TE Bvwg Beschluss 2024/3/26 W182 2215090-2

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Veröffentlicht am 26.03.2024
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Entscheidungsdatum

26.03.2024

Norm

AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §32 Abs1 Z2
VwGVG §32 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W182 2215090-2/8E

Ausfertigung des am 20.03.2024 mündlich verkündeten Beschlusses BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 740796308 – 181024034/BMI-BFA_SZB_RD, beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER als Einzelrichter über den Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens betreffend die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018, Zl. 740796308 – 181024034/BMI-BFA_SZB_RD, beschlossen:

A) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr 33/2013 (VwGVG) idgF, stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen. A) Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, stattgegeben und das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.04.2021, Zl. W182 2215090-1/54E, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

1. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, wurde nachdem er in Österreich wiederholt wegen Straftaten gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018 u.a. der ihm mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, aberkannt, wobei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde. 1. Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört, wurde nachdem er in Österreich wiederholt wegen Straftaten gerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde, mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2018 u.a. der ihm mit Bescheid vom 13.12.2004, Zl. 04 07.963-BAS, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, aberkannt, wobei ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde.

Gegen den Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurden vom BF in Kopie dem Inhalt nach zwei jeweils am XXXX von der Staatsanwaltschaft XXXX ausgestellte Verfügungen, die zum einen eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen eines Mordes an einer Frau am XXXX sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF wegen eines XXXX an einem Nachbarn des BF begangenen Mordes betreffen. Nach einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei der Staatsanwaltschaft XXXX hinsichtlich einer anhängigen Strafverfolgung bzw. ausgeschriebenen Fahndung unter Wahrung der Anonymität des BF anhand der jeweiligen Verfahrensnummern im Hinblick auf Tatvorwurf, Opfer und Beschuldigte nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut damaliger Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden. Gegen den Bescheid wurde seitens des BF Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren wurden vom BF in Kopie dem Inhalt nach zwei jeweils am römisch 40 von der Staatsanwaltschaft römisch 40 ausgestellte Verfügungen, die zum einen eine Verfolgung des BF als Beschuldigter wegen eines Mordes an einer Frau am römisch 40 sowie zum anderen eine Ausschreibung zur Fahndung nach dem BF wegen eines römisch 40 an einem Nachbarn des BF begangenen Mordes betreffen. Nach einer entsprechenden Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes mit Schreiben vom römisch 40 mitgeteilt, dass eine Rücksprache mit dem Verbindungsbeamten des BMI in Moskau ergeben habe, dass die angefragte Recherche bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 hinsichtlich einer anhängigen Strafverfolgung bzw. ausgeschriebenen Fahndung unter Wahrung der Anonymität des BF anhand der jeweiligen Verfahrensnummern im Hinblick auf Tatvorwurf, Opfer und Beschuldigte nicht möglich sei. Anfragen betreffend Nordkaukasus könnten laut damaliger Auskunft des Verbindungsbeamten in Moskau nicht bearbeitet werden.

Die Beschwerde wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021 u.a. im Hinblick auf die Aberkennung und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dies wurde u.a. auf die Feststellung gestützt, dass er nicht glaubhaft dartun habe können, aktuell im Herkunftsland wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr XXXX oder XXXX verfolgt zu werden. In einer freien Beweiswürdigung ging das Bundesverwaltungsgericht von der inhaltlichen Unrichtigkeit der in Kopie vorgelegten Dokumente aus. Die Beschwerde wurde mit dem im Spruch genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2021 u.a. im Hinblick auf die Aberkennung und Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Umstände, auf Grund deren der BF als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und er es daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dies wurde u.a. auf die Feststellung gestützt, dass er nicht glaubhaft dartun habe können, aktuell im Herkunftsland wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr römisch 40 oder römisch 40 verfolgt zu werden. In einer freien Beweiswürdigung ging das Bundesverwaltungsgericht von der inhaltlichen Unrichtigkeit der in Kopie vorgelegten Dokumente aus.

Mit Schreiben vom XXXX wurde seitens des BFA der gegenständliche Antrag gestellt und dies mit einem im Zuge der Vorbereitung einer Überstellung des BF in sein Herkunftsland von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom XXXX begründet, wonach der BF im Herkunftsstaat wegen Mordes angeklagt und gesucht werde.Mit Schreiben vom römisch 40 wurde seitens des BFA der gegenständliche Antrag gestellt und dies mit einem im Zuge der Vorbereitung einer Überstellung des BF in sein Herkunftsland von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom römisch 40 begründet, wonach der BF im Herkunftsstaat wegen Mordes angeklagt und gesucht werde.

Am 20.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei im Anschluss der gegenständliche Beschluss verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem vorliegenden Vorakt des Bundesverwaltungsgerichtes und wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Wiederaufnahme des Verfahren:

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGV ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGV ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen (vgl. VwGH 24.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0188). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (Vgl. VwGH 25.01.2024, Zl. Ra 2023/09/0182). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Wiederaufnahme, wenn sie die Richtigkeit des angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen. Dies gilt in gleicher Weise für neu entstandene Beweismittel, sofern sie sich auf „alte“ - also nicht erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen vergleiche VwGH 24.02.2023, Zl. Ra 2019/22/0188). Voraussetzung für die Stattgabe des Wiederaufnahmeantrags wäre unter diesem Gesichtspunkt weiters, dass diese Tatsachen ohne Verschulden der Partei nicht schon im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht werden konnten (Vgl. VwGH 25.01.2024, Zl. Ra 2023/09/0182).

Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, wurde der gegenständliche Antrag innerhalb der Fristen von § 32 Abs. 2 VwGV und sohin rechtzeitig gestellt.Wie sich aus dem Verfahrensgang bzw. den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, wurde der gegenständliche Antrag innerhalb der Fristen von Paragraph 32, Absatz 2, VwGV und sohin rechtzeitig gestellt.

Mit dem von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom XXXX liegt ein neu entstandenes Beweismittel vor, das sich offenbar auf eine vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsache bezieht und die Richtigkeit des bisher angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt, nämlich dass der BF im Herkunftsland nicht wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr XXXX oder XXXX verfolgt werde, als zweifelhaft erscheinen lässt. Das Beweismittel konnte im wiederaufzunehmenden Verfahren bisher auch nicht geltend gemacht werden (vgl. dazu insbesondere VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197).Mit dem von Interpol Moskau empfangenen Schreiben vom römisch 40 liegt ein neu entstandenes Beweismittel vor, das sich offenbar auf eine vor Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene Tatsache bezieht und die Richtigkeit des bisher angenommenen Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt, nämlich dass der BF im Herkunftsland nicht wegen ihm seitens Behörden des Herkunftsstaates zu Unrecht unterstellter Morde aus dem Jahr römisch 40 oder römisch 40 verfolgt werde, als zweifelhaft erscheinen lässt. Das Beweismittel konnte im wiederaufzunehmenden Verfahren bisher auch nicht geltend gemacht werden vergleiche dazu insbesondere VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) auch ausreichend wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchteil A) auch ausreichend wiedergegeben.

Schlagworte

Beweismittel Neubewertung Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W182.2215090.2.00

Im RIS seit

25.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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