TE Bvwg Beschluss 2024/4/2 W170 2249110-2

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Veröffentlicht am 02.04.2024
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Entscheidungsdatum

02.04.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W170 2249110-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, W170 2249110-1/2E, insoweit zu berichtigen, als das Geburtsdatum richtig „ XXXX “ statt „ XXXX “ lauten solle, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, W170 2249110-1/2E, insoweit zu berichtigen, als das Geburtsdatum richtig „ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “ lauten solle, beschlossen:

A)

Der Antrag wird gemäß §§ 62 Abs. 2 AVG, 17, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraphen 62, Absatz 2, AVG, 17, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
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Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, W170 2249110-1/2E, wurde einer Beschwerde des XXXX (in Folge: Antragsteller) gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2021, Zl. 1280901308/210969435, stattgegeben, dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt. Im Spruch des Erkenntnisses wurde der XXXX als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers – dem bekämpften Bescheid folgend – festgehalten, es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.1.1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.01.2022, W170 2249110-1/2E, wurde einer Beschwerde des römisch 40 (in Folge: Antragsteller) gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2021, Zl. 1280901308/210969435, stattgegeben, dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt. Im Spruch des Erkenntnisses wurde der römisch 40 als das Geburtsdatum des Beschwerdeführers – dem bekämpften Bescheid folgend – festgehalten, es wurde festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe.

1.2. Am 11.03.2024 brachte der Antragsteller einen Schriftsatz folgenden Inhalts beim Bundesverwaltungsgericht ein:

„Ich beantrage die Richtigstellung meines Geburtsdatums, welches sowohl im Bescheid des BFA als auch des BVwGs fälschlich mit XXXX protokolliert wurde, wobei das Richtige XXXX lauten sollte.“„Ich beantrage die Richtigstellung meines Geburtsdatums, welches sowohl im Bescheid des BFA als auch des BVwGs fälschlich mit römisch 40 protokolliert wurde, wobei das Richtige römisch 40 lauten sollte.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage und dem schriftlich vorliegenden Antrag des Antragstellers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß §§ 62 Abs. 4 AVG, 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit von Amts wegen berichtigen; zur Anwendbarkeit von § 62 Abs. 4 AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170 und VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056.3.1. Gemäß Paragraphen 62, Absatz 4, AVG, 17 VwGVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Erkenntnissen und Beschlüssen jederzeit von Amts wegen berichtigen; zur Anwendbarkeit von Paragraph 62, Absatz 4, AVG im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten siehe VwGH 05.10.2023, Ra 2022/02/0170 und VwGH 02.08.2019, Ra 2019/09/0056.

3.2. Der Antrag auf Berichtigung des Erkenntnisses ist schon deswegen zurückzuweisen, weil das Gesetz nur eine Berichtigung von Amts wegen kennt.

3.3. Selbst wenn der Antrag zulässig wäre, wäre er aber abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung hinsichtlich des Geburtsdatums dem Bescheid gefolgt, insoweit liegt – selbst wenn das Geburtsdatum im Bescheid falsch wäre – kein Schreib- und Rechenfehler oder eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis vor. Das Geburtsdatum im Erkenntnis ist daher nicht berichtigungsfähig.

3.4. Daher ist der Antrag zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf Grund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf Grund des klaren Wortlauts des Gesetzes liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Amtswegigkeit Asylgewährung Berichtigung der Entscheidung Berichtigungsantrag Geburtsdatum Identität Offensichtlichkeit Schreibfehler unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2249110.2.00

Im RIS seit

07.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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