TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/25 W169 2120163-2

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Veröffentlicht am 25.03.2024
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Entscheidungsdatum

25.03.2024

Norm

AsylG 2005 §54 Abs5
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
NAG §54
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. NAG § 54 heute
  2. NAG § 54 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 54 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 54 gültig von 01.07.2011 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. NAG § 54 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. NAG § 54 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W169 2120163-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 639666908-190659217, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch RA Dr. Andreas WALDHOF, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2022, Zl. 639666908-190659217, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2016 unter Erlassung einer Rückkehrentscheidung abgewiesen wurde.

2. Nachdem der Beschwerdeführer am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige heiratete, stellte er am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

3. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. 3. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet.

4. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, wobei er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.07.2019 näher begründete.4. Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, wobei er diesen Antrag mit Schreiben vom 29.07.2019 näher begründete.

5. Am 05.11.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § Asylgesetz“ gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 iVm § 54 Abs. 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.6. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph Asylgesetz“ gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das 7. Hauptstück des Asylgesetzes (somit der hier beantragte Aufenthaltstitel) nicht auf begünstigte Drittstaatsangehörige anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer falle unter die Bestimmungen des Niederlassungsgesetzes.

7. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, heiratete nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 06.04.2016 am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige. Er stellte am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß § 54 Abs. 1 iVm Abs. 7 NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet. Der seit 2013 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, heiratete nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens am 06.04.2016 am 17.08.2016 eine rumänische Staatsangehörige. Er stellte am 25.08.2016 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 wurde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, NAG dieser Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Bestehen einer Aufenthaltsehe begründet.

Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Am 02.07.2019 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines am 20.10.2016 sichergestellten Reisepasses, welcher am 23.05.2019 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer wieder ausgefolgt wurde, fest.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.04.2016, einem Melderegisterauszug, der Heiratsurkunde, dem Bescheid der zuständigen Niederlassungsbehörde vom 05.12.2018 sowie dem gegenständlichen Antrag vom 02.07.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zum Spruchteil A)

§ 54 NAG normiert unter dem Titel „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“:Paragraph 54, NAG normiert unter dem Titel „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“:

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(…)

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005 ist der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005 ist der Ehegatte eines EWR-Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat, begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 gelten die Bestimmungen des 7. Hauptstückes nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zurückgewiesen, da er als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich des NAG falle.Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zurückgewiesen, da er als begünstigter Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich des NAG falle.

Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß § 54 Abs. 7 NAG vor, kommt dem Fremden als Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht mehr die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).Liegt eine rechtskräftige Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG vor, kommt dem Fremden als Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht mehr die Stellung als „begünstigter Drittstaatsangehöriger“ zu (VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0087).

Da eine solche rechtskräftige Feststellung gegenständlich vorliegt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde somit zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen. Demzufolge war der Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Anwendungsbereich Aufenthaltsehe begünstigte Drittstaatsangehörige ersatzlose Behebung Unzulässigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W169.2120163.2.00

Im RIS seit

10.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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