TE Bvwg Beschluss 2024/3/22 W208 2284543-1

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Veröffentlicht am 22.03.2024
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Entscheidungsdatum

22.03.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WG 2001 §26
ZDG §1 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 26 heute
  2. WG 2001 § 26 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  3. WG 2001 § 26 gültig von 01.01.2014 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013
  4. WG 2001 § 26 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2009
  5. WG 2001 § 26 gültig von 01.12.2002 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  6. WG 2001 § 26 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991

Spruch


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W208 2284543-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommando SALZBURG, Ergänzungsabteilung vom 04.12.2023, GZ XXXX -MilKdo S/ErgAbt/2023(5) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommando SALZBURG, Ergänzungsabteilung vom 04.12.2023, GZ römisch 40 -MilKdo S/ErgAbt/2023(5) beschlossen:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 31, VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Tauglichkeit und Wehrpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 15.09.2023 festgestellt.

2. Mit Antrag vom 03.10.2023 ersuchte der BF beim Militärkommando SALZBURG (im Folgenden: MilKdo oder belangte Behörde) um dauerhafte Befreiung vom Grundwehrdienst. Als Begründung führte er zusammengefasst an, dass er den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb, nach seinem 18. Geburtstag im Vollerwerb übernommen habe und unabkömmlich sei. Seine am Hof lebende Großmutter sei auf ihn angewiesen, sein Vater schon lange verstorben, seine Mutter und Tante seien im Vollerwerb tätig und hätten nicht die notwendigen Kenntnisse. Sollte er einrücken müssen, müsste er seine Tiere verkaufen und sei die wirtschaftliche Existenz des Hofes gefährdet.

3. Das MilKdo führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Antrag des BF gemäß § 26 Abs 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab. 3. Das MilKdo führte ein Ermittlungsverfahren durch und wies mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid, den Antrag des BF gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) ab.

4. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 brachte der BF Beschwerde (Postaufgabedatum 22.12.2023) gegen den am 07.12.2023 zugestellten Bescheid ein. Er modifizierte darin seinen Antrag und ersuchte nunmehr um einen Aufschub um 8 Jahre, damit er notwendige Modernisiertungs- und Automatisierungsinvestitionen durchführen und die Existenz seine Hofes sichern könne.

5. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 (eingelangt beim BVwG am 17.01.2024) legte die belangte Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – die Beschwerde und den elektronischen Verfahrensakt dem BVwG zur Entscheidung vor.

6. Mit Schriftsatz vom 22.01.2024 teilte das MilKdo mit, dass der BF am 19.01.2024 eine Zivildiensterklärung (datiert mit 16.01.2024) eingebracht habe (OZ 2) und mit einem weiteren Schriftsatz vom 27.02.2024, dass der BF mit 16.01.2024 rechtskräftig zivildienstpflichtig sei (OZ 3).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

Der BF ist tauglich und seit 16.01.2024 zivildienstpflichtig.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wird im Wesentlichen durch entsprechende Urkunden im Akt belegt und ist unstrittig.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des BF kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).3.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des BF kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB: VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).

3.3. Im Hinblick darauf, dass der BF seit 16.01.2024 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, ist er gem. § 1 Abs. 4 ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Eine Befreiung oder ein Aufschub des Präsenzdienstes gem § 26 WG 2001 kommt daher nicht mehr in Betracht und käme einer Entscheidung des BVwG über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist.3.3. Im Hinblick darauf, dass der BF seit 16.01.2024 eine mängelfreie Zivildiensterklärung abgegeben hat, ist er gem. Paragraph eins, Absatz 4, ZDG von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig. Eine Befreiung oder ein Aufschub des Präsenzdienstes gem Paragraph 26, WG 2001 kommt daher nicht mehr in Betracht und käme einer Entscheidung des BVwG über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH und die klare Rechtslage wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Rechtsprechung des VwGH und die klare Rechtslage wird verwiesen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wehrdienst - Befreiung Zivildiensterklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2284543.1.00

Im RIS seit

04.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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