TE Bvwg Beschluss 2024/3/26 W164 2278676-1

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Veröffentlicht am 26.03.2024
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Entscheidungsdatum

26.03.2024

Norm

AlVG §49
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W164 2278676-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin in der Rechtssache „Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.05.2023, VN XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin in der Rechtssache „Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.05.2023, VN römisch 40 beschlossen:

A)

Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs. 4 AVG iVm § 31 VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2023, W164 2270271-1/9E hinsichtlich der Geschäftszahl dahingehend berichtigt, dass diese wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2023, W164 2270271-1/9E hinsichtlich der Geschäftszahl dahingehend berichtigt, dass diese wie folgt zu lauten hat:

„W164 2278676-1/9E“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 04.12.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer das Verfahren betreffend die von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.05.2023, VN XXXX erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Mit dem im Spruch genannten Beschluss vom 04.12.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Robert POROD und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer das Verfahren betreffend die von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.05.2023, VN römisch 40 erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

Diesem Beschluss war eine nicht öffentliche Beratung des Senates im Umlaufweg unter der Geschäftszahl W164 2278676-1/6Z vorangegangen. Durch ein Versehen hat die vorsitzende Richterin in der Folge einen Beschluss ausgefertigt, der die Geschäftszahl „W164 2270271-1/9E“ statt richtig „W164 2278676-1/9E“ auswies.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Zufolge Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Verfahrensleitende Beschlüsse kann aber der vorsitzende Richter/die vorsitzende Richterin alleine treffen. (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 9 BVwGG (Stand 1.10.2018, rdb.at). Zufolge § 9 Abs 1 und Abs 3 BVwGG obliegt die Ausarbeitung der Entscheidung nach einem Senatsbeschluss der vorsitzenden Richterin allein. Verfahrensleitende Beschlüsse kann aber der vorsitzende Richter/die vorsitzende Richterin alleine treffen. vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 9, BVwGG (Stand 1.10.2018, rdb.at). Zufolge Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 3, BVwGG obliegt die Ausarbeitung der Entscheidung nach einem Senatsbeschluss der vorsitzenden Richterin allein.

Für den vorliegenden Fall ist daraus abzuleiten, dass auch die Berichtigung der so ausgearbeiteten Entscheidung durch die vorsitzende Richterin allein – ohne neuerliche Einbindung des Senates – vorzunehmen war.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Berichtigung eines Schreibfehlers:

Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende, Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende, Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.

Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35 und Rz 46 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.10.2003, 2001/05/0632 (bezogen auf einen Berichtigungsbescheid) folgendes ausgesprochen:

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist. Diese Judikatur ist auch für den hier zu treffende Berichtigungsbeschluss maßgebend.

Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Angabe der Geschäftszahl des im Spruch genannten Beschlusses insofern ein Schreibfehler, als diese fälschlicherweise mit „W164 220271-1/9E“ statt richtig „W164 2278676-1/9E“ angegeben wurde.

Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2023, lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass mit dieser Entscheidung das unter der GZ W164 2278676-1 geführte Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.05.2023, VN XXXX abgeschlossen werden sollte. Auch die nichtöffentliche Beschlussfassung des Senates im Umlaufweg erfolgte unter der korrekten Geschäftszahl W164 2278676. Die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.12.2023, lässt aber sowohl durch den Inhalt ihres Spruches als auch durch die Begründung keinen Zweifel daran, dass mit dieser Entscheidung das unter der GZ W164 2278676-1 geführte Beschwerdeverfahren über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße vom 09.05.2023, VN römisch 40 abgeschlossen werden sollte. Auch die nichtöffentliche Beschlussfassung des Senates im Umlaufweg erfolgte unter der korrekten Geschäftszahl W164 2278676.

Der im Spruch genannte Beschluss vom 04.12.2023 war daher spruchgemäß zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelte sich schlicht um einen Schreibfehler.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung Geschäftszahl Schreibfehler

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2278676.1.00

Im RIS seit

09.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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