TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/26 W270 2287267-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2024
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Entscheidungsdatum

26.03.2024

Norm

ASVG §351c
ASVG §351j Abs1
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 351c heute
  2. ASVG § 351c gültig von 01.01.2030 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 351c gültig ab 01.01.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  4. ASVG § 351c gültig von 30.12.2025 bis 31.12.2029 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2025
  5. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 29.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  6. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  7. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  8. ASVG § 351c gültig von 01.01.2024 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  9. ASVG § 351c gültig von 09.04.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2022
  10. ASVG § 351c gültig von 01.04.2022 bis 08.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  11. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  12. ASVG § 351c gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  13. ASVG § 351c gültig von 01.09.2020 bis 31.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2020
  14. ASVG § 351c gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  15. ASVG § 351c gültig von 01.01.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  16. ASVG § 351c gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2017
  17. ASVG § 351c gültig von 01.01.2009 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2009
  18. ASVG § 351c gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  19. ASVG § 351c gültig von 01.08.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  20. ASVG § 351c gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  21. ASVG § 351c gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  1. ASVG § 351j heute
  2. ASVG § 351j gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. ASVG § 351j gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 351j gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2013
  5. ASVG § 351j gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  6. ASVG § 351j gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W270 2287267-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Dr.in Sabine VOGLER, Univ.-Prof. Dr. Josef DONNERER, Univ.Doz. Mag. Dr. Christian PIFL sowie Prof. Mag. Heinz KRAMMER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/5, gegen den Bescheid des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom XXXX , betreffend den Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex nach dem ASVG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag.a Dr.in Sabine VOGLER, Univ.-Prof. Dr. Josef DONNERER, Univ.Doz. Mag. Dr. Christian PIFL sowie Prof. Mag. Heinz KRAMMER als Beisitzer:innen über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Gillhofer & Plank Rechtsanwälte GesBR, 1010 Wien, Herrengasse 6-8/3/5, gegen den Bescheid des Dachverbands der Sozialversicherungsträger vom römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufnahme einer Arzneispezialität in den Erstattungskodex nach dem ASVG, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. §§ 351c und 351d ASVG ersatzlos behoben. römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 351 c und 351 d ASVG ersatzlos behoben.

II. Ein Kostenersatz findet nicht statt. römisch zwei. Ein Kostenersatz findet nicht statt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Feststellungen:römisch eins. Feststellungen:

1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingaben an die belangte Behörde, dort eingelangt am 01.11.2023, die Aufnahme der Arzneispezialität XXXX n den Erstattungskodex (in Folge: EKO).1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit Eingaben an die belangte Behörde, dort eingelangt am 01.11.2023, die Aufnahme der Arzneispezialität römisch 40 n den Erstattungskodex (in Folge: EKO).

2. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde die Anträge ab und strich diese Arzneispezialität aus dem EKO. 2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde die Anträge ab und strich diese Arzneispezialität aus dem EKO.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie focht darin den Bescheid jeweils im gesamten Umfang, sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, an. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 26.02.2024 einlangte.

4. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Antrag auf Aufnahme in den EKO betreffend der Arzneispezialität XXXX zurückzieht. 4. Mit Schriftsatz vom 05.03.2024 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ihren Antrag auf Aufnahme in den EKO betreffend der Arzneispezialität römisch 40 zurückzieht.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den Inhalt der Verfahrensakten und können – einschließlich der Zurückziehungserklärung, die von einer durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin vertretene Partei abgegeben wurde und nicht den geringsten Anlass zum Zweifel an der Ernsthaftigkeit bietet – als unstrittig gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

1. Zu Spruchpunkt A) I. – Ersatzlose Behebung des Bescheides und Zurückweisung 1. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. – Ersatzlose Behebung des Bescheides und Zurückweisung

1.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 1.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

1.2. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. etwa VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, m.w.N.).1.2. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche etwa VwGH 25.06.2021, Ro 2019/05/0018, m.w.N.).

1.3. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2024, ihren ursprünglichen Antrag vom 01.11.2023 zurückgezogen.

1.4. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.1.4. Mit der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides nachträglich weggefallen, sodass der bekämpfte Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

2. Zu Spruchpunkt A) II. – Kostenersatz:2. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. – Kostenersatz:

2.1. § 351j Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 i.d.F. BGBl. I Nr. 238/2021, lautet: 2.1. Paragraph 351 j, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021,, lautet:

„§ 351j. (1) Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden durch einen pauschalierten Kostenersatz in der Höhe von 2 620 Euro abgegolten. Den Kostenersatz hat diejenige Partei des Beschwerdeverfahrens zu tragen, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Im Falle eines teilweisen Unterliegens ist der Kostenersatz von beiden Parteien zur Hälfte zu tragen. In Verfahren bei Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Dachverband hat den Kostenersatz jedenfalls der Dachverband zu tragen, wenn nicht die Beschwerde mangels Säumigkeit zurückgewiesen wird.“

2.2. Gegenständlich kam es zu keinem (auch nur teilweisen) „Unterliegen“ einer Partei.

2.3. Nun treffen bestimmte, einen Aufwands- oder Kostenersatz regelnde andere Verfahrensvorschriften besondere Vorkehrungen für den Fall, dass eine erhobene Beschwerde zurückgezogen wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf § 35 Abs. 3 VwGVG betreffend die Zurückziehung einer Maßnahmenbeschwerde oder § 51 VwGG zur Zurückziehung einer Revision nach Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof bzw. bei einer außerordentlichen Revision nach Einleitung des Vorverfahrens.2.3. Nun treffen bestimmte, einen Aufwands- oder Kostenersatz regelnde andere Verfahrensvorschriften besondere Vorkehrungen für den Fall, dass eine erhobene Beschwerde zurückgezogen wird. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG betreffend die Zurückziehung einer Maßnahmenbeschwerde oder Paragraph 51, VwGG zur Zurückziehung einer Revision nach Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof bzw. bei einer außerordentlichen Revision nach Einleitung des Vorverfahrens.

