Entscheidungsdatum
28.03.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W101 2280169-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.09.2023, GZ. D130.1574 2023-0.647.203, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Viktoria HAIDINGER als Beisitzerin und Mag. Thomas GSCHAAR als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.09.2023, GZ. D130.1574 2023-0.647.203, zu Recht erkannt:
A)
Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß § 24 DSG ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß Paragraph 24, DSG ist der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Eingabe vom 06.09.2023 brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen: Mit Eingabe vom 06.09.2023 brachte Herr römisch 40 (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 (= mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei. Er begründete seine Datenschutzbeschwerde im Wesentlichen folgendermaßen:
Er habe bei der mitbeteiligten Partei die Auskunft über sämtliche ihn betreffende Ein- und Auszahlungen begehrt, aber als Antwort der mitbeteiligten Partei lediglich eine Liste der Ein- und Auszahlungen für den Zeitraum der letzten sechs Monate übermittelt bekommen. Da der Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum als sechs Monate am Online-Glücksspiel der mitbeteiligten Partei teilgenommen habe, sei die erteilte Auskunft der mitbeteiligten Partei unvollständig gewesen.
Mit Bescheid vom 11.09.2023, Zl. D130.1574 2023-0.647.203, setzte die Datenschutzbehörde das Verwaltungsverfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde einen Sachverhalt betreffe, der nicht der alleinigen Zuständigkeit der österreichischen Datenschutzbehörde unterliege.
Gegen diesen Aussetzungsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
Mit Schreiben vom 20.10.2023 (hg eingelangt am 23.10.2023) war die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit Eingabe vom 22.03.2024 an die Datenschutzbehörde (eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 25.03.2024) zog der Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsvertreter die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aufgrund der am 25.03.2024 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Datenschutzbeschwerde) ist der o.a. Aussetzungsbescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund der am 25.03.2024 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Datenschutzbeschwerde) ist der o.a. Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2280169.1.00Im RIS seit
10.04.2024Zuletzt aktualisiert am
10.04.2024