TE Vfgh Erkenntnis 1988/10/4 B1299/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Art140 Abs7 B-VG; Art144 Abs1 B-VG; die mit Erk. VfSlg. 11758/1988 aufgehobene TaxiV Graz für den vorliegenden Fall verfassungsrechtlich unangreifbar - keine Verletzung durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm; wegen fehlender Behauptung in der Beschwerde kein Eingehen auf Vorliegen der Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes

Spruch

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Dem Bf. wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark - mit dem Hinweis darauf, daß die in der V des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Mai 1987, LGBl. 36/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebenen Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz (TaxiV Graz) festgesetzte Höchstzahl an Taxikonzessionen bereits erreicht sei - die Erteilung der beantragten Taxikonzession für einen Standort in Graz verweigert.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen V (nämlich der TaxiV Graz) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die TaxiV Graz wurde vom VfGH mit Erk. VfSlg. 11758/1988 als gesetzwidrig aufgehoben. Als Anlaßfall kam die vorliegende Beschwerdesache nicht in Betracht, weil die mündliche Verhandlung in der Verordnungsprüfungssache schon vor der Beschwerdeeinbringung stattfand (vgl. VfSlg. 10757/1986) und eine Erweiterung der Anlaßfallwirkung nicht ausgesprochen wurde. Die TaxiV Graz ist daher für den vorliegenden Fall verfassungsrechtlich unangreifbar (vgl. zB VfSlg. 10075/1984).

2. Da der Bf. nur die Verletzung von Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet hat, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (zB VfSlg. 9607/1983).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1299.1988

Dokumentnummer

JFT_10118996_88B01299_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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