Entscheidungsdatum
25.03.2024Norm
AsylG 2005 §54 Abs5Spruch
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W169 2120163-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 639666908-190659217, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 639666908-190659217, zu Recht:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2016 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde.
2. Nachdem der Beschwerdeführer am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige heiratete, stellte er am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
3. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. 3. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet.
4. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, wobei er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.07.2019 näher begründete.4. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, wobei er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.07.2019 näher begründete.
5. Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § Asylgesetz“ gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 iVm § 54 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph Asylgesetz“ gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das 7. Hauptstück des Asylgesetzes (somit der hier beantragte Aufenthaltstitel) nicht auf begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer falle unter die Bestimmungen des Niederlassungsgesetzes.
7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, heiratete nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 06.04.2016 am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige. Er stellte am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. Der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, heiratete nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 06.04.2016 am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige. Er stellte am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet.
Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
2. Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines am 20.10.2016 sichergestellten Reisepasses, welcher am 23.05.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt wurde, fest.
Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2016, einem Melderegisterauszug, der Heiratsurkunde, dem Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 sowie dem gegenständlichen Antrag vom 02.07.2019.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchteil A)
§ 54 NAG normiert unter dem Titel „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“:Paragraph 54, NAG normiert unter dem Titel „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(…)
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005 ist der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005 ist der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.
Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen, da er als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich des NAG falle.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen, da er als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich des NAG falle.
Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vor, kommt dem Fremden als Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht mehr die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, kommt dem Fremden als Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht mehr die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).
Da eine solche rechtskräftige Feststellung gegenständlich vorliegt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde somit zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Demzufolge war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Anwendungsbereich Aufenthaltsehe begünstigte Drittstaatsangehörige ersatzlose Behebung Unzulässigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2120163.2.00Im RIS seit
10.04.2024Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024