TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 91/12/0038

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;
63/06 Dienstrechtsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BDG 1979 §39;
DVG 1984 §1 Abs1;
DVG 1984 §13;
GehG 1956 §30a Abs4 idF 1973/318;
GehG 1956 §30b Abs2 Z3 idF 1973/318;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 8. November 1990, Zl. 252.330/13-2.2/90, betreffend Pflegedienstzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Stabsoberwachtmeister in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Bescheid des Korpskommandos I vom 17. November 1981 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Februar 1979 die Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt. Der Beschwerdeführer versah damals Dienst im Krankenrevier der X in

Z. Wie den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens zu entnehmen war, wurde mit Bescheid des Korpskommandos I vom 6. Oktober 1983 der Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage neuerlich wie folgt festgestellt:

"Es wird festgestellt, daß Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. September 1983 die Pflegedienstzulage gemäß § 30b Abs. 2 Z. 3a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung für die Dauer Ihrer Verwendung im Krankenpflegefachdienst gebührt."

Mit 26. September 1990 wurde der Beschwerdeführer dem Militärkommando Steiermark mit Verwendung beim Kasernenkommando der X-Kaserne dienstzugeteilt. Auf Grund dieser "Dienstzuteilung" wurde der Beschwerdeführer weiterhin im Krankenrevier der genannten Kaserne als dienstführender Unteroffizier bzw. als Sanitätsunteroffizier verwendet.

Mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 stellte die Dienstbehörde erster Instanz daraufhin fest, daß der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Wechsel seines Arbeitsplatzes durch die Dienstzuteilung keinen Anspruch mehr auf die mit Bescheid des Korpskommandos I vom 17. November 1981 bemessene Pflegedienstzulage habe.

In der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung machte er im wesentlichen geltend, daß sich weder die Rechtslage noch der maßgebende Sachverhalt (nämlich Dienst im Krankenrevier der X-Kaserne) geändert habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit § 30b Abs. 2 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, idF der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Zur Begründung wird unter Bezugnahme auf den erstgenannten Feststellungsbescheid aus dem Jahre 1981, ohne auf den zuletzt genannten Feststellungsbescheid aus dem Jahre 1983 einzugehen, im wesentlichen lediglich ausgeführt, daß sich durch die vorher dargestellte Dienstzuteilung der hinsichtlich des Feststellungsbescheides vom 17. November 1981 rechtserhebliche Sachverhalt geändert habe. In Berücksichtigung dieses Sachverhaltes und der Bestimmungen des "VBl. I des BMLV Nr 137/1987" sei daher seitens der zuständigen Dienstbehörde festzustellen, daß ab dem der Dienstzuteilung folgenden Monatsersten der Anspruch auf die Pflegedienstzulage nicht mehr gebühre. Mit dem genannten "VBl" sei nämlich festgestellt worden, daß die Pflegedienstzulage nur dann gebühre, wenn der Beamte sowohl die fachliche Ausbildung als auch eine überwiegende, mehr als 50 prozentige, einschlägige Verwendung aufweisen könne. Die Dienstleistung in einem Krankenrevier könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21. April 1986, Zl. 85/12/0086) nicht als einschlägige Verwendung gewertet werden, weil Krankenreviere lediglich ärztlichen Ordinationen gleichzuhalten seien und nicht den Rechtsvorschriften für Krankenanstalten unterlägen.

Da § 30b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 ausdrücklich festlege, daß die Pflegedienstzulage nur für die Dauer der einschlägigen Verwendung gebühre und der Beschwerdeführer beim "KasKdo X-Kaserne als DfUO KrRev & SanUO" nicht einschlägig verwendet werde, sei die Berufung abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen gewesen. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei zu entgegnen, daß der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt eindeutig festgestellt und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, weshalb die Gewährung des Parteiengehörs nicht erforderlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Pflegedienstzulage nach § 30b Abs. 2 Z. 3 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 gemäß rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung durch unrichtige Anwendung dieser Normen, der §§ 68 ff AVG, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.

Nach § 30b Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung der 26. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1973, gebührt Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1964 (beide in der jeweils geltenden Fassung), berechtigt sind, für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulage.

Aus dem gemäß § 1 Abs. 1 iVm § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG ergibt sich, daß Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist oder die Voraussetzungen des § 13 DVG vorliegen. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 5. Februar 1986, Zl. 85/09/0016, bzw. insbesondere das gegenüber der belangten Behörde im gleichen Zusammenhang ergangene Erkenntnis vom 27. Februar 1989, Zl. 88/12/0219).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist davon auszugehen, welcher Sachverhalt der letzten bescheidmäßigen und rechtswirksam gewordenen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Pflegedienstzulage zugrunde gelegen ist, also welche Tätigkeit des Beschwerdeführers 1983 für die Feststellung der Gebührlichkeit der Pflegedienstzulage maßgebend war. Nur dann, wenn in diesem Sachverhalt, also in der Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des Krankenpflegedienstes, eine nicht bloß unwesentliche Änderung eingetreten ist, wird die Rechtswirksamkeit des Bescheides aus dem Jahre 1983 beseitigt.

Diesbezüglich fehlen aber sowohl im erstinstanzlichen als auch im nunmehr angefochtenen Bescheid jegliche Feststellungen hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes.

Auch wenn - wie im Beschwerdefall - eine Dienstzuteilung vorliegt, muß damit nicht notwendigerweise eine Änderung in der Verwendung verbunden sein, auf Grund der die Rechtswirksamkeit einer seinerzeit rechtskräftigen Entscheidung, bzw. Feststellung beseitigt wird. Mangels einer Sonderregelung über die Frage der Neubemessung (vgl. im ähnlichen Sinne etwa § 30a Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956) gelten diesbezüglich nur die Regelungen des nach § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 13 DVG anwendbaren § 68 AVG.

Da die notwendigen Feststellungen, wie sich aus dem Hinweis auf das Verlautbarungsblatt und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, offensichtlich ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung (vgl. in diesem Zusammenhang auch das bereits genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahre 1989), nämlich, daß bereits das Faktum einer Dienstzuteilung die Rechtskraft der im Jahre 1983 getroffenen bescheidmäßigen Feststellung durchbricht, unterblieben sind, mußte der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991120038.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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