Entscheidungsdatum
02.04.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W127 2275655-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 17.05.2023, Gz. BAES-DMT-2022-279-06, wegen eines Antrages auf Zulassung eines Produktes nach dem Düngemittelgesetz 2021:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vom 17.05.2023, Gz. BAES-DMT-2022-279-06, wegen eines Antrages auf Zulassung eines Produktes nach dem Düngemittelgesetz 2021:
A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid erteilte das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß § 9 Düngemittelgesetz 2021 die Zulassung für das Inverkehrbringen des Produktes „ XXXX “ als Kultursubstrat unter aufgelisteten Bedingungen und Auflagen. In der Begründung wurde festgehalten, dass den Einwänden der beschwerdeführenden Partei infolge Nichtgenehmigung der Handelsbezeichnung „Bio“ nicht habe stattgegeben werden können. Mit angefochtenem Bescheid erteilte das Bundesamt für Ernährungssicherheit gemäß Paragraph 9, Düngemittelgesetz 2021 die Zulassung für das Inverkehrbringen des Produktes „ römisch 40 “ als Kultursubstrat unter aufgelisteten Bedingungen und Auflagen. In der Begründung wurde festgehalten, dass den Einwänden der beschwerdeführenden Partei infolge Nichtgenehmigung der Handelsbezeichnung „Bio“ nicht habe stattgegeben werden können.
Hiegegen wurde Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 06.09.2023 nahm das Bundesamt für Ernährungssicherheit Stellung zu der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei mit der Möglichkeit, hiezu Stellung zu übernehmen, übermittelt.
Mit Schreiben vom 20.03.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024, wurde die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerde vom 21.06.2023 gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Ernährungssicherheit wurde mit Schreiben vom 21.03.2024 zurückgezogen. Das ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A)
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015) ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vgl. etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vgl. dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] § 28 Abs. 1 VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe unter anderem Erkenntnis vom 20.03.2023, Ra 2020/01/0015) ist die Zurücknahme einer Beschwerde eine (unwiderrufliche) einseitige prozessuale Erklärung, die mit dem Einlangen der Zurücknahmeerklärung beim Verwaltungsgericht rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung bedürfte. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren ist einzustellen (diese aus der hg. Judikatur zum Berufungsverfahren nach dem AVG übernommene Auffassung - vergleiche etwa VwGH 25.7.2013, 2013/07/0106 - ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG übertragbar; vergleiche dazu etwa VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047, und Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd [2017] Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Rz 22, jeweils mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auflage Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W127.2275655.1.00Im RIS seit
24.04.2024Zuletzt aktualisiert am
24.04.2024