2.4. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften – etwa des § 35 Abs. 3 VwGVG – scheidet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hier jedoch aus:2.4. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften – etwa des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG – scheidet aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hier jedoch aus:

2.5. So ist für den Verwaltungsgerichtshof Voraussetzung der Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke. Ein solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 31.07.2020, Ra 2020/11/0086, Rn. 27, m.w.N.). Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang jedoch nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so – beispielsweise – wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 04.12.2020, Ro 2020/10/0015, Rn. 18, m.w.N.). 2.5. So ist für den Verwaltungsgerichtshof Voraussetzung der Zulässigkeit einer Analogie das Bestehen einer echten (also planwidrigen) Rechtslücke. Ein solche ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen – unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers – ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher – schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung – auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (zum Ganzen aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 31.07.2020, Ra 2020/11/0086, Rn. 27, m.w.N.). Ein Abweichen vom Gesetzeswortlaut ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang jedoch nur dann zulässig, wenn eindeutig feststeht, dass der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat, so – beispielsweise – wenn den Gesetzesmaterialien mit Sicherheit entnommen werden kann, dass der Wille des Gesetzgebers tatsächlich in eine andere Richtung gegangen ist, als sie in der getroffenen Regelung zum Ausdruck kommt vergleiche VwGH 04.12.2020, Ro 2020/10/0015, Rn. 18, m.w.N.).

2.6. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Vorschreibung eines – dann wohl dem Beschwerdeführer oder der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden – Kostenersatzes auch für den Fall der Zurückziehung einer Beschwerde gewollt hat, sind nicht ersichtlich:

2.7. So geht die Vorschrift des geltenden § 351j ASVG auf das 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, BGBl. I Nr. 130/2013, zurück. Die dazugehörigen Erläuterungen führen (auszugsweise) aus (s. ErläutRV 2167 BlgNR 24. GP, S. 9):2.7. So geht die Vorschrift des geltenden Paragraph 351 j, ASVG auf das 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits- Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, zurück. Die dazugehörigen Erläuterungen führen (auszugsweise) aus (s. ErläutRV 2167 BlgNR 24. GP, S. 9):

„…

Die Kostentragung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll künftig in Anlehnung an die Regelungen für Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof in Form eines pauschalierten Kostenersatzes in Höhe von 2 620 Euro erfolgen, der von derjenigen Partei zu tragen ist, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass schon bisher die Verfahrenskosten mittels Verordnung des Bundesministers für Gesundheit (§ 351j Abs. 7 ASVG in der geltenden Fassung) pauschaliert festgesetzt wurden. Eine Valorisierung hat unter den Vorgaben des § 351j Abs. 2 ASVG durch eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung zu erfolgen.Die Kostentragung der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht soll künftig in Anlehnung an die Regelungen für Verfahren vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof in Form eines pauschalierten Kostenersatzes in Höhe von 2 620 Euro erfolgen, der von derjenigen Partei zu tragen ist, die im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Hinzuweisen ist darauf, dass schon bisher die Verfahrenskosten mittels Verordnung des Bundesministers für Gesundheit (Paragraph 351 j, Absatz 7, ASVG in der geltenden Fassung) pauschaliert festgesetzt wurden. Eine Valorisierung hat unter den Vorgaben des Paragraph 351 j, Absatz 2, ASVG durch eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassende Verordnung zu erfolgen.

…“

2.8. Zwar wollte sich der Gesetzgeber an die Regelungen u.a. für den Verwaltungsgerichtshof „anlehnen“, doch bedeutet das noch nicht, dass er deshalb auch einen Kostenersatz für den Fall der Beschwerdezurückziehung wollte.

2.9. Daran ändert auch nichts, dass die in Durchführung von § 351j Abs. 7 ASVG i.d.F. vor BGBl. I Nr. 130/2013, erlassene UHK-Verfahrenskostenverordnung, BGBl. II Nr. 285/2004, in ihrem § 1 Z 3 einen (verminderten) pauschalierten Kostenersatz für den Fall einer Beschwerdezurückziehung vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission vorsah.2.9. Daran ändert auch nichts, dass die in Durchführung von Paragraph 351 j, Absatz 7, ASVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2013,, erlassene UHK-Verfahrenskostenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2004,, in ihrem Paragraph eins, Ziffer 3, einen (verminderten) pauschalierten Kostenersatz für den Fall einer Beschwerdezurückziehung vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission vorsah.

3. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

3.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.1. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

3.2. Gegenständlich war der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht klärungsbedürftig. Die gegenständliche Entscheidung konnte daher unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Analogie Antragszurückziehung Arzneimittel Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Erstattungskodex Kassation Kostenersatz Unzuständigkeit BVwG Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W270.2287267.1.00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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