ titulierte, ein Hinweis auf die Entführung „von Töchtern“, den „Besitz“ und „Verbrennung ihrer Immobilien“ sowie eine Aufzeichnung, die als „Ankündigung der Verhaftung“ bezeichnet wurde, nachgereicht wurden.
Auch aus diesem Konvolut offenbarte sich das genaue Ansinnen der BF nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.2.1 Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:3.2.1 Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel eines (Beschwerde)Schriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anm 6, zu § 9 VwGVG, S 108).Mängel eines (Beschwerde)Schriftsatzes sind nach Maßgabe des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG der Verbesserung zugänglich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Auflage, Wien 2018, Anmerkung 6, zu Paragraph 9, VwGVG, S 108).
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.2.2. Weder dem vorliegenden Schreiben vom 03.02.2024, noch jenen vom 13.03.2024 und 14.03.2024 war ein bestimmtes, auf den Verbesserungsauftrag eingehendes Begehren zu entnehmen. Abgesehen davon, dass die von der VP verwendeten Formulierungen – trotz zuvor ergangener konkreter Aufforderung, sich einer unmissverständlichen Ausdrucksweise zu bedienen – unklar blieben, hat es den Anschein, dass sie (und ihre Tochter) eher Asyl, als die Ausstellung eines Fremdenpasses begehrt/begehren. So heißt es auf Seite 3 des mit 12.03.2024 datierten Schreibens (Oz 3) in Fettdruck:
„Es geht also darum, einen ASYL-Antrag und einen Antrag auf Identitätsschutz zu erreichen“
Derart vermag die VP mit ihren Ausführungen jedoch weder einen Sachverhalt ins Treffen zu führen, der den Bescheid des Bundesamtes als rechtswidrig erscheinen lässt, noch stellt sich ihr Vorbringen in Bezug auf den ursprünglich gestellten Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses als schlüssig dar.
Das Begehren der VP war daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen der VP als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG sowie 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen der VP als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG sowie 24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
angemessene Frist Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fremdenpass Fristablauf mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Reisedokument Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2287153.1.00Im RIS seit
25.04.2024Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024